Schlagwort-Archiv Weisungsgebundenheit

VonRA Moegelin

Arbeitnehmer-Eigenschaft eines Klavierlehrers an einer privaten Musikschule – LAG Mainz 2 Sa 538/13

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nicubunu_Musical_noteEin Klavierlehrer war in einer privaten Musikschule als Selbständiger beschäftigt. Er meinte aber, es sei eine Scheinselbständigkeit und verweigerte daraufhin die weitere Tätigkeit. Als Reaktion erhielt er die Kündigung. Hiergegen erhob er die Kündigungsschutzklage und forderte den Differenzlohn nach TVöD, rund 70.000 €.

Der Klavierlehrer scheiterte in erster und zweiter Instanz. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Nach den Feststellungen des LAG Mainz ist das Rechtsverhältnis der Parteien als freies Dienstverhältnis einzuordnen.

Der Kläger konnte seiner Beweislast nicht nachkommen, wonach das Rechtsverhältnis entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen sein soll. Der klagende Klavierlehrer hat er nicht geschafft substantiiert darzulegen, woraus sich der erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit ergeben soll.

Der Klavierlehrer hat den Fehler gemacht, keine konkreten Begebenheiten zur Begründung einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb der Beklagten nachvollziehbar zu schildern. Er hat lediglich die nach Ansicht des Gerichts unzureichend dargestellten Umstände rechtlich bewertet. So habe er nur zum Schein von seinem Auftraggeber eine freie Zeiteinteilung eingeräumt bekommen. Der Kläger hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihm angeblich keine Widerspruchsmöglichkeit verblieben sein soll.

Die Kündigung ist demnach rechtmäßig gewesen. Daraus folgt, dass der Klavierlehrer auch keinen Anspruch auf den Differenzlohn von rund 70.000 € hat.

Dieser Fall lehrt, dass ein freier Mitarbeiter vor einer entsprechenden Klage gut prüfen sollte, ob er das Gericht von seiner Arbeitnehmerschaft überzeugen kann. Denn wenn nicht, ist wie im einschlägigen keine Vertrauensbasis mehr für eine weitere Tätigkeit vorhanden, so dass mangels Kündigungsschutz in üblicherweise kurzer Frist gekündigt werden kann.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 22. Mai 2014 – 2 Sa 538/13

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VonRA Moegelin

„Weisungsgebundener“ Telefon-Sex der Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline führt zur Versicherungspflicht

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Das Stuttgarter Landessozialgericht hat die Tätigkeit einer 59-jährigen Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert. Der in Mannheim ansässige Betreiber der Hotline, der die Frau als „freie Mitarbeiterin“ beschäftigt hatte, unterlag auch in zweiter Instanz (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014 – L 11 R 3323/12).

Die Frage, ob die Mitarbeiterin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, richtet sich nach dem Grad ihrer Weisungsgebundenheit. Nicht entscheidend ist die Bezeichnung als „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses.  Auch die Anmeldung eines eigenen Gewerbes seitens des Mitarbeiters ist nicht aussagekräftig.  Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich die Mitarbeiterin an einen Dienstplan zu halten und teilweise wurde sogar bei den Gesprächen mit den Kunden angeordnet, was genau für sie zu sagen hatte.  Das spricht nach zutreffender Einordnung des Gerichts für eine abhängige Tätigkeit

Einzelheiten siehe Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 18.02.14:

Zum Aufgabengebiet der 59-Jährigen gehörten Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung. Sie arbeitete von zu Hause aus, musste ihre Arbeitszeiten aber im Voraus in einen Online-Stundenplan der Hotline eintragen. Gegenüber den Kunden rechnete der Betreiber ab; die Mitarbeiterin stellte wiederum der Hotline monatlich eine Rechnung. Die Abrechnung erfolgte nach einer Vergütungstabelle des Betreibers je nach Dauer der geführten Telefongespräche. Für besonders lange Telefonate wurden zusätzliche Boni gezahlt.

Der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zuständige Rentenversi-cherungsträger beurteilte die im Feststellungsbescheid als „Telefon Operator“ bezeichnete Tätigkeit als versicherungspflichtig. Es habe sich nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssten. Die Mitarbeiterin hatte das Verfahren selbst angestrengt, und die Feststellung der Sozialversicherungspflicht beantragt. Der Betreiber habe immer mehr Anweisungen gegeben, begründete die Frau ihren Antrag. Teilweise habe sie sogar während der Telefonate Vorgaben erhalten, welche Sätze sie zu den Kunden zu sagen habe.

Die Richter des 11. Senats bestätigten den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund und wiesen die Berufung des Hotline-Betreibers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim zurück. Die Mitarbeiterin sei schon bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei gewesen, sondern habe sich an den Online-Dienstplan halten müssen. Dessen Einhaltung sei von dem Betreiber kontrolliert und für Verstöße Strafen angedroht worden. Auch im Übrigen habe der Hotline-Betreiber die Tätigkeit der Telefonistin durch eine Vielzahl von Einzelanweisungen gesteuert und bis ins Einzelne kontrolliert. Dass die Mitarbeiterin ein eigenes Gewerbe angemeldet habe, sei demgegenüber nicht aussagekräftig. Das Gesamtbild spreche vielmehr für eine abhängige Beschäftigung.

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