Der BGH hat geprellten Anlegern der Bank Lehman Brothers weitestgehend Schadensersatz zugesprochen. Die beiden Kläger haben nahezu alles verloren, was sie für die Zertifikate eingezahlt haben. Im Produktflyer hieß es noch „100% Kapitalschutz am Laufzeitende„.
Im Verfahren XI ZR 480/13 erwarb der Kläger im November 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters der beklagten Bank 40 Stück des „Lehman Brothers Garantiezertifikats auf fünf Bankentitel“ zum Nennwert von 39.328 €. Im Mai 2008 erwarb er auf Empfehlung desselben Mitarbeiters weitere 100 Stück Lehman-Zertifikate „LB 6 Jahres CatchUp Note auf sechs DAX-Werte“ zum Nennwert von 100.000 €.
Im Verfahren XI ZR 169/13 erwarb der Kläger im Mai 2008 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben beklagten Bank „Lehman Brothers Aktien Kupon Anleihen auf sechs DAX Werte“, d. h. sogenannte Basketzertifikate, zum Kurswert von 33.099 €. In dem zugehörigen Produktflyer heißt es u.a. „100% Kapitalschutz am Laufzeitende“.
Auf ein Sonderkündigungsrecht der Lehman Brothers und die Rechtsfolgen wurden die Kläger von der Beklagten nicht hingewiesen. Die Anleihebedingungen wurden ihnen ebenfalls nicht übergeben. Die in den Anleihebedingungen ausgeführten Rechtsfolgen sahen vor, dass der vorzeitige Rückzahlungsbetrag möglicherweise unter dem Nennbetrag liegen oder sogar Null betragen könne.
Nach der Insolvenz der Emittentin im September 2008 wurden die Zertifikate weitgehend wertlos.
Der Bundesgerichtshof hat einen Verstoß gegen Aufklärungspflichten mit folgender Begründung bejaht (BGH, Urteil vom 25. November 2014 – XI ZR 169/13):
Die Empfehlung der Zertifikate war in beiden Verfahren nicht anlagegerecht. Bei den Zertifikaten handelte es sich um Inhaberschuldverschreibungen mit einem zugesicherten Kapitalschutz. Bei solchen „Garantie-Zertifikaten“ muss eine beratende Bank die Anleger über das in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Emittentin, das zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, ungefragt aufklären. Denn ein Sonderkündigungsrecht stellt einen für die Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungsbedürftigen Umstand dar. Wesentliches Merkmal eines Garantiezertifikats mit 100%igem Kapitalschutz ist, dass sich das Risiko des Anlegers darauf beschränkt, mit dem Anlagebetrag während der Anlagezeit möglicherweise keine Gewinne zu erwirtschaften oder dass die Emittentin insolvent wird. Dem steht ein Sonderkündigungsrecht diametral entgegen, bei dem der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen festzulegende Marktwert den Anlagebetrag unterschreiten oder sogar Null betragen kann.
Im Verfahren XI ZR 169/13 war der Schadensersatz des Klägers nach Ansicht des BGH um 17% zu kürzen wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht. Der Kläger hatte seine Ansprüche im Insolvenzverfahren gegen die Garantin (die US-amerikanische Lehman Brothers Holdings Inc.) nicht anmeldet, so dass eine Kürzung des Schadensersatzanspruches in Höhe des Betrages in Kauf zu nehmen ist , der er im Insolvenzverfahren hätte erlangt werden können.
Volltext der Pressemitteilung vom 25. November 2014 – Nr. 173/2014
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