Suhrkamp-Insolvenzverfahren-Aufhebung vorläufig vom BVerfG untersagt

VonRA Moegelin

Suhrkamp-Insolvenzverfahren-Aufhebung vorläufig vom BVerfG untersagt

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1344190736Der Suhrkamp Verlag soll auf die Untersagung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gelassen reagiert haben, den Verlag vorläufig nicht in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, da sie nicht endgültig sei. Durch den Aufhebungsstop ist es Suhrkamp derzeit nicht möglich, den Verlag von einer GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Amtsgericht Charlottenburg vorläufig  untersagt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG aufzuheben und die neue Rechtsform der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG in das Handelsregister einzutragen. Dies gilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 21. Dezember 2014, und dient dazu, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, bevor über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  entschieden wird (vgl. Pressemitteilung des BverfG Nr. 110/2014 vom 04.12.14).

Die Beschwerdeführer sind eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts  und ihr alleiniger Aktionär. Die Aktiengesellschaft ist mit 39 % an der insolventen Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG beteiligt. Ein von der Gläubigerversammlung angenommener Insolvenzplan sieht vor, die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Hiergegen haben die Beschwerdeführer fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen; sie machen im Wesentlichen einen Verlust ihrer Minderheitsrechte durch die Umwandlung geltend. Nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch einen  Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 haben die Beschwerdeführer ihre bereits im Jahr 2013 eingelegte Verfassungsbeschwerde erweitert und erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (vgl. Pressemitteilung aaO.).

Volltext der Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 04.12.14 – 2 BvR 1978/13:

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

2 BvR 1978/13

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1.der M… AG,

vertreten durch Herrn B… und Herrn M…,

2.des Herrn B…,

– Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte HammPartner,

Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main –

  1. unmittelbar gegen
  2. a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 – 51 T 696/14 -,
  3. b) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Januar 2014 – 36s IN 2196/13 -,
  4. c) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. August 2013 – 36s IN 2196/13 -,
  5. d) das Schreiben des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2013 – 36s IN 2196/13 -,
  6. e) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2013 – 36s IN 2196/13
  7. mittelbar gegen

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Voßkuhle,

den Richter Landau

und die Richterin Hermanns

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:

Zur Sicherung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 21. Dezember 2014,

  1. dem Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – untersagt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG – 36s IN 2196/13 – aufzuheben;
  2. .dem Berliner Registergericht – Handelsregister – untersagt, die neue Rechtsform der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, – HRA 44216 – gemäß C. IV. Ziffer 2.2 des Insolvenzplans in der Fassung vom 21. Oktober 2013 in das Register einzutragen (§§ 198, 200 UmwG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle Landau Hermanns

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RA Moegelin administrator

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