Schlagwort-Archiv Schadensersatz

VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen erfolgloser Bewerbung auf eine Professorenstelle

Share

johnny_automatic_professor_EarthJeder Deutsche kann sich grundsätzlich auf ein öffentliches Amt bewerben und erhält Schadensersatz, falls er abgelehnt wurde und das Auswahlverfahren fehlerhaft war. Der Kläger hatte sich erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors an einer evangelischen Hochschule beworben. Diese ist eine staatlich anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in kirchlicher Trägerschaft. Ihr Personal wird allein aus Landesmitteln finanziert. Die Stelle wurde mit einer Mitbewerberin besetzt. Der Kläger verlangte, das Besetzungsverfahren zu wiederholen, hilfsweise, ihm Schadensersatz zu leisten. Er trug nicht vor, dass er für die Stelle am besten geeignet war.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht allerdings nur solange, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Ãœbertragung der Stelle auf den Mitbewerber geht der Anspruch unter. Der unterlegene Bewerber kann allenfalls Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen werden müssen (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09).

Das BAG hat die abweisenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob eine staatlich anerkannte Fachhochschule in kirchlicher Trägerschaft an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, konnte der Senat offenlassen. Mit der endgültigen Besetzung der Stelle war das Auswahlverfahren beendet. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, das Verfahren zu wiederholen.

Ein Schadensersatzanspruch bestand nicht, da der Kläger nach richtiger Ansicht des Gerichtss nicht geltend gemacht hat, dass er der bestgeeignete Bewerber gewesen sei.

Mit seinem Vortrag, es sei nicht vorstellbar, dass „nicht wenigstens einer der drei gelisteten Bewerber … schlechter ist als der Kläger„, genügt der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast ebenso wenig wie mit seinem Vortrag, er halte es für „nahezu ausgeschlossen, dass drei andere Bewerber insgesamt besser geeignet gewesen sein sollen“ Zutreffend kann daraus nicht eindeutig geschlossen werden, dass er der am besten geeignete Kandidat gewesen sein soll.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09

Share
VonRA Moegelin

Widerruf der Prozesskostenhilfe nach vorgetäuschtem Unfall – Kläger zahlt nun 30.000 € selbst

Share

wreckedcarDas Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die begünstigte Partei die für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen durch eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung – wie z.B. die wahrheitswidrige Schilderung eines unfreiwilligen Unfallereignisses – vorgetäuscht hat. (OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2014 – 9 U 165/13).

Dem heute 35 Jahre alten Kläger aus Hamm war für ein erstinstanzliches Klageverfahren vor dem Landgericht Münster und ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit der zu Grunde liegenden Klage begehrte der Kläger von den Beklagten Schadensersatz für einen vermeintlichen Verkehrsunfall, der sich im Oktober 2011 in Münster ereignet hatte. Bei diesem war das Fahrzeug der Beklagten, ein Pkw BMW, auf das klägerische Fahrzeug, ein Pkw Mercedes Benz, aufgefahren. Die Schadensersatzklage wies der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nach durchgeführter Beweisaufnahme mit Urteil vom 26.08.2014 rechtskräftig ab, nachdem die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass der Kläger den Auffahrunfall provoziert hatte. Deswegen konnte er keinen Schadensersatz beanspruchen, weil er in die Beschädigung seines Fahrzeugs durch die Beklagten eingewilligt hatte.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger nunmehr auch die für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei sei zwar nicht stets dann aufzuheben, wenn die im Rechtsstreit durchgeführte Beweisaufnahme zu Ungunsten dieser Partei verlaufen sei. Ergebe sich aus der Beweisaufnahme aber, dass eine Partei falsch vorgetragen habe und wäre ihr Prozesskostenhilfe ohne diesen falschen Vortrag nicht gewährt worden, könne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden. Im vorliegenden Fall sei die Darstellung des Klägers objektiv unrichtig gewesen, weil er ein unfreiwilliges Unfallereignis zur Klagebegründung vorgetragen habe. Aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen des Senats im Urteil vom 26.08.2014 stehe allerdings fest, dass der Kläger das Unfallereignis provoziert und darüber hinaus das durch den Auffahrunfall entstandene Schadensbild vertieft habe.

Nach dem Urteil des Senats vom 26.08.2014 hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Durch den Prozess sind ca. 12.000 Euro Sachverständigenkosten entstanden sowie – nach einem Streitwert von ca. 9.500 Euro – ca. 1.700 Euro Gerichtskosten und ca. 7.100 Euro Rechtsanwaltskosten angefallen, insgesamt 30.300 €.

Share
VonRA Moegelin

Schadensersatz für Anleger der Lehman-Brothers – BGH XI ZR 169/13

Share

money_grabberDer BGH hat geprellten Anlegern der Bank Lehman Brothers weitestgehend Schadensersatz zugesprochen. Die beiden Kläger haben nahezu alles verloren, was sie für die Zertifikate eingezahlt haben. Im Produktflyer hieß es noch „100% Kapitalschutz am Laufzeitende„.

Im Verfahren XI ZR 480/13 erwarb der Kläger im November 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters der beklagten Bank 40 Stück des „Lehman Brothers Garantiezertifikats auf fünf Bankentitel“ zum Nennwert von 39.328 €. Im Mai 2008 erwarb er auf Empfehlung desselben Mitarbeiters weitere 100 Stück Lehman-Zertifikate „LB 6 Jahres CatchUp Note auf sechs DAX-Werte“ zum Nennwert von 100.000 €.

Im Verfahren XI ZR 169/13 erwarb der Kläger im Mai 2008 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben beklagten Bank „Lehman Brothers Aktien Kupon Anleihen auf sechs DAX Werte“, d. h. sogenannte Basketzertifikate, zum Kurswert von 33.099 €. In dem zugehörigen Produktflyer heißt es u.a. „100% Kapitalschutz am Laufzeitende“.

Auf ein Sonderkündigungsrecht der Lehman Brothers und die Rechtsfolgen wurden die Kläger von der Beklagten nicht hingewiesen. Die Anleihebedingungen wurden ihnen ebenfalls nicht übergeben. Die in den Anleihebedingungen ausgeführten Rechtsfolgen sahen vor, dass der vorzeitige Rückzahlungsbetrag möglicherweise unter dem Nennbetrag liegen oder sogar Null betragen könne.

Nach der Insolvenz der Emittentin im September 2008 wurden die Zertifikate weitgehend wertlos.

Der Bundesgerichtshof hat einen Verstoß gegen Aufklärungspflichten mit folgender Begründung bejaht (BGH, Urteil vom 25. November 2014 – XI ZR 169/13):

Die Empfehlung der Zertifikate war in beiden Verfahren nicht anlagegerecht. Bei den Zertifikaten handelte es sich um Inhaberschuldverschreibungen mit einem zugesicherten Kapitalschutz. Bei solchen „Garantie-Zertifikaten“ muss eine beratende Bank die Anleger über das in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Emittentin, das zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, ungefragt aufklären. Denn ein Sonderkündigungsrecht stellt einen für die Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungsbedürftigen Umstand dar. Wesentliches Merkmal eines Garantiezertifikats mit 100%igem Kapitalschutz ist, dass sich das Risiko des Anlegers darauf beschränkt, mit dem Anlagebetrag während der Anlagezeit möglicherweise keine Gewinne zu erwirtschaften oder dass die Emittentin insolvent wird. Dem steht ein Sonderkündigungsrecht diametral entgegen, bei dem der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen festzulegende Marktwert den Anlagebetrag unterschreiten oder sogar Null betragen kann.

Im Verfahren XI ZR 169/13 war der Schadensersatz des Klägers nach Ansicht des BGH um 17% zu kürzen wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht. Der Kläger hatte seine Ansprüche im Insolvenzverfahren gegen die Garantin (die US-amerikanische Lehman Brothers Holdings Inc.) nicht anmeldet, so dass eine Kürzung des Schadensersatzanspruches in Höhe des Betrages in Kauf zu nehmen ist , der er im Insolvenzverfahren hätte erlangt werden können.

Volltext der Pressemitteilung vom 25. November 2014 – Nr. 173/2014

Share
VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen falscher Arbeitgeberauskunft – BAG 9 AZR 184/09

Share

UnbenanntDer Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein (BAG, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09).

Das Urteil des BAG beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa – Fallgruppe 1b – Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen. Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Dennoch verweigerte es dem Kläger den Bewährungsaufstieg zum 1. Dezember 2007.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes führte vor dem Neunten Senat zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar erteilte das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.

Das Urteil macht deutlich, wie wichtig der substantiierte und zudem rechtzeitige Sachvortrag ist. Häufig erfolgt der Vortrag  erst im Laufe des Verfahrens, hier gar erst in der dritten  Instanz. Das führt üblicherweise zur Nichtanerkennung des Vortrags wegen Verspätung. So meinte das BAG zur erstmals in der Revisionsinstanz aufgestellten Behauptung, der Kläger hätte von vornherein bei richtiger Auskunft die Altersteilzeitvereinbarung nicht im Blockmodell, sondern im alternativ angebotenen Teilzeitmodell abgeschlossen, wie folgt lapidar: Der Vortrag kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil dies als neuer Vortrag anzusehen ist.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09

Share
VonRA Moegelin

Super-GAU für einen Anwalt – 90.000 € Schadensersatz wegen zu spät weitergeleiteter E-Mail

Share

Was auch immer ein Richter für Fehler macht – er hat üblicherweise keine Kosequenzen zu befürchten. Ganz anders ist es bei Rechtsanwälten. Ein kleines Versehen kann existenzvernichtende Folgen haben. Weil eine wichtige E-Mail angeblich im Spam-Ordner gelandet ist, wurde ein Anwalt zur Zahlung von 90.000 € Schadensersatz an seinen Mandanten verurteilt.

In einem zivilgerichtlichen Berufungsverfahren machte der Gegner-Anwalt einen Vergleichsvorschlag per E-Mail. Es wurde angeboten, dass der Mandant des später beklagten Anwalts „nur“ 190.000 € zahlt und die Berufung zurücknimmt. Er leitete weder den Vergleichsvorschlag weiter noch begründete er die Berufung innerhalb der vorgesehen Frist. Der Vergleich war damit gegenstandslos, da auf die vom Gegner gesetzte Frist natürlich keine Reaktion erfolgte. Zudem wurde die Berufung zurückgewiesen. Damit wurde die Mandantschaft des unglücksseligen Anwalt rechtskräftig zur Zahlung von rund 280.000 € verurteilt. Wäre der Vergleich zustande gekommen, hätten 90.000 € gespart werden können. Eben diese Summe hat der Anwalt zu erstatten.

Er hat die von einem Anwalt erwartete Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Ordner nicht täglich kontrolliert hat. Nach Ansicht des Gerichts muss bei der Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter der E-Mail-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte E-Mails zurückzuholen (Landgericht Bonn, Urteil vom 10. Januar 2014 – 15 O 189/13).

Zutreffend weist der Medienanwalt Hoesmann in seinem Blog darauf hin, dass der SPAM-Ordner dadurch praktisch seiner Funktion enthoben wird, da man nach Maßgabe dieses Urteils gezwungen ist, alle E-Mails zu lesen. Das führt meines Erachtens aber nicht zur Angreifbarkeit des Urteils. Denn der Inhaber eines E-Mail-Accounts kann sich nicht „blind“ darauf verlassen, dass die Software des E-Mail-Providers jede E-Mail in den richtigen Ordner ablegt. Keinesfalls entbindet es den Anwalt zur Prüfung. Gegebenenfalls ist denkbar, dass er seinerseits den Provider in Regress nimmt, falls ihm die korrekte E-Mail-Zuordnung zugesichert worden sein sollte.

Desweiteren hält Medienanwalt Hoesmann es für problematisch, dass nach Ansicht des Gerichts die E-Mail-Adresse „bewusst“ zur geschäftlichen Kommunikation freigegeben wurde. Ein Automatismus könne nach seiner Ansicht nicht unterstellt werden. Auch diese Bedenken greifen meines Erachtens nicht durch. Denn auch bei Anwälten ist die E-Mail-Kommunikation heute eine Selbstverständlichkeit.

Nach alldem ist das Urteil des LG Bonn hart aber vertretbar. Der betreffende Anwalt dürfte auf seine Haftpflichtversicherung zurückgegriffen haben. Wie bei jeder Versicherung besteht das Risiko, bei zu intensiver Inanspruchnahme eine Kündigung der Versicherung zu erhalten. Das käme einem Berufsverbot gleich. Denn eine andere Versicherung würde ihn wohl kaum aufnehmen. Und ohne den Nachweis einer Anwaltshaftpflichtversicherung kann ein Anwalt seinen Beruf nicht ausüben.

Volltext des Urteils des Landgerichts Bonn: LG Bonn, Urteil vom 10. Januar 2014 – 15 O 189/13

Share
VonRA Moegelin

Arbeitnehmer hat aus der Asche eines Krematoriums entwendetes Zahngold herauszugeben

Share

1298510091Ein Arbeitnehmer der im Krematorium arbeitet, muss Zahngold das er aus der Asche von Verstorbenen entnimmt, seinem Arbeitgeber herausgeben oder ersatzweise Schadensersatz leisten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2014, 8 AZR 655/13).

Die Dienstanweisung sah vor, dass bei Einäscherungen im Anschluss an die Verbrennung Aschereste von dem mit der Einäscherung befassten Arbeitnehmern auf Edelmetalle und Implantate zu untersuchen sind. Zahngold und sonstiges Gold sind sodann in ein dafür vorgesehenes Tresorbehältnis zu legen. Irgendwann fiel auf, dass nur ca. 10 % der bei Einäscherungen des Krematoriums üblichen Menge an Edelmetall anfallen. Daraufhin schaltete das Krematorium die Polizei ein, welche Ermittlungen unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls und Störung der Totenruhe aufnahm. Bei Hausdurchsuchungen bei anderen Mitarbeitern des Krematoriums wurden insgesamt mehr als 4,7 kg Zahngold sowie insgesamt € 145.740,00 in bar aufgefunden. Mehrere Mitarbeiter der Klägerin wurden vorläufig festgenommen. Bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung beim beklagten Arbeitnehmer wurde von der Polizei eine Liste mit Geldbeträgen sowie ein Umschlag mit Hinweisen zu Auslandsimmobilienbesitz sichergestellt. Die Aneignung des Zahngoldes durch den Mitarbeiter hatte sich später herausgestellt.

In einem vorausgegangenen Prozess wurde die Rechtmäßigkeit der Kündigung dieses Mitarbeiters festgestellt. Das LAG Hamburg hat den Arbeitnehmer zudem verurteilt, 255.610,41 € an seinen ehemaligen Arbeitgeber zu zahlen. Mit seiner Auffassung, das Krematorium habe an den sich in den Ascherückständen befindlichen Edelmetallen kein Eigentum erworben, sonder diese seien vielmehr herrenlos gewesen, konnte er das Gericht nicht überzeugen. Das BAG teilt zwar die Ansicht des Arbeitnehmers, wonach das Zahngold in der Asche Verstorbener herrenlos ist. Darauf komme es aber nicht an. Denn einer Aneignung des Betreibers des Krematoriums stehen gemäß § 958 Abs. 2 BGB Rechte Dritter entgegen. Nehmen Arbeitnehmer das Zahngold an sich, kann der Krematoriumsbetreiber als Geschäftsherr Herausgabe nach den Regeln des Auftrags gemäß § 667 BGB verlangen. Bei der hier offensichtlichen Schuldhaftigkeit haftet der Arbeitnehmer auf Schadensersatz, falls ihm der Herausgabe unmöglich geworden sein sollte, z.B. durch Weiterverkauf.

Die hiergegen gerichtete Revison war rechtlich gesehen erfolglos, denn das BAG bestätigte den grundsätzlichen Anspruch auf Herausgabe, bzw. ersatzweise Entschädigung.

Allerdings hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da derzeit nicht entschieden werden könne, wem ein Schadensersatzanspruch zusteht, da es nach dem Vortrag der Parteien möglich ist, dass der neue Betreiber des Krematoriums wegen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB Anspruchsinhaber ist und nicht mehr die Klägerin.

Volltext des -vorausgegangenen- Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg: LAG Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2013 – 5 Sa 110/12

(Volltext des BAG-Urteils noch nicht veröffentlicht)

 

Share
Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de