Schadensersatz wegen erfolgloser Bewerbung auf eine Professorenstelle

VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen erfolgloser Bewerbung auf eine Professorenstelle

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johnny_automatic_professor_EarthJeder Deutsche kann sich grundsätzlich auf ein öffentliches Amt bewerben und erhält Schadensersatz, falls er abgelehnt wurde und das Auswahlverfahren fehlerhaft war. Der Kläger hatte sich erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors an einer evangelischen Hochschule beworben. Diese ist eine staatlich anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in kirchlicher Trägerschaft. Ihr Personal wird allein aus Landesmitteln finanziert. Die Stelle wurde mit einer Mitbewerberin besetzt. Der Kläger verlangte, das Besetzungsverfahren zu wiederholen, hilfsweise, ihm Schadensersatz zu leisten. Er trug nicht vor, dass er für die Stelle am besten geeignet war.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht allerdings nur solange, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Ãœbertragung der Stelle auf den Mitbewerber geht der Anspruch unter. Der unterlegene Bewerber kann allenfalls Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen werden müssen (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09).

Das BAG hat die abweisenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob eine staatlich anerkannte Fachhochschule in kirchlicher Trägerschaft an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, konnte der Senat offenlassen. Mit der endgültigen Besetzung der Stelle war das Auswahlverfahren beendet. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, das Verfahren zu wiederholen.

Ein Schadensersatzanspruch bestand nicht, da der Kläger nach richtiger Ansicht des Gerichtss nicht geltend gemacht hat, dass er der bestgeeignete Bewerber gewesen sei.

Mit seinem Vortrag, es sei nicht vorstellbar, dass „nicht wenigstens einer der drei gelisteten Bewerber … schlechter ist als der Kläger„, genügt der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast ebenso wenig wie mit seinem Vortrag, er halte es für „nahezu ausgeschlossen, dass drei andere Bewerber insgesamt besser geeignet gewesen sein sollen“ Zutreffend kann daraus nicht eindeutig geschlossen werden, dass er der am besten geeignete Kandidat gewesen sein soll.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09

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