„Da läuft er ja, der Psycho, der wird schon sehen, was er davon hat“ – LAG Mainz 5 Sa 55/14

VonRA Moegelin

„Da läuft er ja, der Psycho, der wird schon sehen, was er davon hat“ – LAG Mainz 5 Sa 55/14

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Anonymous_Psycho_IcecubeDem LAG Mainz lag die Kündigungsschutzklage eines Chemikanten zugrunde, der seinen Vorgesetzen unstreitig wie folgt bezeichnete: „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen„, „der ist nicht normal„. Als der Vorgesetzte (Produktionsleiter K) an ihm vorbeilief, äußerte er: „Da läuft er ja, der Psycho, der wird schon sehen, was er davon hat„. Die Aussprüche tätigte er in einem Rauchcontainer gegenüber Kollegen, die der Vorgesetzte nicht hören konnte und auch nicht an ihn gerichtet waren, sondern an die Arbeitskollegen. Diesen Aussprüchen ist ein Personalgespräch vorausgegangen, das wegen Meinungsverschiedenheiten zum Thema der Eingruppierung eskalierte. Produktionsleiter K beendete das Gespräch, indem er die Tür öffnete und den Kläger mit der Aufforderung „Raus hier!“ seines Büros verwies.

Arbeitskollegen meldeten die „Psycho“-Aussagen dem Vorgesetzten. Der Personalleiter führte mit dem Mitarbeiter deshalb ein Gespräch, an dem auch der Vorgesetzte und drei Mitglieder des Betriebsrats teilnahmen. Der Kläger bestritt zunächst die Äußerungen vom Vortag und nannte sie eine „glatte Lüge„. Nach einem Vier-Augen-Gespräch mit einem Betriebsratsmitglied räumte er ein, dass er sehr aufgewühlt gewesen sei, es könne sein, dass er das alles gesagt habe, dafür entschuldige er sich.

Daraufhin erhielt er die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung. Seine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage war erfolgreich.

Die ehrverletzenden Äußerungen des Klägers gegen den Vorgesetzten stellen grundsätzlich einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Zutreffend hat das LAG Mainz die Äußerungen als erheblich beleidigend und diffamierend gewertet. Nach der Rechtsprechung dürfen Arbeitnehmer zwar Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. Dennoch sieht das Gericht die außerordentlich und hilfsweise ordentliche Kündigung als unverhältnismäßig an. Eine Abmahnung sei ausreichend gewesen.

Als ausschlaggebend erachtete das Gericht, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass sein verbaler Ausbruch von den Arbeitskollegen, die sich mit ihm im Rauchercontainer aufhielten, nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigt wird. Der Kläger musste auch nicht mit einer Weitertragung seiner Äußerungen durch seine Arbeitskollegen rechnen, denn es gelte der allgemeine Erfahrungssatz, dass anfechtbare Äußerungen über Vorgesetzte, sofern sie im Kollegenkreis erfolgen, in der sicheren Erwartung geschehen, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen werden. Hinzu komme, dass sich der Kläger zu den beleidigenden Äußerungen hat hinreißen lassen, weil er zuvor von seinem Vorgesetzten aus dem Büro geworfen worden ist. Diesen Rauswurf habe er als höchst demütigend empfunden. Insoweit erschienen seine Äußerungen in einem milderen Licht.

Das Urteil ist bedenklich, man kann genauso gut gegenteilig entscheiden. Wo soll die „sichere Erwartung“ sein, dass die beleidigenden Äußerungen im Kollegenkreis bleiben? Gerade weil die Äußerungen so schwerwiegend waren, musste der Kläger damit rechnen, dass sie zumindest an andere Kollegen weitergegeben werden und auch irgendwann dem Vorgesetzen zur Kenntnis gelangen.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mainz: LAG Mainz, Urteil vom 24. Juli 2014 – 5 Sa 55/14

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