Vietnam-Reise als bezahlter Sonderurlaub

VonRA Moegelin

Vietnam-Reise als bezahlter Sonderurlaub

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egonpin-Paisaje-NocturnoEin Bezirksverordneter des Bezirks Berlin-Lichtenberg wollte gerichtlich durchsetzen, eine Vietnam-Reise als Sonderurlaub bezahlt zu bekommen. Er ist Beamter und zugleich gewählter Bezirksverordneter der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Lichtenberg. Dieser Bezirk will eine Städtepartnerschaft mit einem Stadtteil von Hanoi in Vietnam schließen. Hanoi ist hierfür Ziel einer Reise des Bezirksamts vom 14. – 22. Oktober 2015. Der betreffende Bezirksverordnete beantragte bezahlten Sonderurlaub. Der Dienstvorgesetzte des Antragstellers lehnte dessen Antrag auf bezahlten Sonderurlaub ab.

Hiergegen wandte sich der Bezirksverordnete (Antragsteller) mit seinem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Berlin. Das Gericht Berlin hat in einem Eilverfahren den Antrag zurückgewiesen.

Ein Beamter kann für eine Vietnam-Reise, die im Rahmen seiner kommunalpolitischen Betätigung durchgeführt wird, keinen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2015 – VG 7 L 816.15).

Ein Beamter könne Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass für die beantragte Freistellung vom Dienst um eine im unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat stehende Tätigkeit handele. Sonderurlaub sei nur zu gewähren, wenn anderenfalls die sachgerechte Wahrnehmung des Mandats wesentlich erschwert oder behindert werde und zudem die zeitliche Kollision zwischen Dienst und Mandat nicht vermeidbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Teilnahme an der Delegationsreise sei für die Ausübung des Amtes nicht erforderlich. Es handele sich weder um eine Sitzung noch um eine sonstige Veranstaltung der BVV. Seine Kontroll- und Gestaltungsbefugnisse als Bezirksverordneter könne er sachgerecht auch unabhängig von der Teilnahme an der Reise ausüben.

Volltext des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2015 – 7 L 816/15

(vgl. Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Nr. 37/2015 vom 14.10.2015)

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