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VonRA Moegelin

Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters

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housekeeper_portrait_png_2013_04_21_19_50_43_0Das BAG hat zur Frage des Betriebsübergangs im einschlägigen Fall gut verständlich es wie folgt auf den Punkt gebracht: „Was immer die KG gemacht hat, die Beklagte macht dies nicht.“ Der Kläger war bei einer Kommanditgesellschaft (KG) als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses in Magdeburg. Die beklagte Stadt Magdeburg war Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser Grundstücksveräußerung wurde die A. KG liquidiert. Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebsübergangs auf die Stadt Magdeburg übergegangen. Der Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit dieser fortbesteht, hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

In den ersten beiden Instanzen wurde der Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Magdeburg fortbesteht, stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2012 – 8 AZR 683/11).

Das BAG führt aus, dass bei einer Hausverwaltung bei wertender Betrachtungsweise das Grundstück nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs dar stellt. Es ist kein Betriebsmittel der Hausverwaltung, sondern Objekt der Verwaltung. Betriebsmittel sind vielmehr die für die kaufmännische Sachbearbeitertätigkeit notwendigen Mittel wie Büro, EDV-Ausstattung sowie die im Rahmen der technischen Sachbearbeitung erforderlichen Arbeitsgeräte.

Betriebszweck der KG sei einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in Magdeburg. Sie war demnach ein Dienstleistungsbetrieb. Diesen habe die beklagte Stadt Magdeburg nicht dadurch übernommen, dass sie lediglich das von der KG verwaltete Grundstück erworben hat. Gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs spreche des Weiteren, dass der Betriebszweck nicht gleich geblieben sei. Die Beklagte nutzt die Immobilie weit überwiegend als Eigentümerin selbst. Die von der KG (auch) betriebene gewerbliche Hausverwaltung, die auf eine vermietete Immobilie bezogen war, unterscheidet sich von einer Verwaltung, die eine vom Eigentümer selbst genutzte Immobilie zum Gegenstand hat. Mit anderen Worten: „Was immer die KG gemacht hat, die Beklagte macht dies nicht.“

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 15. November 2012 – 8 AZR 683/11

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VonRA Moegelin

Rechtsweg für Klagen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern

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check-list2Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann nur dann seine Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend machen, wenn ein (arbeits-)rechtlicher Zusammenhang besteht.

Ein Vertriebsingenieur der auch zugleich Kommanditist einer KG war, verlangte die Zahlung einer Abfindung für Gesellschaftsanteile nach Austritt aus einer Kommanditgesellschaft sowie restliche Einlagen für den Kommanditanteil.

Zur Abfindung vereinbarten die Parteien wie folgt im Protokoll der Gesellschafterversammlung: „S scheidet nun auf eigenen Wunsch …als Gesellschafter … aus. Nach Rücksprache mit dem mit der juristischen Abwicklung und Eintragung im Handelsregister beauftragten RA Dr. St tritt damit die im Gesellschaftervertrag § 17, 1 a/b beschriebene Abfindungsregelung für den von S gezeichneten (und bis zum Zeitpunkt der Kündigung unveränderten) Kommanditanteil von 32.000,00 Euro in Kraft.  Demgemäß stehen S folgende Zahlungen zu: Auszahlung voller Buchwert seines Kommanditanteils…“

Die beklagte KG erteilte dem Kläger eine Berechnung der wechselseitigen Forderungen aus dem Gesellschaftsvertrag, der zufolge ihr noch 275.085,09 Euro zustehen, während der Kläger – ebenfalls aus den gesellschaftsvertraglichen Regeln – zu seinen Gunsten eine offene Forderung von 45.217,94 Euro errechnet.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Klage erhoben auf Zahlung von 45.217,94 Euro nebst Feststellung, dass er aus dem mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis sowie aus seiner ehemaligen Stellung als Gesellschafter keine Zahlungen schuldet. Die Beklagte hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt. Es handele sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, sondern allein aus der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Parteien. Ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestehe nicht.

Das BAG hat sich der Ansicht der Beklagten angeschlossen. Maßgeblich ist, ob die arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Ansprüche einem gemeinsamen Lebenssachverhalt entspringen, indem die prägenden Umständen des Gesellschaftsverhältnisses (Gewinn und Verlust, Einlagepflicht, Abfindung) abhängig sind von Arbeitsleistung und Vergütung gemäß Arbeitsvertrag. Wenn daher die beiden Rechtsverhältnisse voneinander weitgehend unabhängige Zwecke verfolgten und für sich wirtschaftlich funktionsfähig bleiben, fehlt es am unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 – 10 AZB 12/14).

Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den wechselseitig erhobenen Ansprüchen und dem Arbeitsverhältnis besteht nach Ansicht des BAG nicht. Die Parteien leiten ihre Zahlungsbegehren ebenso wie die erhobenen Einwendungen aus dem Gesellschaftsvertrag ab der rechtlich und wirtschaftlich nicht mit dem Arbeitsvertrag verknüpft ist. Mangels Zuständigkeit des Arbeitsgerichts war die Sache daher an das Zivilgericht zu verweisen.

Volltext des Beschluss des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 16. April 2014 – 10 AZB 12/141

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