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VonRA Moegelin

Arbeitnehmer hat Anspruch auf freundlichen Smiley in Zeugnis – ArbG Kiel 5 Ca 80 b/13

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M_Face-13Das Arbeitsgericht Kiel hat klargestellt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen hat. Das gilt auch für einen Smiley in der Unterschrift mit heruntergezogenem Mundwinkel. So ein unfreundlicher Smilley enthält eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss (ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013 – 5 Ca 80 b/13).

Nach der gerichtlichen Entscheidung hat der Arbeitgeber den Smiley wie folgt im Zeugnis darzustellen:

Die Unterschrift des Beklagten wird sodann in das Feld für die Unterschrift gesetzt und enthält einen „Smiley mit einem lachenden Gesicht“

Es ist fraglich, ob das Gericht widerspruchsfrei in seiner Entscheidung gewesen ist. Denn auch ein freundlicher Smiley kann als Geheimzeichen gewertet werden. Ob der lachende Smiley dem Arbeitnehmer bei seinen Bewerbungen mit dem Zeugnis hilfreich war, ist nicht bekannt.

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VonRA Moegelin

Keine Sondervergütung für Chor-Mitglieder in Mozarts „Idomeneo“ – BAG 6 AZR 487/09

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TheresaKnott_pianoVier Mitglieder eines Opern-Chors haben an Aufführungen der Mozart-Oper „Idomeneo“ mitgewirkt. Sie haben dabei Duette und Quartette im Rahmen einer Chornummer gesungen, bei denen jede Stimme partiturgerecht nur einzeln durch eine Klägerin oder einen Kläger besetzt war. Für diese Mitwirkung begehren sie jeweils zwischen 40 € und 120 €. Sie haben dafür, wie nach § 53 Normalvertrag Bühne (NVB) vorgesehen, zunächst die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit angerufen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Schiedsklage abgewiesen.

Nach § 79 Abs. 1 NVB, bei dem es sich um einen Tarifvertrag für Solomitglieder, Bühnentechniker, Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder handelt, sind mit der Opernchormitgliedern gezahlten Vergütung u.a. kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen abgegolten. Für die Ãœbernahme kleinerer Partien ist gemäß § 79 Abs. 2 Buchst. a NVB dagegen eine angemessene Sondervergütung zu zahlen. Eine sondervergütungspflichtige „kleinere Partie“ liegt vor, wenn das Opernchormitglied aus dem Opernchorkollektiv heraustritt. Das setzt voraus, dass es eine nach der konkreten Inszenierung und nach ihrem Umfang eigenständige Leistung erbringt (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 487/09).

Wie in den Vorinstanzen ist die auf Aufhebung des Schiedsspruches des Bühnenoberschiedsgerichts gerichtete Klage ohne Erfolg geblieben. Das BAG begründet seine Rechtsansich wie folgt: Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Gesangsleistungen der Kläger bei der Aufführung von „Idomeneo“ zutreffend als nicht sondervergütungspflichtige kurze solistische Gesangsleistung angesehen. Der bloße Umstand, dass unstreitig bei allen streitbefangenen Gesangsleistungen die Stimmgruppen partiturgerecht nur einzeln besetzt gewesen sind, löst noch keine Sondervergütungspflicht aus. Das Bühnenoberschiedsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise mangels abweichender szenischer Aspekte auf die den musikalischen Willen des Komponisten verkörpernde Partitur abgestellt, die solistischen Leistungen der Kläger als kurz bewertet und sie noch als Teil der Chorleistung angesehen. Es hat dabei nachvollziehbar die musikalische Einbindung der Duette und des Quartetts in den Chorauftritt als maßgeblich angesehen.

Hinsichtlich der von vier Klägern geltend gemachten besonderen Vergütung für die Konzertaufführung der Lyrischen Suite „Leben in unserer Zeit“ von Edmund Nick nach § 79 Abs. 2 Buchstabe a) bzw. Abs. 3 NV Bühne hat das BAG die Revision ebenfalls zurückgewiesen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat nach Ansicht des BAG insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, das Männerquartett in Nr. 5 dieser Lyrischen Suite habe keine kleinere Partie, sondern nur eine kurze solistische Gesangsleistung im Rahmen der konzertanten Aufführung eines musikalischen Bühnenwerkes dargestellt.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 487/09

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Drohung und Täuschung beim Autokauf macht Kaufpreisreduzierung unwirksam – OLG Koblenz 2 U 393/13

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1297818301Ein dreister Autohändler muss dem Verkäufer eine durch Einschüchterung erzielte Kaufpreisminderung von 3.000 € zurückzahlen. Über den vom OLG Koblenz entschiedenen Fall hat am 18.11.14 der Spiegel berichtet.

Der Verkäufer und spätere Kläger aus Montabaur, hat dem Beklagten nach einem Angebot im Internet  im Mai 2012 seinen Pkw Skoda Octavia, Baujahr 2008, für 8000 € verkauft. Der Beklagte betreibt ein Autohaus in Dormagen. Bei Abholung des Pkw kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3000 € mündeten. Diesen Betrag macht der Kläger zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hat lediglich 5000 € gezahlt.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage mangels ausreichenden Beweises abgewiesen. Das OLG sah die Beweisantritte jedoch für ausreichend an und führte eine Beweisaufnahme durch, die folgendes Ergebnis hatte:

Die Reduzierung ist nur dadurch zu Stande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt hat, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte. Dabei ist dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen ist der Käufer bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen.

Eine derartige Drohung ist vom OLG als widerrechtlich eingestuft worden. Der Kläger hat die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3000 € wegen Drohung und Täuschung anfechten können, so dass der ursprüngliche Kaufpreis von 8000 € zu zahlen ist.  Schließt ein Privatmann mit einem fachlich versierten Autoeinkäufer einen Vertrag über den Kauf eines Pkw und wirft der Autoeinkäufer dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, dieser habe falsche Angaben zum Fahrzeugbaujahr gemacht, ist eine vom unter Druck gesetzten Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises ggf. unwirksam. Die Drohung des Käufers mit  – für ihn erkennbar – nicht bestehen Schadenersatzansprüchen gegen den Verkäufer ist widerrechtlich. Der Zahlungsklage war stattzugegeben. Dies hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Urteil vom 16. Oktober 2014 entschieden und am 18.11.14 in einer Pressemitteilung veröffentlicht (OLG Koblenz – Az. 2 U 393/13). Das Urteil ist rechtskräftig.

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Kündigung wegen Bezeichnung einer Kollegin als „blöde Kuh“ und „dreckige Diebin“ – LAG Mainz 4 Sa 245/13

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kuh_LAG MainzDie Mitarbeiterin eines Modegeschäfts erhielt die fristlose Kündigung, weil sie eine Arbeitskollegin als „dreckige Diebin“ sowie „blöde Kuh“ bezeichnet, nachdem sie dieser zunächst die Entnahme von 20,00 EUR aus der Ladenkasse unterstellt habe und anschließend in einem Telefonat gegenüber ihrem Ehemann wahrheitswidrig behauptet hat, die Arbeitskollegin habe ihr ins Gesicht geschlagen.

Das Landesarbeitsgericht Mainz sieht hierin einen wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB, der zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt (LAG Mainz – 4 Sa 245/13).

Nach der Rechtsprechung stellen grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen gravierenden Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar, was eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigt. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.

Das Gericht hat diese Äußerungen der Mitarbeiterin als derart schwerwiegend angesehen, dass es eine Abmahnung als milderes Mittel zur Kündigung als entbehrlich ansah.

Bei einer fristlosen Kündigung stets vorzunehmenden Interessenabwägung sprachen zu Gunsten der Klägerin sowohl deren sehr lange Betriebszugehörigkeit von rund 30 Jahren und auch ihr Lebensalter von 53 Jahren bei Kündigungsausspruch. Demgegenüber ist jedoch zu Gunsten des beklagten Arbeitgebers zu berücksichtigen, dass er nach Ansicht des LAG schwerwiegende Beleidigungen und wahrheitswidrige Bezichtigungen unter seinen Beschäftigten schlichtweg nicht dulden kann. Überdies sei das Fehlverhalten der Klägerin geeignet, den Betriebsfrieden irreparabel zu zerstören, zumal das Fehlverhalten in keiner Weise provoziert worden sei.

Die Abwägung des Gerichts ergab ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungsschutzklage war demnach abzuweisen.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts: LAG Mainz – 4 Sa 245/13

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VonRA Moegelin

Legalisierung eines Völkerrechts-Verbrechens? – Platzeck sagt JA !

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putinDer SPD-Politiker und frühere Ministerpräsident von Brandenburg Matthias Platzeck hat am 18.11.14 vorgeschlagen, die Krim-Annexion zu legalisieren. Sie müsse völkerrechtlich geregelt werden, so dass sie für alle hinnehmbar ist, z.B. durch Wiederholung des Referendums unter Kontrolle der OSZE. Dieser Vorschlag erübrigt sich, da die Ukraine hiermit nicht einverstanden wäre, was absolute Voraussetzung eines Referendums darstellt. Zudem ist es fernliegend anzunehmen, dass unter der jetzigen russischen Besatzung der Krim ein Referendum nach demokratischen Standards, wie z.B. zuvor in Schottland, möglich ist.

Das Ansinnen von Herrn Platzeck kann nur als dreister Verstoß gegen demokratische Grundwerte bezeichnet werden.

Russland hat mit der Annexion insbesondere gegen Art. 3 der UN-Charta für Völkerrecht verstoßen, wonach die Souveränität anderer Staaten zu respektieren ist. Selbstverständlich konnte demnach nicht gegen den erklärten Willen der Ukraine ein Teil des Landes und zwar die Krim aus ihrem Staatenverbund herausgerissen und in die Russische Föderation eingegliedert werden. Folgerichtig hat die UN die Annexion nicht anerkannt. Juristisch betrachtet ist die Krim auch weiterhin zur Ukraine gehörend und lediglich faktisch unter russischer Besatzung.

Wenn nun Herr Platzeck diese Annexion legalisieren will, die mit Hitlers Annexion des Sudetenlandes von 1938 vergleichbar ist, dann offenbart er ein gespaltenes Verhältnis zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zum Völkerrecht.  Denn damit wäre Russland und anderen aggressiven Regimen Tür und Tor geöffnet, sich in gleicher Weise von souveränen Staaten Gebiet  einzuverleiben. Damit würde auch der zumindest autoritär herrschende Putin noch stärker gemacht werden und ihn verleiten, noch weitere Staaten in deren Grenzen zu bedrohen.

Platzecks Vorschlag steht in krassem Gegensatz zu unserem Wertesystem und Rechtssystem. Es gibt bei einem Verstoß gegen Gesetze lediglich die Möglichkeit, mildernde Umstände zu berücksichtigen, aber nicht, dass aus Unrecht plötzlich Recht wird.

Ein Beispiel: Uli Hoeneß hat vom Gericht wegen seiner Steuerstraftat eine vergleichsweise milde Strafe erhalten, da er sich im Prozess kooperativ verhalten hat. Auch bei der Verbüßung seiner Haft kann er bei guter Führung mit Entgegenkommen rechnen, z.B. Aussetzung der verbleiben Haft auf Bewährung. Aber keinesfalls kann seine Steuerhinterziehung im Nachhinein als rechtmäßig erklärt.

Das gleiche gilt für den im Widerspruch zur UN-Charta stehenden Völkerrechtsverstoß von Russland. Die Legalisierung ginge nur, wenn die UN-Charta dahingehend umformuliert wird, dass Staaten das Recht haben, die Souveränität anderer Staaten zu missachten.  Genau das steht im Widerspruch zu unserem Wertesystem und kommt daher nicht in Betracht.

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VonRA Moegelin

Kein Recht auf Weigerung einer Gewerkschaft zu abweichender Betriebsvereinbarung- BAG 4 AZR 105/09

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Andy_Tools_Hammer_SpannerDas Bundesarbeitsgericht hat einem Arbeitgeberverband Recht gegeben und eine Gewerkschaft verurteilt, einer vom Tarifvertrag abweichenden Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung zu erteilen. Bei einer sogenannten Öffnungsklausel ist es Arbeitgeber und Betriebsrat erlaubt, Regelungen zu treffen, die vom Tarifvertrag abweichen. Im einschlägigen Fall war diese Klausel so formuliert, dass nach Ansicht des BAG eine Weigerung der Gewerkschaft zur Zustimmung sachlich nicht nachvollziehbar erschien.

Im betreffenden regionalen Rahmentarifvertrag der Branche der Bau-, Steine- und Erdenindustrie hatten die Tarifvertragsparteien unter anderem der Beton- und Fertigteilindustrie eine Öffnungsklausel für betriebliche Regelungen vereinbart. Danach sollte es auch möglich sein, mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien durch eine Betriebsvereinbarung eine Veränderung der ansonsten festgelegten tariflichen Leistungen um insgesamt bis zu einem Bruttomonatsentgelt herbeizuführen. Für den Fall, dass dabei die hierzu weiter ergangenen tariflichen Bestimmungen eingehalten werden (z.B.. Begründung der Notwendigkeit anhand nachvollziehbarer Kriterien, beschäftigungssichernder und wettbewerbsverbessernder Zweck der Veränderung), bestimmte der Tarifvertrag, dass die Zustimmung erteilt werden „soll“. Im zu entscheidenden Fall hatte die Gewerkschaft einer solchen abweichenden Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung versagt, und sich darauf berufen, dass ihr insoweit ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung stehe, der von den Arbeitsgerichten nicht überprüft werden könne. Der Arbeitgeberverband hatte die Erteilung der Zustimmung vor den Gerichten für Arbeitssachen eingeklagt.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine „Soll“-Bestimmung zu einer Zustimmungspflicht führt, wenn die Kriterien für die Betriebsvereinbarung eingehalten sind und der die Zustimmung verweigernden Tarifvertragspartei keine gewichtigen Gründe für ihre Weigerung zur Verfügung stehen (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – 4 AZR 105/09). Die Einhaltung dieser tarifvertraglichen Pflicht zur Erteilung der Zustimmung dieser Pflicht kann von dem anderen Tarifvertragspartner geltend gemacht werden.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts:BAG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – 4 AZR 105/09

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