Keine Sondervergütung für Chor-Mitglieder in Mozarts „Idomeneo“ – BAG 6 AZR 487/09

VonRA Moegelin

Keine Sondervergütung für Chor-Mitglieder in Mozarts „Idomeneo“ – BAG 6 AZR 487/09

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TheresaKnott_pianoVier Mitglieder eines Opern-Chors haben an Aufführungen der Mozart-Oper „Idomeneo“ mitgewirkt. Sie haben dabei Duette und Quartette im Rahmen einer Chornummer gesungen, bei denen jede Stimme partiturgerecht nur einzeln durch eine Klägerin oder einen Kläger besetzt war. Für diese Mitwirkung begehren sie jeweils zwischen 40 € und 120 €. Sie haben dafür, wie nach § 53 Normalvertrag Bühne (NVB) vorgesehen, zunächst die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit angerufen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Schiedsklage abgewiesen.

Nach § 79 Abs. 1 NVB, bei dem es sich um einen Tarifvertrag für Solomitglieder, Bühnentechniker, Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder handelt, sind mit der Opernchormitgliedern gezahlten Vergütung u.a. kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen abgegolten. Für die Ãœbernahme kleinerer Partien ist gemäß § 79 Abs. 2 Buchst. a NVB dagegen eine angemessene Sondervergütung zu zahlen. Eine sondervergütungspflichtige „kleinere Partie“ liegt vor, wenn das Opernchormitglied aus dem Opernchorkollektiv heraustritt. Das setzt voraus, dass es eine nach der konkreten Inszenierung und nach ihrem Umfang eigenständige Leistung erbringt (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 487/09).

Wie in den Vorinstanzen ist die auf Aufhebung des Schiedsspruches des Bühnenoberschiedsgerichts gerichtete Klage ohne Erfolg geblieben. Das BAG begründet seine Rechtsansich wie folgt: Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Gesangsleistungen der Kläger bei der Aufführung von „Idomeneo“ zutreffend als nicht sondervergütungspflichtige kurze solistische Gesangsleistung angesehen. Der bloße Umstand, dass unstreitig bei allen streitbefangenen Gesangsleistungen die Stimmgruppen partiturgerecht nur einzeln besetzt gewesen sind, löst noch keine Sondervergütungspflicht aus. Das Bühnenoberschiedsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise mangels abweichender szenischer Aspekte auf die den musikalischen Willen des Komponisten verkörpernde Partitur abgestellt, die solistischen Leistungen der Kläger als kurz bewertet und sie noch als Teil der Chorleistung angesehen. Es hat dabei nachvollziehbar die musikalische Einbindung der Duette und des Quartetts in den Chorauftritt als maßgeblich angesehen.

Hinsichtlich der von vier Klägern geltend gemachten besonderen Vergütung für die Konzertaufführung der Lyrischen Suite „Leben in unserer Zeit“ von Edmund Nick nach § 79 Abs. 2 Buchstabe a) bzw. Abs. 3 NV Bühne hat das BAG die Revision ebenfalls zurückgewiesen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat nach Ansicht des BAG insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, das Männerquartett in Nr. 5 dieser Lyrischen Suite habe keine kleinere Partie, sondern nur eine kurze solistische Gesangsleistung im Rahmen der konzertanten Aufführung eines musikalischen Bühnenwerkes dargestellt.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 487/09

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