Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung unter das Urteil

VonRA Moegelin

Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung unter das Urteil

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tilte-1Die Parteien eines Arbeitsvertrages streiten um Lohnzahlungsansprüche aus einem Tarifvertrag. Der Kläger begehrt die Aufhebung des klageabweisenden Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Er ist der Ansicht, dass das angefochtene Urteil des LAG nicht gemäß § 72b ArbGG binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat seiner sofortigen Beschwerde stattgegeben.

Die wirksame Ersetzung einer richterlichen Unterschrift unter einem Urteil durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass der Vorsitzende sich Kenntnis über diejenigen Tatsachen verschafft hat, die die Annahme einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des Beisitzers an der Unterschriftsleistung rechtfertigen. Maßgebend ist dabei der subjektive Kenntnisstand des Vorsitzenden. Auf den späteren tatsächlichen Gang der Ereignisse kommt es für die Ersetzungswirkung des Verhinderungsvermerks nicht an (BAG, Beschluss vom 3. März 2010 – 4 AZB 23/09).

Das angefochtene Urteil ist am 19. Februar 2009 verkündet worden. Die in § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorgesehene Fünf-Monats-Frist lief am Sonntag, dem 19. Juli 2009 ab. Am Freitag, dem 17. Juli 2009, ist den Parteien jeweils eine Ausfertigung des Urteils zugesandt worden. Dieses Urteil ist nach den Feststellungen des BAG im Original von dem ehrenamtlichen Richter D sowie vom Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht R „(zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschrift gehinderte ehrenamtliche Richterin Dr)“ unterzeichnet worden. Ausweislich der vom BAG eingeholten dienstlichen Erklärungen des Kammervorsitzenden und der Mitarbeiterin der zuständigen Geschäftsstelle hat der Vorsitzende das Urteil am Donnerstag, dem 16. Juli 2009 der Geschäftsstelle übergeben. Bereits vorher, ohne dass das genaue Datum dokumentiert ist, hatte er die Geschäftsstelle gebeten, die Ortsanwesenheit der ehrenamtlichen Richter zu überprüfen. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle rief nach der Ãœbergabe des Urteils bei den ehrenamtlichen Richtern an und erfuhr bei einem Anruf an der Arbeitsstelle der Richterin Dr, dass diese sich im Urlaub befinde. Ãœber nähere Kenntnisse, etwa über die Dauer des Urlaubs von Frau Dr, verfügt die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle nicht. Nach dieser Mitteilung versuchte sie erfolglos, Frau Dr zu Hause zu erreichen. Eine Ãœberprüfung dieser Angaben durch den Vorsitzenden oder der Versuch der Erlangung weiterer Kenntnisse wurde nicht unternommen.

Danach ist der Verhinderungsvermerk „im Urlaub“ nicht geeignet, die Unterschrift der ehrenamtlichen Richterin wirksam zu ersetzen. Der subjektive Kenntnisstand des Vorsitzenden Richters rechtfertigt die Annahme einer Verhinderung der ehrenamtlichen Richterin im Rechtssinne nicht. Erforderlich wäre, dass die Verhinderung nicht nur zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Unterschriftsleistung besteht, sondern einen Zeitraum von mindestens einer weiteren Woche umfasst. Der Vorsitzende hätte sich ferner vergewissern müssen, ob die ehrenamtliche Richterin trotz Urlaubs nicht in der Lage ist, die Unterschrift zu leisten.

Volltext des Beschluss des Bundesarbeitsgerichts:BAG, Beschluss vom 3. März 2010 – 4 AZB 23/09

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