Sturz im Supermarkt – Erste Hilfe mit Tiefkühlfisch

VonRA Moegelin

Sturz im Supermarkt – Erste Hilfe mit Tiefkühlfisch

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Fish-silhouette-by-RonesDas Amtsgericht Schöneberg hatte zu entscheiden, ob ein Supermarktbetreiber die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat,  weil sich eine Kundin im Bereich der Getränkeregale durch einen Sturz verletzt hatte. Auslöser soll eine Pfütze gewesen sein. Eine andere Kundin übernahm die Erstversorgung der Klägerin, indem sie mit einem herbeigeholten Tiefkühlfisch den Blutfluss linderte.

Als eine Supermarkt-Mitarbeiterin hinzukam, um den Unfall aufzunehmen, äußerte diese sinngemäß, dass ja nicht ein so teurer Tiefkühlfisch hätte benutzt werden müssen.

Die Kundin verlangt vom beklagten Supermarkt-Betreiber deswegen ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR, weitere 128,33 EUR Schadensersatz für beschädigte Kleidung und Medikamente sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 85,68 EUR. Nach Ansicht ihres Anwalts sei in so einem Fall in den USA zwei Millionen Dollar üblich.

Das Amtsgericht Schöneberg hat den Supermarktbetreiber antragsgemäß zu Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt.

Wurden zumutbare Maßnahmen für die Erkennung und Beseitigung einer am Boden eines Supermarkts befindlichen Pfütze, die objektiv eine Gefahr für den Kundenverkehr darstellt, nicht ergriffen, so führt der Supermarktbetreiber die dem Kunden durch den Sturz entstandenen Schaden zumindest fahrlässig herbei (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 17. April 2015 – 17 C 113/14).

Der beklagte Supermarktbetreiber hat nach den Feststellungen des Gerichts seine Pflichten verletzt, indem er es unterlassen hat, zumutbare Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit seiner Kunden zu gewährleisten. Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass die auf dem Fußboden des Supermarktes befindliche Pfütze, die den Sturz der Klägerin vermutlich – und vom Beklagten nicht widerlegt – verursacht hat, eine Gefahr für den Kundenverkehr bedeutet habe.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem der von der Klägerin erlittenen Verletzungen und des am eigenen wirtschaftlichen Vorteil orientierten Verhaltens der Beklagten nach dem Unfall, erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR für angemessen, um die von der Klägerin erlittenen immateriellen Schäden auszugleichen. Für die beschädigten Kleidungsstücke könne sie den Neupreis verlangen, da Gebrauchsspuren nicht zu erkennen gewesen seien.

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Sch̦neberg: AG Sch̦neberg, Urteil vom 17. April 2015 Р7 C 113/14

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