Monatsarchiv 25. Februar 2015

VonRA Moegelin

Mindestaltersgrenze in einer Pensionsordnung für Invalidenrente

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caution-old-dudeEin Arbeitnehmer der teilweise berufsunfähig geworden ist, wendet sich gegen eine Bestimmung in einer Pensionsordnung,  die auf ihn Anwendung findet. Demnach besteht der Anspruch auf eine Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat.

Der im August 1956 geborene Kläger war seit dem 1. Juni 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Pensionsordnung der Beklagten zugesagt worden. Diese sieht vor, dass Rentenleistungen gewährt werden, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Mindestdienstzeit und ein Mindestalter in den Diensten der Firma erreicht hat. Bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit beträgt das Mindestalter für die Rentenzahlung 50 Jahre. Nachdem dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bewilligt worden war, schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum 31. März 2003.

Der Kläger meint, diese Bestimmung sei unwirksam, da sie gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.

Die auf Zahlung einer Invalidenrente nach der Pensionsordnung der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht – wie schon in den Vorinstanzen – keinen Erfolg.

Eine Bestimmung in einer Pensionsordnung, nach der ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 796/11).

Dem Anspruch des Klägers steht die Bestimmung der Pensionsordnung entgegen, wonach das Mindestalter für die Rentenzahlung bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit 50 Jahre beträgt. Dieses Mindestalter hatte der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erreicht.

Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren nach der Pensionsordnung bewirke keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG. Zwar erfährt der Kläger wegen seines Alters eine ungünstigere Behandlung als eine Person, die bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die darin liegende unmittelbare Ungleichbehandlung ist jedoch nach Ansicht des BAG gemäß § 10 AGG sachlich gerechtfertigt.

Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist eine unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein.

Nach Ansicht des BAG ist die Altersgrenze in der Pensionsordnung angemessen. Da die Wahrscheinlichkeit zu invalidisieren ab dem Alter von 50 Jahren spürbar ansteige, sei die Vollendung des 50. Lebensjahres ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Leistungen der Invaliditätsversorgung. Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren der Pensionsordnung führe damit nicht dazu, dass eine Personengruppe aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausgenommen wird, bei der typischerweise ein erhöhtes Invaliditätsrisiko besteht, sondern bewirke, dass nur solche Betriebsangehörige von Leistungen bei Invalidität ausgeschlossen sind, bei denen ein solches Risiko typischerweise noch nicht besteht.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 796/11

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VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen Ausrutscher in einer Skihütte

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20150118_112052Die Klägerin verlangte vom Inhaber ein Skihütte in Winterberg Schadensersatz, nachdem sie mit Skischuhen auf dem nassen Boden der Skihütte ausgerutscht war und sich beim Sturz verletzt hatte. Im Bereich der Bodenschwelle gab es ein gelbes Hinweisschild mit der Aufschrift „Vorsicht Stufe!“. Die fragliche Bodenstelle hatte die Klägerin vor ihrem Sturz bereits mehrfach betreten. Beim Sturz trug sie Skischuhe.

Die Klage wurde in 1. Instanz abgwiesen. Nach Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.

Der Besucher einer Skihütte muss mit dem Vorhandensein von Feuchtigkeit bzw. Nässe auf dem Fußboden und daraus resultierender Glätte rechnen (Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. August 2012 – 9 U 45/12).

Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht für Gaststätten sei anerkannt, dass bei der Gestaltung der Gasträume dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Aufmerksamkeit und Konzentration der Gäste durch die in der Gaststätte stattfindende Kommunikation insbesondere nach dem Genuss alkoholischer Getränke Einschränkungen erfahren kann. Demnach ist die Verkehrssicherungspflicht eines Gaststätteninhabers grundsätzlich gesteigert. Das ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch von einem Betreiber einer Skihütte zu beachten. Allerdings sei auch hier zu berücksichtigen, dass erkennbare Besonderheiten der Örtlichkeit von den Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen sind, wenn es ihnen möglich ist, sich entsprechend darauf einzustellen

Die Klägerin habe mit einem nassen und auch glatten Boden in der Skihütte rechnen und sich darauf einstellen müssen. Zu der Nässe und Glätte habe es ohne Weiteres durch von anderen Personen in die Hütte hineingetragenen und dann auftauenden Schnee kommen können. Deswegen habe die Klägerin besonders vorsichtig gehen müssen, zumal die von ihr getragenen Skischuhe ihre Gehsicherheit möglicherweise noch eingeschränkt hätten. Im Übrigen treffe die Klägerin auch ein Eigenverschulden an dem Unfall, das die Verantwortlichkeit des Hüttenbesitzers zurücktreten lasse. Sie sei nämlich nicht sofort beim Betreten der Hütte gestürzt, sondern habe die fragliche Bodenstelle vor ihrem Sturz bereits mehrfach betreten und daher die Rutschgefahr an dieser Stelle wahrnehmen und sich auf diese einstellen können.

Volltext des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Hamm: OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2012 – 9 U 45/12

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VonRA Moegelin

Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Datenschutzbeauftragter nach Fusion von Krankenkassen

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Heart_Bleed_Patch_2_by_Merlin2525Die Stellung eines Arbeitnehmers mit der Funktion eines Datenschutzbeauftragten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß § 4f Abs. 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz (DSB) zu bestellen. Fraglich ist, was mit diesem Amt passiert, wenn zwei Betriebe oder öffentliche Stellen fusionieren. Dieser Fall ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Der Kläger ist Angestellter bei der AOK Dresden. 1997 fusionierte die AOK Dresden mit der AOK Chemnitz und der AOK Leipzig zur AOK Sachsen – Die Gesundheitskasse (AOK Sachsen). Der Kläger wurde zum Beauftragten für den Datenschutz dieser Krankenkasse bestellt. Zum 1. Januar 2008 fusionierte die AOK Sachsen mit der AOK Thüringen – Die Gesundheitskasse in Thüringen (AOK Thüringen) zur Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2. ist die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB XI dort eingerichtete Pflegekasse. Die Beklagte zu 1. bestellte einen anderen Mitarbeiter zum Beauftragten für den Datenschutz. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf weitere Beschäftigung als Datenschutzbeauftragter.

Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Auch die Revision des Klägers wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Wird ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Beauftragen für den Datenschutz bestellt, liegt darin regelmäßig das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag um die mit dem Amt verbundenen Aufgaben für dessen Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern. Bei einer Fusion gesetzlicher Krankenkassen erlischt das Amt des Datenschutzbeauftragten bei den geschlossenen Krankenkassen. Das Amt geht nicht nach § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf die neu gebildete Krankenkasse über (BAG, Urteil vom 29. September 2010 – 10 AZR 588/09).

Das BAG begründet seine Entscheidung wie folgt: Infolge der Fusion ist die neu entstandene AOK im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten aus den gesamten Arbeitsverhältnissen eingetreten, so auch gegenüber dem Kläger. Die neue Krankenkasse übernimmt aber nicht alle Funktionsämter der geschlossenen Krankenkassen. Wird eine Krankenkasse geschlossen, endet die gesetzliche Pflicht, einen Beauftragten für den Datenschutz für diese öffentliche Stelle zu bestellen. An ihre Stelle tritt die neue öffentliche Stelle, die ihrerseits nach § 4f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDSG verpflichtet ist, einen eigenen nach ihrem Umfang und Schutzbedarf fachkundigen und zuverlässigen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Ein Übergang dieses Funktionsamtes findet nicht statt, da das Amt unmittelbar beim Rechtsträger besteht. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz für die AOK Sachsen ist mit der Schließung dieser Krankenkasse erloschen. Es bedarf keines Widerrufs nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG und damit keiner Prüfung, ob die Fusion den Widerruf gegenüber allen beteiligten Beauftragen für den Datenschutz rechtfertigen würde.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 29. September 2010 – 10 AZR 588/09

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VonRA Moegelin

Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung unter das Urteil

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tilte-1Die Parteien eines Arbeitsvertrages streiten um Lohnzahlungsansprüche aus einem Tarifvertrag. Der Kläger begehrt die Aufhebung des klageabweisenden Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Er ist der Ansicht, dass das angefochtene Urteil des LAG nicht gemäß § 72b ArbGG binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat seiner sofortigen Beschwerde stattgegeben.

Die wirksame Ersetzung einer richterlichen Unterschrift unter einem Urteil durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass der Vorsitzende sich Kenntnis über diejenigen Tatsachen verschafft hat, die die Annahme einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des Beisitzers an der Unterschriftsleistung rechtfertigen. Maßgebend ist dabei der subjektive Kenntnisstand des Vorsitzenden. Auf den späteren tatsächlichen Gang der Ereignisse kommt es für die Ersetzungswirkung des Verhinderungsvermerks nicht an (BAG, Beschluss vom 3. März 2010 – 4 AZB 23/09).

Das angefochtene Urteil ist am 19. Februar 2009 verkündet worden. Die in § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorgesehene Fünf-Monats-Frist lief am Sonntag, dem 19. Juli 2009 ab. Am Freitag, dem 17. Juli 2009, ist den Parteien jeweils eine Ausfertigung des Urteils zugesandt worden. Dieses Urteil ist nach den Feststellungen des BAG im Original von dem ehrenamtlichen Richter D sowie vom Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht R „(zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschrift gehinderte ehrenamtliche Richterin Dr)“ unterzeichnet worden. Ausweislich der vom BAG eingeholten dienstlichen Erklärungen des Kammervorsitzenden und der Mitarbeiterin der zuständigen Geschäftsstelle hat der Vorsitzende das Urteil am Donnerstag, dem 16. Juli 2009 der Geschäftsstelle übergeben. Bereits vorher, ohne dass das genaue Datum dokumentiert ist, hatte er die Geschäftsstelle gebeten, die Ortsanwesenheit der ehrenamtlichen Richter zu überprüfen. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle rief nach der Ãœbergabe des Urteils bei den ehrenamtlichen Richtern an und erfuhr bei einem Anruf an der Arbeitsstelle der Richterin Dr, dass diese sich im Urlaub befinde. Ãœber nähere Kenntnisse, etwa über die Dauer des Urlaubs von Frau Dr, verfügt die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle nicht. Nach dieser Mitteilung versuchte sie erfolglos, Frau Dr zu Hause zu erreichen. Eine Ãœberprüfung dieser Angaben durch den Vorsitzenden oder der Versuch der Erlangung weiterer Kenntnisse wurde nicht unternommen.

Danach ist der Verhinderungsvermerk „im Urlaub“ nicht geeignet, die Unterschrift der ehrenamtlichen Richterin wirksam zu ersetzen. Der subjektive Kenntnisstand des Vorsitzenden Richters rechtfertigt die Annahme einer Verhinderung der ehrenamtlichen Richterin im Rechtssinne nicht. Erforderlich wäre, dass die Verhinderung nicht nur zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Unterschriftsleistung besteht, sondern einen Zeitraum von mindestens einer weiteren Woche umfasst. Der Vorsitzende hätte sich ferner vergewissern müssen, ob die ehrenamtliche Richterin trotz Urlaubs nicht in der Lage ist, die Unterschrift zu leisten.

Volltext des Beschluss des Bundesarbeitsgerichts:BAG, Beschluss vom 3. März 2010 – 4 AZB 23/09

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VonRA Moegelin

Unterlassungsantrag der GDL wegen Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

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faustDie Gewerkschaft GDL begehrt die Unterlassung von Fragen des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten nach der Gerkschaftszugehörigkeit.

Die Klägerin – die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) – ist Mitglied der dbb tarifunion. Die beklagte Arbeitgeberin gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV Bayern) an. Dieser schloss im Jahr 2006 mit ver.di und der dbb tarifunion jeweils einen gleichlautenden „Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern“. Nach deren Kündigungen und zunächst gemeinsam geführten Verhandlungen erzielte ver.di mit dem KAV Bayern am 20. August 2010 eine Einigung. Die dbb tarifunion erklärte die Verhandlungen am 25. August 2010 für gescheitert und kündigte die Durchführung einer Urabstimmung über Streikmaßnahmen an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Arbeitgeberin die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob man Mitglied in der GDL ist oder nicht.

Die GDL hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Eine solche Frage verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und sei generell unzulässig.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihm mit Einschränkungen entsprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag der GDL auf Unterlassung jedoch insgesamt abgewiesen.

Die Aufforderung eines Arbeitgebers an die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu erklären, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, kann die Koalitionsbetätigungsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig einschränken. (BAG, Urteil vom 18. November 2014 – 1 AZR 257/13).

Zwar stellt das BAG klar, dass die Fragebogenaktion die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL beeinträchtigt. Denn Art. 9 Abs. 3 GG schützt als koalitionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen. Die geforderte Auskunft verschaffe der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb. Sie ziele nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertige eine solche Befragung nicht.

Gleichwohl hatte der nicht auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkte, sondern alle denkbaren Fallgestaltungen umfassende Unterlassungsantrag der GDL aus deliktsrechtlichen Gründen nach Ansicht des BAG keinen Erfolg. Das Schreiben begründe keine für einen Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr zu belegschaftsbezogenen Befragungen, die keinen solchen situativen und zeitlichen Kontext aufweisen. Eine solche habe die Klägerin auch nicht vorgetragen. Auf eine Erstbegehungsgefahr in anderen konkreten Zusammenhängen habe sie sich nicht berufen.

Das BAG hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht. Die weiteren Unterlassungsanträge der GDL waren aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts:  BAG, Urteil vom 18. November 2014 – 1 AZR 257/13

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VonRA Moegelin

Bußgeld wegen Betretens der Antarktis – AntarktUmwSchProtAG

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southern-hemisphereDie Antarktis untersteht zwar keinem völkerrechtlichen Vertragssystem, doch ihr Schutz hat die internationale Gemeinschaft durch den Antarktisvertrag geregelt. Diesem Vertragssystem gehören inzwischen 50 Staaten an, darunter seit 1979 die Bundesrepublik Deutschland.

Für deutsche Firmen und Privatpersonen gilt das Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag – Umweltschutzprotokoll- Ausführungsgesetz (AntarktUmwSchProtAG). Ziele dieses Gesetzes sind der umfassende Schutz der antarktischen Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme sowie die Bewahrung der Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat.

Wer eine Expedition oder sonstige Unternehmung in die  Antarktis unternehmen will, bedarf gemäß § 3 Abs. 1 AntarktUmwSchProtAG einer Genehmigung. Die Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit in der Antarktis unter anderem keine erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualität und erheblichen Veränderungen der atmosphärischen, Land-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt befürchten lässt.

Der deutsche Extremsportler Martin Szwed hat es Medienberichten zufolge unterlassen, eine Genehmigung gemäß § 3 AntarktUmwSchProtAG zu beantragen. Das Umweltbundesamt soll daher ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn eingeleitet haben. Ihm drohe ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.

Nach der Bußgeldvorschrift des § 36 AntarktUmwSchProtAG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt. Für diesen Fall ist tatsächlich eine Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark (enspricht 50.000 €) vorgesehen.

Für besonders schweres Fehlverhalten, das im einschlägigen Fall wohl nicht gegeben ist, kommen die Strafvorschriften des § 37 AntarktUmwSchProtAG zum Tragen.

So wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren das Töten von Tieren, Beschädigen von Pflanzen oder das Einschleppen fremder Tierarten in die Antarktis bestraft.

Volltext: Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz)

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