Bußgeld wegen Betretens der Antarktis – AntarktUmwSchProtAG

VonRA Moegelin

Bußgeld wegen Betretens der Antarktis – AntarktUmwSchProtAG

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southern-hemisphereDie Antarktis untersteht zwar keinem völkerrechtlichen Vertragssystem, doch ihr Schutz hat die internationale Gemeinschaft durch den Antarktisvertrag geregelt. Diesem Vertragssystem gehören inzwischen 50 Staaten an, darunter seit 1979 die Bundesrepublik Deutschland.

Für deutsche Firmen und Privatpersonen gilt das Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag – Umweltschutzprotokoll- Ausführungsgesetz (AntarktUmwSchProtAG). Ziele dieses Gesetzes sind der umfassende Schutz der antarktischen Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme sowie die Bewahrung der Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat.

Wer eine Expedition oder sonstige Unternehmung in die  Antarktis unternehmen will, bedarf gemäß § 3 Abs. 1 AntarktUmwSchProtAG einer Genehmigung. Die Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit in der Antarktis unter anderem keine erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualität und erheblichen Veränderungen der atmosphärischen, Land-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt befürchten lässt.

Der deutsche Extremsportler Martin Szwed hat es Medienberichten zufolge unterlassen, eine Genehmigung gemäß § 3 AntarktUmwSchProtAG zu beantragen. Das Umweltbundesamt soll daher ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn eingeleitet haben. Ihm drohe ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.

Nach der Bußgeldvorschrift des § 36 AntarktUmwSchProtAG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt. Für diesen Fall ist tatsächlich eine Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark (enspricht 50.000 €) vorgesehen.

Für besonders schweres Fehlverhalten, das im einschlägigen Fall wohl nicht gegeben ist, kommen die Strafvorschriften des § 37 AntarktUmwSchProtAG zum Tragen.

So wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren das Töten von Tieren, Beschädigen von Pflanzen oder das Einschleppen fremder Tierarten in die Antarktis bestraft.

Volltext: Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz)

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