Monatsarchiv 18. März 2015

VonRA Moegelin

Troika-Vereinbarungen und ihre Anwendung in Deutschland

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bogdanco-Leonidas-HelmetEin Lehrer an einer griechischen Schule in Deutschland verlangt, dass sich der griechische Staat nicht an die mit der Troika getroffenen Vereinbarungen hält und ihn wie bisher nach dem höheren deutschen Tarifrecht entlohnt wird.

Betreffender Lehrer ist griechischer Staatsangehöriger und an der von der beklagten Republik Griechenland getragenen Griechischen Volksschule in Nürnberg beschäftigt. Er fordert weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 iHv. insgesamt 20.262,32 Euro sowie Lohnabrechnungen. Die streitigen Teile der laufenden Vergütung und der Jahressonderzahlungen hat die beklagte Republik unter Berufung auf die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 von der zuvor in Anlehnung an deutsches Tarifrecht des öffentlichen Dienstes geleisteten Bruttovergütung in Höhe von 3.861,94 Euro monatlich abgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es die Zuständigkeit deutscher Gerichte verneinte. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die beklagte Republik Griechenland die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

  1. Findet die Rom I-VO nach Art. 28 auf Arbeitsverhältnisse ausschließlich dann Anwendung, wenn das Rechtsverhältnis durch einen nach dem 16. Dezember 2009 vereinbarten Arbeitsvertrag begründet worden ist, oder führt jeder spätere Konsens der Vertragsparteien, ihr Arbeitsverhältnis verändert oder unverändert fortzusetzen, zur Anwendbarkeit der Verordnung?
  2. Schließt Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO allein die direkte Anwendung von Eingriffsnormen eines Drittstaats aus, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen nicht erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, oder auch die mittelbare Berücksichtigung im Recht des Staates, dessen Recht der Vertrag unterliegt?
  3. Kommt dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit rechtliche Bedeutung für die Entscheidung nationaler Gerichte zu, Eingriffsnormen eines anderen Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar anzuwenden?

Das BAG erachtet es als streitentscheidend, ob die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 als sogenannte Eingriffsnormen auf das in der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllende und deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar Anwendung finden. Ausgangsfrage ist, ob das im Jahr 1996 begründete und jedenfalls bis Ende 2012 fortbestehende Arbeitsverhältnis der Parteien dem Geltungsbereich der Rom I-VO oder noch dem alten IPR Deutschlands (Art. 27 ff. EGBGB aF) unterfällt. Sollte Art. 9 Rom I-VO Anwendung finden, sind Bedeutung und Tragweite der Ausnahmebestimmung des Abs. 3 klärungsbedürftig. Des Weiteren bedarf es der Auslegung des in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Anwendung von Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 962/13 (A)).

Volltext des Aussetzungsbeschlusses des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 5 AZR 962/13 (A)

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VonRA Moegelin

Entgelterhöhung bei Altersteilzeit in der Charité

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pitr-Medicine-iconDie Parteien eines Arbeitsvertrages haben in einem Zeitraum über 6 Jahre von 2007 bis 2013 eine dreijährige Arbeitsphase und eine dreijährige Freistellungsphase vereinbart. Die Parteien streiten nun darüber, ob die Arbeitnehmerin Anspruch auf hälftige Gewährung einer tariflichen Einmalzahlung hat. Es hat zur Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis in 2011 bestand. In dieser Zeit befand sich die Klägerin in der Freistellungsphase.

Im maßgeblichen § 9 Abs. 1 Satz 1 ETV-Charité heißt es: „Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2011 bestanden hat, haben Anspruch auf eine mit der Entgeltzahlung für Juni 2011 fällige Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro. Die Einmalzahlung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 ab.“

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Ein Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet, hat Anspruch auf Teilzeitvergütung in einem sogenannten Blockmodell (BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 946/12).

§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 ETV-Charité begründet auch für Teilzeitbeschäftigte und damit ebenso für Arbeitnehmer in Altersteilzeit einen Anspruch auf die Einmalzahlung, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ETV-Charité den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 abdeckt.

Hat ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell (hier: 3 Jahre Arbeit + 3 Jahre Freistellung) während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche, hindert dies eine Erhöhung des Entgelts in der Freistellungsphase demach nicht.  Begründet wird das mit der Vorleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase, wodurch er sich Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart würden. Die Vorleistungen führten zu einem Zeitguthaben. Kommt es –wie hier- zu Lohnerhöhungen, ist zumindest das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat und zwar hier die Hälfte der tariflichen Einzahlung.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 946/12

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VonRA Moegelin

Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters

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housekeeper_portrait_png_2013_04_21_19_50_43_0Das BAG hat zur Frage des Betriebsübergangs im einschlägigen Fall gut verständlich es wie folgt auf den Punkt gebracht: „Was immer die KG gemacht hat, die Beklagte macht dies nicht.“ Der Kläger war bei einer Kommanditgesellschaft (KG) als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses in Magdeburg. Die beklagte Stadt Magdeburg war Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser Grundstücksveräußerung wurde die A. KG liquidiert. Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebsübergangs auf die Stadt Magdeburg übergegangen. Der Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit dieser fortbesteht, hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

In den ersten beiden Instanzen wurde der Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Magdeburg fortbesteht, stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2012 – 8 AZR 683/11).

Das BAG führt aus, dass bei einer Hausverwaltung bei wertender Betrachtungsweise das Grundstück nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs dar stellt. Es ist kein Betriebsmittel der Hausverwaltung, sondern Objekt der Verwaltung. Betriebsmittel sind vielmehr die für die kaufmännische Sachbearbeitertätigkeit notwendigen Mittel wie Büro, EDV-Ausstattung sowie die im Rahmen der technischen Sachbearbeitung erforderlichen Arbeitsgeräte.

Betriebszweck der KG sei einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in Magdeburg. Sie war demnach ein Dienstleistungsbetrieb. Diesen habe die beklagte Stadt Magdeburg nicht dadurch übernommen, dass sie lediglich das von der KG verwaltete Grundstück erworben hat. Gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs spreche des Weiteren, dass der Betriebszweck nicht gleich geblieben sei. Die Beklagte nutzt die Immobilie weit überwiegend als Eigentümerin selbst. Die von der KG (auch) betriebene gewerbliche Hausverwaltung, die auf eine vermietete Immobilie bezogen war, unterscheidet sich von einer Verwaltung, die eine vom Eigentümer selbst genutzte Immobilie zum Gegenstand hat. Mit anderen Worten: „Was immer die KG gemacht hat, die Beklagte macht dies nicht.“

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 15. November 2012 – 8 AZR 683/11

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VonRA Moegelin

Wechselschichtzulage bei Teilzeitbeschäftigung

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Sun1aIm vorliegenden Rechtsstreit hatte das Bundesarbeitsgericht zur Höhe einer Wechselschichtzulage, die sich nach dem Tarifvertrag der HELIOS Kliniken richtet, zu urteilen. Der dort teilzeitbeschäftigte Kläger begehrt Weiterzahlung der ungekürzten Wechselschichtzulage. Er stützt seinen Anspruch auf § 7 des TV Entgelt HELIOS, der wie folgt regelt: „Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.“

Der Arbeitgeber ist der Ansicht nur die gekürzte Wechselschichtzulage zahlen zu müssen, da der Kläger als Teilzeitbeschäftigter „nicht ständig“ Wechselschichtarbeit leiste. Dabei sei die Auslegung der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4 Entgelt HELIOS zu berücksichtigen, die sich an die BAG-Rechtsprechung orientiere, wonach nur eine anteilige Bemessung erfolgen müsse.

Die Protokollnotiz ist wie folgt gefasst ist: „Im Hinblick auf die Auslegung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (nachfolgend: TVöD) besteht Streit zu der Frage, ob und wann mit §§ 3, 6 und 7 vergleichbare Entgelte bei Teilzeitbeschäftigten abweichend von dem Grundsatz in diesem § 1 Abs. 4 Satz 2 unabhängig vom Beschäftigungsgrad voll gewährt werden müssen. Die Tarifpartner sind sich einig, dass in den Fällen der §§ 3, 6 und 7 zunächst eine Orientierung an der zum Bundes-Angestelltentarifvertrag ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt, wonach eine anteilige Bemessung des Entgelts nach Beschäftigungsgrad aus Rechtsgründen dann nicht möglich ist, wenn der Teilzeitbeschäftigte die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung des Entgelts in genau dem gleichen Umfang erfüllt wie ein Vollzeitbeschäftigter. Für den Fall, dass für den TVöD eine davon abweichende letztinstanzliche Rechtsprechung ergeht, sind sich die Tarifpartner einig, dass diese unverzüglich auf diesen Entgelttarifvertrag übertragen wird.“

Das Arbeitsgericht hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen und dem Zahlungsantrag stattgegeben und lediglich den Feststellungsantrag abgewiesen, wonach die Beklagte verpflichtet sei, die Wechselschichtzulage ungekürzt zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

Die Wechselschichtzulage steht Teilzeitbeschäftigten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu. Dies hat auch im Rahmen von § 7 TV Entgelt HELIOS zu gelten (BAG, Urteil vom 19. März 2013 – 10 AZR 744/13).

Aus der zitierten Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4 TV Entgelt HELIOS  geht nach Ansicht des BAG hervor, dass die Tarifvertragsparteien sich an der Tarifsituation des TVöD und der zitierten Rechtsprechung orientieren wollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 TVöD steht die Wechselschichtzulage Teilzeitbeschäftigten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu (BAG, Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 634/07. Wenn nach § 7 TVöD Teilzeitbeschäftigten die Wechselschichtzulage nur anteilig zusteht, ist folgerichtig im Rahmen von § 7 TV Entgelt HELIOS auch nur eine anteilige Wechselschichtzulage zu zahlen.

Der teilzeitbeschäftigte Kläger hat demnach Anspruch auf Zahlung nur der anteiligen Wechselschichtzulage gemäß § 7 TV Entgelt HELIOS. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, so dass seine Revision zurückgewiesen wurde.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitgerichts: BAG, Urteil vom 19. März 2013 – 10 AZR 744/13

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VonRA Moegelin

Belästigung eines Nachbarn durch Rinderstallerweiterung

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krowaOb eine Bewohnerin aus Krähenberg durch die von der Kreisverwaltung Südwestpfalz einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des vorhandenen Rinderlaufstalls von 90 Liegeboxen auf ca. 200 Rinder in ihren Rechten verletzt wird, lag dem VG Neustadt zur Entscheidung vor.

Die betreffende Bewohnerin und Klägerin erwarb im Jahr 2006 ein mit einem Wohngebäude nebst landwirtschaftlichem Gebäude bebautes Grundstück in der Gemarkung Krähenberg zu Eigentum. Das Anwesen wurde von dem Vorbesitzer als landwirtschaftliche Betriebsstätte genutzt. Die Beigeladene betreibt als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit 157 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und Rinderhaltung. Die Betriebsstätte einschließlich der Rinderstallungen befindet sich auf dem südwestlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Nachbargrundstück als auch auf dem nördlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück hatte die Beigeladene 1997 einen genehmigten Rinderlaufstall mit ca. 90 Liegeboxen errichtet.  Im Dezember erhielt die Beigeladene eine weitere Baugenehmigung für die Erweiterung des vorhandenen Rinderstalls.

Die Klägerin erfuhr hiervon erst durch den Beginn der Bauarbeiten im Jahr 2013 und legte gegen die Baugenehmigung erfolglos Widerspruch ein. Anschließend erhob sie Klage, zu deren Begründung sie geltend machte, sie werde durch die erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt. Von dem erweiterten Rinderstall, der zu ihrem Grundstück hin offen sei, gingen unzumutbare Immissionen aus. Bei der beabsichtigten Haltung von Milchkühen sei auch mit einer überdurchschnittlichen Lärmentstehung zu rechnen. Ferner sei die Fliegenpopulation im Umkreis der Milchkühe unzumutbar.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage abgewiesen. Denn das im Außenbereich liegende Bauvorhaben des beigeladenen landwirtschaftlichen Betriebs verletze die am Rande eines Dorfgebiets wohnende Klägerin nicht in ihren Rechten.

Geruchsemissionen durch Rinderhaltung am Rande eines Dorfgebiets zum Außenbereich sind bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen in einem Dorfgebiet als ortsüblich anzusehen und hinzunehmen. Das gleiche gilt für die mit der Tierhaltung verbundenen Lärmimmissionen (Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23. Februar 2015 – 3 K 34/14.NW).

Deren Anwesen sei zum einen durch seine Lage am Rande eines Dorfgebiets zum Außenbereich und zum anderen durch die „Einkesselung“ durch landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Beigeladenen zur Rinderhaltung geprägt. Ein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb wie der der Beigeladenen sei mit seinen entsprechend häufigen Geruchsemissionen in einer solchen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen in einem Dorfgebiet als ortsüblich anzusehen und hinzunehmen, zumal die Geruchsqualität „Rind“ kaum belästigend wirke.  Auch würden die Gerüche aus der Rinderhaltung der Beigeladenen aufgrund der vorherrschenden Windrichtung nicht hauptsächlich zu dem klägerischen Grundstück transportiert. Zudem müsse die Vorbelastung berücksichtigt werden, denn die Klägerin habe sich mit dem Erwerb ihres Anwesens im Jahr 2006 quasi in einen Rinderstall „eingekauft“. Eine Verschlechterung der Geruchsbelastung gegenüber dem Zustand vor Errichtung des 2010 genehmigten Erweiterungsbaus auf dem klägerischen Anwesen sei insoweit nicht zu erkennen.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Erweiterung des Stallgebäudes könne die Klägerin auch nicht auf die mit der Tierhaltung verbundenen Lärmimmissionen stützen.  Die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes auftretenden Geräusche, insbesondere Maschinen- und Traktorengeräusche, und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Wohnnutzung müssten unter Zugrundelegung der Schutzwürdigkeit eines Dorfgebietes als typische Begleiterscheinungen eines ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Betriebes im Regelfall als ortsüblich hingenommen werden.

Schließlich sei auch die von der Klägerin geltend gemachte Belästigung durch die aus dem Rinderstall herrührende Fliegenpopulation nicht unzumutbar. Eine gewisse Fliegenpopulation sei in einem Rinderstall nicht zu vermeiden und als typisch für eine landwirtschaftliche Tierhaltung in einem Dorfgebiet und am Rande zum Außenbereich hinzunehmen. In der Regel sei die Dichte der Population zudem abhängig von der Jahreszeit und schwanke auch von Jahr zu Jahr.

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VonRA Moegelin

Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Nichtberücksichtigung von Leiharbeitnehmern

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6x6In einem Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.

Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.

Anders als in den Vorinstanzen hatte daher der Arbeitgeber beim Bundesarbeitsgericht mit der Anfechtung der Betriebsratswahl Erfolg.

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. § 9 Satz 1 BetrVG ist eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens. Hiergegen wurde verstoßen, indem die im Betrieb der Arbeitgeberin regelmäßig beschäftigten 292 Leiharbeitnehmer bei der für die Betriebsratsgröße maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nach § 9 Satz 1 BetrVG nicht berücksichtigt wurden.

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 69/11).

Das BAG hat die Wahl des Betriebsrats unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung für unwirksam erklärt. Denn es zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit. Das ergebe die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern komme es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.

Für die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer sprechen nach der Ansicht des BAG entscheidend Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 Satz 1 BetrVG: Durch die in dieser Vorschrift vorgesehene Staffelung soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer steht, deren Interessen und Rechte der Betriebsrat zu wahren hat. Die in den Organisationsvorgaben geregelte Abhängigkeit der Betriebsratsgröße von der Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer trägt dem Umstand Rechnung, dass hiervon der Tätigkeitsaufwand des Betriebsrats maßgeblich bestimmt wird. Je mehr Arbeit im Betriebsrat anfällt, desto mehr Mitglieder soll er haben. Eine angemessene Interessenvertretung ist dann gefährdet, wenn die Zahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer deutlich steigt, ohne dass dies bei der Betriebsratsgröße Berücksichtigung findet

Die Rechtsanwaltskanzlei Moegelin in Berlin bietet Ihnen deutschlandweit Beratung und gerichtliche Durchsetzung bei allen Fragestellungen die im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl und der Arbeitnehmerüberlassung stehen.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 13. März – 7 ABR 69/11

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