Dem Bundesarbeitsgericht lag ein Fall zugrunde, in dem ein so genannter „Anlernvertrag“ geschlossen wurde. Der beklagte Malermeister hatte mit seiner Auszubildenen, nachdem es nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses gekommen war, den so bezeichneten „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler- und Lackierer“ geschlossen und eine Vergütung vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung zurückblieb. Hiergegen wendet sich die (nunmehr ehemalige) Auszubildene mit ihrer Klage auf Zahlung der üblichen Vergütung.
Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann statt dessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ sind für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung (BAG, Urteil vom 27. Juli 2010 – 3 AZR 317/08).
Ob sich der Arbeitgeber ohne Weiteres vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis lösen kann oder ob dies wegen des Schutzzwecks des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist, wofür nach Ansicht des BAG einiges spricht, lag nicht zur Entscheidung vor.
Im Wesentlichen erfolglos war damit die Revision des beklagten Malermeisters, der nun die übliche Entlohnung zu zahlen hat.