Stadtreinigung putzt nicht – 95-jährige Anliegerin muss ran

VonRA Moegelin

Stadtreinigung putzt nicht – 95-jährige Anliegerin muss ran

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grandma_penguinEine 95-jährige Frau aus Berlin ist vom VG Berlin (Beschluss vom 20.11.14 – 1 L 299.14) zur Reinigung des Fußwegs vor ihrem Grundstück verpflichtet worden. Der von ihr geltend gemacht hohe Pflanzenbewuchs sei irrelevant, da sie zu reinigen und nicht Pflanzen zu entfernen habe. Auch wenn sie aufgrund ihres Alters tatsächlich nicht mehr selbst zur Reinigung fähig sei, könne sie die Pflicht auf Dritte übertragen.

Ob ihre Straße zutreffend in die Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen worden sei, müsste in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Die Berliner Stadtreinigung hat sich schon vor vielen Jahren aus der umfänglichen Reinigung Straßen der Hauptstadt zurückgezogen. Straßen in der Kategorie C (nicht oder ungenügend ausgebaut) müssen vom Anlieger gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetz selbst gereinigt werden.

Hierzu die Pressemitteilung Nr. 48/2014 vom 01.12.2014 im Wortlaut:

Pflicht zur Straßenreinigung auch im hohen Lebensalter (Nr. 48/2014)

Auch für Anlieger im hohen Lebensalter besteht nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine Pflicht zur Straßenreinigung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die 95-jährige Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fußweg in Berlin-Charlottenburg liegt. Dieser Weg wurde im September 2014 in

die Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegt die Reinigung solcher Straßen und Wege den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Mitte der Verkehrsfläche. Das Bezirksamt zog die Antragstellerin daraufhin zur Reinigung des Fußweges heran. Hiergegen, machte sie geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können und verwies auf ihr Lebensalter sowie darauf, dass die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis nicht nachvollziehbar sei.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag ab. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Straßenreinigung ergebe sich aus ihrer Stellung als Anliegerin des in die Kategorie C eingetragenen Weges. Einwendungen gegen die Eintragung selbst müssten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen stehe die Eingruppierung im Einklang mit dem Gesetz, wonach auch „nicht oder nicht genügend ausgebaute“ Straßen in der Kategorie C aufgeführt werden dürften. Die Antragstellerin müsse den Weg nicht von vorhandenem Bewuchs befreien, denn die Reinigung umfasse die Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee. Die Antragstellerin müsse die die Reinigung auch nicht selbst vornehmen; sie habe die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 20. November 2014 (VG 1 L 299.14)

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