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VonRA Moegelin

Tariffähigkeit der Gewerkschaft GKH – BAG 1 ABR 88/09

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Gewerkschaften gehen miteinander nicht immer solidarisch um. Die IG Metall ließ eine andere Gewerkschaft gerichtlich entmachten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte auf einen Antrag der IG Metall zur Tarriffähigkeit der mit ihr konkurrierenden Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH) zu entscheiden. Die GKH darf nur dann mit Arbeitgebervereinigungen Tarifverträge abschließen, wenn sie durchsetzungskräftig ist. Hierzu hat das BAG keine abschließende Entscheidung treffen können.

Die GKH wurde im März 2003 gegründet. Kurz darauf vereinbarte sie mit dem „Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV)“ eine Tarifgemeinschaft. Diese schloss bundesweit Tarifverträge mit Innungsverbänden des Tischler-, Schreiner- und Modellbauerhandwerks. Einem Teil dieser Tarifverträge lagen Vereinbarungen zugrunde, die Innungsverbände zuvor mit der nicht tariffähigen Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) vereinbart hatten.

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Dazu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen. Sie muss auch organisatorisch in der Lage sein, die Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Die Tariffähigkeit kommt in erster Linie in der Zahl der Mitglieder und der Leistungsfähigkeit der Organisation zum Ausdruck. Bei Zweifeln an der Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kann eine nennenswerte Zahl eigenständig abgeschlossener Tarifverträge ihre Tariffähigkeit indizieren (BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09).

Die Vorinstanzen hatten den Antrag der IG Metall abgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der IG Metall hat das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zur neuen Anhörung zurückverwiesen. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen konnte die Tariffähigkeit der GKH nicht abschließend beurteilt werden. Die GKH hat ihre Mitgliederzahl nicht offengelegt und die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation nicht ausreichend dargestellt. Die gemeinsam mit dem DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH.

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VonRA Moegelin

Schlecht fomulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ führt zu unfreiwilliger Zahlungspflicht einer Weihnachtsgratifikation

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Sogar ein scheinbar klar formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ im Arbeitsvertrag kann mehrdeutig sein und damit zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Weihnachtsgelds führen.

Ein Diplom-Ingenieur erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte der Arbeitgeber unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautet:

„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

Für den Arbeitgeber schien es klar zu sein, dass der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert. So sah es jedoch nicht das Arbeitsgericht. Die Klage auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 wurde vom Arbeitsgericht stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich.

Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2010 – 10 AZR 671/09).

Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern muss klar und verständlich iSd. § 307 BGB sein. Nach der Ansicht des BAG ist die von der Beklagten verwendete Klausel unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie ist nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel könne auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setzt der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist.

Das Urteil macht deutlich, wie viel Wert auf die korrekte Formulierung von Klauseln in Arbeitsverträgen gelegt werden muss.

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VonRA Moegelin

Geringe Aussicht auf Erfolg – Bahn AG will Berufung

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Die Bahn AG will gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 06.11.14 nach entsprechenden Verlautbarungen in Berufung gehen. Noch heute vormittag gegen 10:30 Uhr soll das Hessische LAarbG über die Rechtmäßigkeit des seit 05.11.14 laufenden GDL-Streiks verhandeln. Die Zurückweisung der Berufung ist so gut wie sicher. Die Richterin der 1. Instanz hat es gestern auf den Punkt gebracht, wonach es das Wesen eines Arbeitskampfes sei, dass es zu großen Beeinträchtigungen kommen könnte. Der Streik ist demnach verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Die Bahn AG darf sich aber als moralischer Sieger betrachten, da sie sich vor Gericht gestern einigungsbereit gezeigt hat. Das Scheitern eines Vergleichs lag an der fehlenden Bereitschaft der GDL, der Bahn AG zur Frage der konkurrierenden Tarifverträge entgegenzukommen. Die Bahn AG will konkurrierende Tarifverträge einzelner Berufsgruppen verhindern. Die Sichtweise der Bahn AG, dass in einem derart großen Unternehmen unterschiedliche Verträge für eine Gruppe von Beschäftigten kaum praktisch durchzuführen seien, erscheint nachvollziehbar. Zudem hat die GDL den Vorschlag abgelehnt, eine Streikpause bis 17.11.14 zu vereinbaren, um in dieser Zeit Verhandlungen vorzubereiten, an denen wegen der Problematik der Konkrrenz zwischen den Gewerkschaften neben der Bahn AG und der GDL, auch die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) einbezogen worden wäre.

Ob sich die GDL mit ihrer harten Haltung einen Gefallen getan hat, bleibt abzuwarten.

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VonRA Moegelin

Bahn AG verliert vor Gericht – GDL-Streik rechtmäßig

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Es war ein mehr als 6-stündiger Verhandlungsmarathon vor dem Arbeitsgericht Frankfurt, in dem sich die Richterin redlich um eine gütliche Einigung mühte. Umsonst. Am Ende musste ein Urteil her. Der Sieger heißt GDL. Der Streik ist rechtmäßig. Hiergegen kann die Bahn AG Rechtsmittel einlegen. Dann würde es morgen vor dem Landesandarbeitsgericht weitergehen.

in der Verhandlung heute am 06.11.14 hat die Deutsche Bahn AG ihre Argumente wie folgt vorgebracht: Die Forderungen der GDL würden ein rechtswidriges Ziel verfolgen. Lokführer mit langer Berufserfahrung (mehr als 25 Jahre) sollen mehr verdienen, dies würde der Rechtssprechung entgegenstehen. Daher sei der Streik wegen „Altersdiskriminierung“ rechtswidrig.

Zusätzlich gefährde dieser Streik Menschenleben, wenn Intensiv-Schwestern in den Krankenhäusern nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz sein können. Dies sei eine Gefährdung des Allgemeinwohls und mache daher den Streik rechtswidrig. Desweiteren gehe es der GDL hier um die „Vernichtung“ der Konkurrenz-Gewerkschaften EVG und Verdi und zudem der Bahn AG. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich nach Ansicht des DB-Amwalts auch aus den Unannehmlichkeiten für die Bürger in Hinblick auf die Ferien, Feierlichkeiten zum Tag der deutschen Einheit und überhaupt wegen der hohen Kosten die der Streik verursacht von rund 100 Millionen Euro pro Streiktag für die deutsche Wirtschaft und ebenso dür die Bahn AG. Es gehe also nicht um die Beschneidung der Rechte der GDL, sondern darum die unverhältnismäßigen Belastungen des Streiks zu vermeiden. Die Deutsche Bahn habe keine Möglichkeit, auf den Streik durch Auslagerung oder ähnliches zu reagieren.

Der GDL-Anwalt hält entgegen, dass noch Züge, private Bahnen und Busse fahren und insoweit der Streik doch nicht so schwerwiegend sei wie behauptet. Weselsky, der selbst das Wort ergreift, wird gleich zurechtgewiesen von der Richterin, da er die Diskussion nicht noch eskalieren müsse durch seinen Vorwurf, die Bahn habe ihn als Terroristen bezeichnet. Das leite er aus dem Wort „Geiselhaft“ ab. Aber nicht nur Terroristen können Geiseln nehmen, meint die Richterin.

Die Richterin versucht eine gütliche Einigung zu erreichen. Gemäß ihrem Vorschlag soll versucht werden, sämtliche Konfliktpunkte auch mit der konkurrierenden Gewerkschaft EVG in einer Mediation zu klären. Die Einbindung der EVG und des Arbeitgeberverbands sei nach Ansicht des Gerichts unerlässlich.

Die Bahn AG erklärt sein Einverständnis mit dem Vorschlag des Gerichts. Herr Weselsky lehnt ledoch ab, was die Richterin erzürnt. Sie will sich damit nicht abfinden und versucht Herrn Weselsky erneut und eindringlich von ihrem Vorschlag zu überzeugen. Nach nochmaliger, unmissverständlicher Ablehnung fragt die Richterin, was denn korrigiert werden müsse. Nach einigem Hin und Her wegen Einzelheiten des Vergleichstextes und Unruhe im Gerichtssaal unter den Zuhörern geht es nach einer Verhandlungspause weiter. Von fünf Punkten des Vergleichs ist anscheinend nur noch einer strittig. Offensichtlich geht es um den Punkt der Tarifpluralität. Am Ende scheitert ein Vergleich und das Gericht muss eine Entscheidung treffen. Das Urteil geht zugunsten der GDL aus. Das letzte Wort wird das Landesarbeitsgericht haben, wenn die Bahn AG in die nächste Instanz geht.

Quelle: Tweets aus dem Gerichtssal vom Live-Blog der FAZ:

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/streiks-bei-bahn-und-lufthansa/bahnstreik-live-blog-tipps-alternativen-13248882.html

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VonRA Moegelin

Nichtiges „Anlernverhältnis“ ist als faktischer Arbeitsvertrag zu behandeln mit der Pflicht zur Zahlung der üblichen Vergütung

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Dem Bundesarbeitsgericht lag ein Fall zugrunde, in dem ein so genannter „Anlernvertrag“ geschlossen wurde. Der beklagte Malermeister hatte mit seiner Auszubildenen, nachdem es nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses gekommen war, den so bezeichneten „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler- und Lackierer“ geschlossen und eine Vergütung vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung zurückblieb. Hiergegen wendet sich die (nunmehr ehemalige) Auszubildene mit ihrer Klage auf Zahlung der üblichen Vergütung.

Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann statt dessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ sind für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung (BAG, Urteil vom 27. Juli 2010 – 3 AZR 317/08).

Ob sich der Arbeitgeber ohne Weiteres vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis lösen kann oder ob dies wegen des Schutzzwecks des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist, wofür nach Ansicht des BAG einiges spricht, lag nicht zur Entscheidung vor.

Im Wesentlichen erfolglos war damit die Revision des beklagten Malermeisters, der nun die übliche Entlohnung zu zahlen hat.

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VonRA Moegelin

„Weisungsgebundener“ Telefon-Sex der Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline führt zur Versicherungspflicht

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Das Stuttgarter Landessozialgericht hat die Tätigkeit einer 59-jährigen Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert. Der in Mannheim ansässige Betreiber der Hotline, der die Frau als „freie Mitarbeiterin“ beschäftigt hatte, unterlag auch in zweiter Instanz (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014 – L 11 R 3323/12).

Die Frage, ob die Mitarbeiterin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, richtet sich nach dem Grad ihrer Weisungsgebundenheit. Nicht entscheidend ist die Bezeichnung als „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses.  Auch die Anmeldung eines eigenen Gewerbes seitens des Mitarbeiters ist nicht aussagekräftig.  Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich die Mitarbeiterin an einen Dienstplan zu halten und teilweise wurde sogar bei den Gesprächen mit den Kunden angeordnet, was genau für sie zu sagen hatte.  Das spricht nach zutreffender Einordnung des Gerichts für eine abhängige Tätigkeit

Einzelheiten siehe Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 18.02.14:

Zum Aufgabengebiet der 59-Jährigen gehörten Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung. Sie arbeitete von zu Hause aus, musste ihre Arbeitszeiten aber im Voraus in einen Online-Stundenplan der Hotline eintragen. Gegenüber den Kunden rechnete der Betreiber ab; die Mitarbeiterin stellte wiederum der Hotline monatlich eine Rechnung. Die Abrechnung erfolgte nach einer Vergütungstabelle des Betreibers je nach Dauer der geführten Telefongespräche. Für besonders lange Telefonate wurden zusätzliche Boni gezahlt.

Der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zuständige Rentenversi-cherungsträger beurteilte die im Feststellungsbescheid als „Telefon Operator“ bezeichnete Tätigkeit als versicherungspflichtig. Es habe sich nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssten. Die Mitarbeiterin hatte das Verfahren selbst angestrengt, und die Feststellung der Sozialversicherungspflicht beantragt. Der Betreiber habe immer mehr Anweisungen gegeben, begründete die Frau ihren Antrag. Teilweise habe sie sogar während der Telefonate Vorgaben erhalten, welche Sätze sie zu den Kunden zu sagen habe.

Die Richter des 11. Senats bestätigten den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund und wiesen die Berufung des Hotline-Betreibers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim zurück. Die Mitarbeiterin sei schon bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei gewesen, sondern habe sich an den Online-Dienstplan halten müssen. Dessen Einhaltung sei von dem Betreiber kontrolliert und für Verstöße Strafen angedroht worden. Auch im Übrigen habe der Hotline-Betreiber die Tätigkeit der Telefonistin durch eine Vielzahl von Einzelanweisungen gesteuert und bis ins Einzelne kontrolliert. Dass die Mitarbeiterin ein eigenes Gewerbe angemeldet habe, sei demgegenüber nicht aussagekräftig. Das Gesamtbild spreche vielmehr für eine abhängige Beschäftigung.

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