Schadensersatz wegen Ausrutscher in einer Skihütte

VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen Ausrutscher in einer Skihütte

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20150118_112052Die Klägerin verlangte vom Inhaber ein Skihütte in Winterberg Schadensersatz, nachdem sie mit Skischuhen auf dem nassen Boden der Skihütte ausgerutscht war und sich beim Sturz verletzt hatte. Im Bereich der Bodenschwelle gab es ein gelbes Hinweisschild mit der Aufschrift „Vorsicht Stufe!“. Die fragliche Bodenstelle hatte die Klägerin vor ihrem Sturz bereits mehrfach betreten. Beim Sturz trug sie Skischuhe.

Die Klage wurde in 1. Instanz abgwiesen. Nach Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.

Der Besucher einer Skihütte muss mit dem Vorhandensein von Feuchtigkeit bzw. Nässe auf dem Fußboden und daraus resultierender Glätte rechnen (Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. August 2012 – 9 U 45/12).

Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht für Gaststätten sei anerkannt, dass bei der Gestaltung der Gasträume dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Aufmerksamkeit und Konzentration der Gäste durch die in der Gaststätte stattfindende Kommunikation insbesondere nach dem Genuss alkoholischer Getränke Einschränkungen erfahren kann. Demnach ist die Verkehrssicherungspflicht eines Gaststätteninhabers grundsätzlich gesteigert. Das ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch von einem Betreiber einer Skihütte zu beachten. Allerdings sei auch hier zu berücksichtigen, dass erkennbare Besonderheiten der Örtlichkeit von den Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen sind, wenn es ihnen möglich ist, sich entsprechend darauf einzustellen

Die Klägerin habe mit einem nassen und auch glatten Boden in der Skihütte rechnen und sich darauf einstellen müssen. Zu der Nässe und Glätte habe es ohne Weiteres durch von anderen Personen in die Hütte hineingetragenen und dann auftauenden Schnee kommen können. Deswegen habe die Klägerin besonders vorsichtig gehen müssen, zumal die von ihr getragenen Skischuhe ihre Gehsicherheit möglicherweise noch eingeschränkt hätten. Im Übrigen treffe die Klägerin auch ein Eigenverschulden an dem Unfall, das die Verantwortlichkeit des Hüttenbesitzers zurücktreten lasse. Sie sei nämlich nicht sofort beim Betreten der Hütte gestürzt, sondern habe die fragliche Bodenstelle vor ihrem Sturz bereits mehrfach betreten und daher die Rutschgefahr an dieser Stelle wahrnehmen und sich auf diese einstellen können.

Volltext des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Hamm: OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2012 – 9 U 45/12

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