Die Stellung eines Arbeitnehmers mit der Funktion eines Datenschutzbeauftragten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemäß § 4f Abs. 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz (DSB) zu bestellen. Fraglich ist, was mit diesem Amt passiert, wenn zwei Betriebe oder öffentliche Stellen fusionieren. Dieser Fall ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Der Kläger ist Angestellter bei der AOK Dresden. 1997 fusionierte die AOK Dresden mit der AOK Chemnitz und der AOK Leipzig zur AOK Sachsen – Die Gesundheitskasse (AOK Sachsen). Der Kläger wurde zum Beauftragten für den Datenschutz dieser Krankenkasse bestellt. Zum 1. Januar 2008 fusionierte die AOK Sachsen mit der AOK Thüringen – Die Gesundheitskasse in Thüringen (AOK Thüringen) zur Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2. ist die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB XI dort eingerichtete Pflegekasse. Die Beklagte zu 1. bestellte einen anderen Mitarbeiter zum Beauftragten für den Datenschutz. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf weitere Beschäftigung als Datenschutzbeauftragter.
Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Auch die Revision des Klägers wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Wird ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Beauftragen für den Datenschutz bestellt, liegt darin regelmäßig das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag um die mit dem Amt verbundenen Aufgaben für dessen Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern. Bei einer Fusion gesetzlicher Krankenkassen erlischt das Amt des Datenschutzbeauftragten bei den geschlossenen Krankenkassen. Das Amt geht nicht nach § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf die neu gebildete Krankenkasse über (BAG, Urteil vom 29. September 2010 – 10 AZR 588/09).
Das BAG begründet seine Entscheidung wie folgt: Infolge der Fusion ist die neu entstandene AOK im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten aus den gesamten Arbeitsverhältnissen eingetreten, so auch gegenüber dem Kläger. Die neue Krankenkasse übernimmt aber nicht alle Funktionsämter der geschlossenen Krankenkassen. Wird eine Krankenkasse geschlossen, endet die gesetzliche Pflicht, einen Beauftragten für den Datenschutz für diese öffentliche Stelle zu bestellen. An ihre Stelle tritt die neue öffentliche Stelle, die ihrerseits nach § 4f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDSG verpflichtet ist, einen eigenen nach ihrem Umfang und Schutzbedarf fachkundigen und zuverlässigen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Ein Übergang dieses Funktionsamtes findet nicht statt, da das Amt unmittelbar beim Rechtsträger besteht. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz für die AOK Sachsen ist mit der Schließung dieser Krankenkasse erloschen. Es bedarf keines Widerrufs nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG und damit keiner Prüfung, ob die Fusion den Widerruf gegenüber allen beteiligten Beauftragen für den Datenschutz rechtfertigen würde.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 29. September 2010 – 10 AZR 588/09
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