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VonRA Moegelin

Anfechtung einer Schenkung des Vaters an seinen undankbaren Sohn

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grumpyoldmanandboyEin Vater verklagte seinen Sohn auf Rückübertragung von Grundstücken, die er zuvor zu gleichen Teilen auf seine beiden Kinder übertragen hatte. Sein Sohn soll sich nicht an mündliche Zusagen gehalten und auch ansonsten ungebührlich verhalten haben.

Der Kläger hatte insgesamt 14 Grundstücke jeweils zur Hälfte auf seine beiden Kinder übertragen, jedoch ohne sich ein Wohnrecht zusichern zu lassen oder eine Vereinbarung über Wart- und Pflegeleistungen mit seinen Kindern getroffen zu haben, obwohl er vom Notar darauf hingewiesen worden war. Auf einem dieser Grundstücke, auf dem auch der Kläger lebt, hatte dieser schon vor der Übertragung auf seine Kinder verschiedene Teiche und eine Fischzuchtanlage verpachtet. Der neue Pächter der Teiche unterhält nunmehr auf diesem Grundstück einen Fischverkauf mit Publikumsverkehr.

Zwischen Vater und Sohn hatte es in der Vergangenheit zunächst über mehrere Jahrzehnte keinen Kontakt gegeben, bevor sich das Verhältnis wieder verbesserte. In jüngerer Vergangenheit kam es jedoch auch zu Beschimpfungen seiner Kinder durch den Kläger.

Der Kläger hatte behauptet, vor der Grundstücksübertragung sei ihm von den Kindern ein lebenslanges Wohnrecht und eine Verköstigung ebenso zugesichert worden, wie eine Nutzung von einigen Teichen durch den Kläger. Auch habe auf dem Grundstück des Klägers gerade kein Fischverkauf, keine Räucherung und kein Publikumsverkehr stattfinden sollen. Weil sich der beklagte Sohn an diese Abrede nicht gehalten hätte und weiterhin wegen einer behaupteten Beleidigung und eines körperlichen Übergriffs auf den Kläger widerrief dieser die Schenkungen wegen groben Undanks.

Der beklagte Sohn bestritt Zusicherungen an den Vater vor Abschluss des Notarvertrages ebenso wie die weiteren erhobenen Vorwürfe. Ein auf Anzeige des Klägers gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen der behaupteten Handgreiflichkeiten war eingestellt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der wirksame Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks erfordert objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere, die weiterhin subjektiv auf eine Gesinnung des Beschenkten schließen lassen muss, welche die erwartete Dankbarkeit vermissen lässt (Landgericht Coburg, Urteil vom 30.09.2014 – 11 O 204/14).

Der Kläger konnte der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen einer Rückforderung der Schenkung wegen groben Undanks nicht nachkommen. Die vom Kläger dargelegten Umstände erfüllten nach den Feststellungen des Gerichts zum Teil bereits die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder konnten vom Kläger nicht bewiesen werden.  Die behaupteten vorvertraglichen mündlichen Zusagen seiner Kinder hat der Kläger nicht nachweisen können, ebenso wie den weiter ins Feld geführten körperlichen Übergriff. Die behauptete Beleidigung war nach der Auffassung des Gerichts nicht gravierend genug, um die Rückübertragung der verschenken Grundstücke verlangen zu können, zumal es auch von Seiten des Klägers in der Vergangenheit zu Beschimpfungen gegenüber seinem beklagten Sohn gekommen war.

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VonRA Moegelin

Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Nichtberücksichtigung von Leiharbeitnehmern

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6x6In einem Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.

Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.

Anders als in den Vorinstanzen hatte daher der Arbeitgeber beim Bundesarbeitsgericht mit der Anfechtung der Betriebsratswahl Erfolg.

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. § 9 Satz 1 BetrVG ist eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens. Hiergegen wurde verstoßen, indem die im Betrieb der Arbeitgeberin regelmäßig beschäftigten 292 Leiharbeitnehmer bei der für die Betriebsratsgröße maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nach § 9 Satz 1 BetrVG nicht berücksichtigt wurden.

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 69/11).

Das BAG hat die Wahl des Betriebsrats unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung für unwirksam erklärt. Denn es zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit. Das ergebe die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern komme es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.

Für die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer sprechen nach der Ansicht des BAG entscheidend Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 Satz 1 BetrVG: Durch die in dieser Vorschrift vorgesehene Staffelung soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer steht, deren Interessen und Rechte der Betriebsrat zu wahren hat. Die in den Organisationsvorgaben geregelte Abhängigkeit der Betriebsratsgröße von der Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer trägt dem Umstand Rechnung, dass hiervon der Tätigkeitsaufwand des Betriebsrats maßgeblich bestimmt wird. Je mehr Arbeit im Betriebsrat anfällt, desto mehr Mitglieder soll er haben. Eine angemessene Interessenvertretung ist dann gefährdet, wenn die Zahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer deutlich steigt, ohne dass dies bei der Betriebsratsgröße Berücksichtigung findet

Die Rechtsanwaltskanzlei Moegelin in Berlin bietet Ihnen deutschlandweit Beratung und gerichtliche Durchsetzung bei allen Fragestellungen die im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl und der Arbeitnehmerüberlassung stehen.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 13. März – 7 ABR 69/11

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VonRA Moegelin

Insolvenzanfechtung wegen Lohnzahlung über Konto der Ehefrau

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Vulture_Ein Arbeitgeber überwies einen Betrag von 100.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Löhne“, auf ein privates Girokonto seiner Ehefrau. Er hatte nie Vollmacht über dieses Konto. Am 28.03.08 überwies die Ehefrau des Schuldners unter anderem das Nettoentgelt eines Arbeitnehmers – des späteren Beklagten – für März 2008 von 1.776,30 € zum Ende des Monats. Am 27.06.08 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Der Insolventzverwalter erklärte mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 die Anfechtung der Zahlung dieses Arbeitslohns. Der Rückerstattung kam der Arbeitnehmer jedoch nicht nach.

Die Vorinstanzen haben die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Auf die Revision hat das Bundesarbeitsgericht die Sache zur Neuverhandlung an das LAG zurückverwiesen.

Erfolgt die Entgeltzahlung nicht über das Konto des späteren Insolvenzschuldners, über das üblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen, sondern über das Konto einer dritten Person, der die dafür erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. Eine derartige Befriedigung erfolgt nicht „in der Art“, in der sie geschuldet ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2014 – 6 AZR 869/13).

Die Insolvenzanfechtung erfolgte wirksam, denn die Lohnzahlung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent.

Nach der Rechtsprechung liegt Inkongruenz vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entspricht. Ob das der Fall ist, ist durch den Abgleich von rechtlich geschuldetem und tatsächlichem Vorgehen des Schuldners zu ermitteln. Auch eine Zahlung, die durch eine dritte Person erfolgt, der die dafür erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, grundsätzlich inkongruent .

Diese Grundsätze erachtete das BAG auf den hier einschlägigen Fall für anwendbar. Der beklagte Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf die Zahlung seines Entgelts auf dem Umweg über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners. Darin liegt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts die für die Annahme der Inkongruenz erforderliche erhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg.

Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts konnte das BAG aber nicht entscheiden, ob der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des LAG, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 13. November 2014 – 6 AZR 869/13

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VonRA Moegelin

Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung

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LibertyBudget_com-Install-Computer-Software-CDDie Wirksamkeit der Anfechtung und der außerordentlichen Kündigung eines Sofwareunternehmens wegen der Falschbeantwortung einer Arbeitnehmerin zur Frage der Schwerbehinderung lagen dem BAG zur Entscheidung vor. Zudem ging es um den Anspruch auf Entschädigung nach AGG wegen des angeblich diskriminierenden Charakters der Kündigung.

Vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags hatte der beklagte Arbeitgeber, ein Softwareunternehmen, der Klägerin einen Personalfragebogen vorgelegt. Die Frage, ob sie anerkannte Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sei, hatte die Klägerin verneint. Die Klägerin war aber tatsächlich als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Nach Abschluss des Vertrages informierte die Klägerin die Beklagte von der Schwerbehinderung. Daraufhin erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Zudem kündigte die Beklagte wenig später das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamts mit außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.

Das beklagte Softwareunternehmen hat in allen Instanzen verloren, soweit es um die Anfechtung und Kündigung ging. Ihrerseits unterlag auch die Klägerin in allen Instanzen hinsichtlich ihres Zahlungsanspruchs. Die Revisionen hatten daher keinen Erfolg.

Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 AZR 396/10).

Auf dieser Grundlage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrags der Klägerin unwirksam sind. Die Klägerin hatte bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unbestritten unzutreffend verneint.

Es bedurte keiner Entscheidung darüber, ob sich der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung auch dann erkundigen darf, wenn die Behinderung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit  – wie hier – ohne Bedeutung ist. Denn die Täuschung hielt das BAG  jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Damit war der durch die Täuschung erregte Irrtum für den Abschluss des Arbeitsvertrags auf Seiten der Beklagten nicht ursächlich gewesen.

Die Beklagte vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an.

Die Klägerin ihrerseits hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung. Es gab keine ausreichenden Indiztatsachen dafür, dass sie von der Beklagten wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde. Das BAG hat nicht entschieden, ob § 15 AGG bei unzulässig diskriminierenden Kündigungen überhaupt anwendbar ist.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 AZR 396/10

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VonRA Moegelin

Drohung und Täuschung beim Autokauf macht Kaufpreisreduzierung unwirksam – OLG Koblenz 2 U 393/13

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1297818301Ein dreister Autohändler muss dem Verkäufer eine durch Einschüchterung erzielte Kaufpreisminderung von 3.000 € zurückzahlen. Über den vom OLG Koblenz entschiedenen Fall hat am 18.11.14 der Spiegel berichtet.

Der Verkäufer und spätere Kläger aus Montabaur, hat dem Beklagten nach einem Angebot im Internet  im Mai 2012 seinen Pkw Skoda Octavia, Baujahr 2008, für 8000 € verkauft. Der Beklagte betreibt ein Autohaus in Dormagen. Bei Abholung des Pkw kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3000 € mündeten. Diesen Betrag macht der Kläger zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hat lediglich 5000 € gezahlt.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage mangels ausreichenden Beweises abgewiesen. Das OLG sah die Beweisantritte jedoch für ausreichend an und führte eine Beweisaufnahme durch, die folgendes Ergebnis hatte:

Die Reduzierung ist nur dadurch zu Stande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt hat, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte. Dabei ist dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen ist der Käufer bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen.

Eine derartige Drohung ist vom OLG als widerrechtlich eingestuft worden. Der Kläger hat die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3000 € wegen Drohung und Täuschung anfechten können, so dass der ursprüngliche Kaufpreis von 8000 € zu zahlen ist.  Schließt ein Privatmann mit einem fachlich versierten Autoeinkäufer einen Vertrag über den Kauf eines Pkw und wirft der Autoeinkäufer dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, dieser habe falsche Angaben zum Fahrzeugbaujahr gemacht, ist eine vom unter Druck gesetzten Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises ggf. unwirksam. Die Drohung des Käufers mit  – für ihn erkennbar – nicht bestehen Schadenersatzansprüchen gegen den Verkäufer ist widerrechtlich. Der Zahlungsklage war stattzugegeben. Dies hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Urteil vom 16. Oktober 2014 entschieden und am 18.11.14 in einer Pressemitteilung veröffentlicht (OLG Koblenz – Az. 2 U 393/13). Das Urteil ist rechtskräftig.

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VonRA Moegelin

Artikel „falsch eingestellt“ bei einer eBay-Auktion berechtigt zur Anfechtung

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Wer bei Abgabe einer Willenserklärung des betreffenden Inhalts diese so überhaupt nicht abgeben wollte, kann seine Willenserklärung erfolgreich anfechten. Die Folge ist, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Das gilt nach Meinung des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar (am Rande des Schwarzwalds) auch, wenn jemand bei einer eBay-Auktion einen Artikel falsch eingestellt haben will.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 30.10.2014 (28 U 199/13) zutreffend ausgeführt, dass jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen wird, dass ein Gebot verbindlich ist und zum Abschluss eines Kaufvertrages führt. Das Gebot stellt eine Annahme-Erklärung dar, der zwingend ein Angebot vorauszugehen hat.

Und so ein verbindliches Verkaufsangebot ist abgegeben, indem das Verkaufsobjekt vom Anbieter auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inseriert wird und die Internetauktion sodann gestartetet wird, wie das OLG Hamm in seinem Urteil ausführt.

Das AG Oberndorf am Neckar (5 C 441/12), meint, dass die verbindliche Einstellung trotz des klaren und unmissverständlichen Hinweises von eBay eben genau diese Verbindlichkeit durch Anfechtung ausgehebelt werden könne. Wie man im betreffenden Rechtsstreit als Verkäufer und nicht ganz unerfahrener Händler einem „Irrtum“ unterliegen kann, erschließt sich nicht. Erst Recht nicht, wenn man sich die Begründung des Irrtums ansieht: Der Verkäufer hat erst mitgeteilt, der Artikel „stehe leider nicht zum Verkauf“ und im Widerspruch hierzu später gemeint, dass er den Artikel „falsch eingestellt“ habe. Ob der Verkäufer damit im Sinne auf das in Bezug genomme Urteil des LG Stuttgart (24 O 317/07) „ernsthaft und unmissverständlich“ zum Ausdruck gebracht haben will, das Geschäft nicht gelten zu lassen, ist doch ein wenig zweifelhaft.

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