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VonRA Moegelin

Wechselschichtzulage bei Teilzeitbeschäftigung

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Sun1aIm vorliegenden Rechtsstreit hatte das Bundesarbeitsgericht zur Höhe einer Wechselschichtzulage, die sich nach dem Tarifvertrag der HELIOS Kliniken richtet, zu urteilen. Der dort teilzeitbeschäftigte Kläger begehrt Weiterzahlung der ungekürzten Wechselschichtzulage. Er stützt seinen Anspruch auf § 7 des TV Entgelt HELIOS, der wie folgt regelt: „Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.“

Der Arbeitgeber ist der Ansicht nur die gekürzte Wechselschichtzulage zahlen zu müssen, da der Kläger als Teilzeitbeschäftigter „nicht ständig“ Wechselschichtarbeit leiste. Dabei sei die Auslegung der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4 Entgelt HELIOS zu berücksichtigen, die sich an die BAG-Rechtsprechung orientiere, wonach nur eine anteilige Bemessung erfolgen müsse.

Die Protokollnotiz ist wie folgt gefasst ist: „Im Hinblick auf die Auslegung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (nachfolgend: TVöD) besteht Streit zu der Frage, ob und wann mit §§ 3, 6 und 7 vergleichbare Entgelte bei Teilzeitbeschäftigten abweichend von dem Grundsatz in diesem § 1 Abs. 4 Satz 2 unabhängig vom Beschäftigungsgrad voll gewährt werden müssen. Die Tarifpartner sind sich einig, dass in den Fällen der §§ 3, 6 und 7 zunächst eine Orientierung an der zum Bundes-Angestelltentarifvertrag ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt, wonach eine anteilige Bemessung des Entgelts nach Beschäftigungsgrad aus Rechtsgründen dann nicht möglich ist, wenn der Teilzeitbeschäftigte die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung des Entgelts in genau dem gleichen Umfang erfüllt wie ein Vollzeitbeschäftigter. Für den Fall, dass für den TVöD eine davon abweichende letztinstanzliche Rechtsprechung ergeht, sind sich die Tarifpartner einig, dass diese unverzüglich auf diesen Entgelttarifvertrag übertragen wird.“

Das Arbeitsgericht hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen und dem Zahlungsantrag stattgegeben und lediglich den Feststellungsantrag abgewiesen, wonach die Beklagte verpflichtet sei, die Wechselschichtzulage ungekürzt zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

Die Wechselschichtzulage steht Teilzeitbeschäftigten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu. Dies hat auch im Rahmen von § 7 TV Entgelt HELIOS zu gelten (BAG, Urteil vom 19. März 2013 – 10 AZR 744/13).

Aus der zitierten Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4 TV Entgelt HELIOS  geht nach Ansicht des BAG hervor, dass die Tarifvertragsparteien sich an der Tarifsituation des TVöD und der zitierten Rechtsprechung orientieren wollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 TVöD steht die Wechselschichtzulage Teilzeitbeschäftigten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu (BAG, Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 634/07. Wenn nach § 7 TVöD Teilzeitbeschäftigten die Wechselschichtzulage nur anteilig zusteht, ist folgerichtig im Rahmen von § 7 TV Entgelt HELIOS auch nur eine anteilige Wechselschichtzulage zu zahlen.

Der teilzeitbeschäftigte Kläger hat demnach Anspruch auf Zahlung nur der anteiligen Wechselschichtzulage gemäß § 7 TV Entgelt HELIOS. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, so dass seine Revision zurückgewiesen wurde.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitgerichts: BAG, Urteil vom 19. März 2013 – 10 AZR 744/13

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