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VonRA Moegelin

Artikel „falsch eingestellt“ bei einer eBay-Auktion berechtigt zur Anfechtung

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Wer bei Abgabe einer Willenserklärung des betreffenden Inhalts diese so überhaupt nicht abgeben wollte, kann seine Willenserklärung erfolgreich anfechten. Die Folge ist, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Das gilt nach Meinung des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar (am Rande des Schwarzwalds) auch, wenn jemand bei einer eBay-Auktion einen Artikel falsch eingestellt haben will.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 30.10.2014 (28 U 199/13) zutreffend ausgeführt, dass jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen wird, dass ein Gebot verbindlich ist und zum Abschluss eines Kaufvertrages führt. Das Gebot stellt eine Annahme-Erklärung dar, der zwingend ein Angebot vorauszugehen hat.

Und so ein verbindliches Verkaufsangebot ist abgegeben, indem das Verkaufsobjekt vom Anbieter auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inseriert wird und die Internetauktion sodann gestartetet wird, wie das OLG Hamm in seinem Urteil ausführt.

Das AG Oberndorf am Neckar (5 C 441/12), meint, dass die verbindliche Einstellung trotz des klaren und unmissverständlichen Hinweises von eBay eben genau diese Verbindlichkeit durch Anfechtung ausgehebelt werden könne. Wie man im betreffenden Rechtsstreit als Verkäufer und nicht ganz unerfahrener Händler einem „Irrtum“ unterliegen kann, erschließt sich nicht. Erst Recht nicht, wenn man sich die Begründung des Irrtums ansieht: Der Verkäufer hat erst mitgeteilt, der Artikel „stehe leider nicht zum Verkauf“ und im Widerspruch hierzu später gemeint, dass er den Artikel „falsch eingestellt“ habe. Ob der Verkäufer damit im Sinne auf das in Bezug genomme Urteil des LG Stuttgart (24 O 317/07) „ernsthaft und unmissverständlich“ zum Ausdruck gebracht haben will, das Geschäft nicht gelten zu lassen, ist doch ein wenig zweifelhaft.

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VonRA Moegelin

Unberechtigter Abbruch einer eBay-Auktion hat Schadensersatz zur Folge

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Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch dann gelten, wenn sich der Höchstbietende als so genannter „Abbruchjäger“ an der eBay-Auktion beteiligt haben sollte (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014 -28 U 199/13).

Die Beklagte ist eine Gewerbetreibende und stellte im September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 Euro bei eBay zum Verkauf ein. Nachdem die Beklagte den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 Euro anderweitig veräußert hatte,

brach sie die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 Euro Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers war in Höhe von 5.054 Euro erfolgreich. Nachdem die Beklagte den Kaufvertrag schuldhaft nicht erfüllt hat, schuldet sie dem Kläger Schadensersatz in Höhe des Wertes des Gabelstaplers. In Ansatz gebracht hat das Gericht den Erlös aus dem anderweitigen Verkauf (5.355 Euro) und die 301 Euro in Abzug gebracht, die der Kläger bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages zu zahlen gehabt hätte.

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Kaufvertrag über den Gabelstapler von 301 Euro zustande gekommen.Ein verbindliches Verkaufsangebot habe die Beklagte abgegeben, indem sie den Gabelstapler auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internetauktion startete. Ihr Vertragspartner sei der Kläger geworden, weil er innerhalb der Laufzeit der Option das höchste Angebot abgegeben habe.

Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei am Rechtsbindungswillen des Klägers nicht zu zweifeln. Dass er den Gabelstapler zum Preis von bis zu 345 Euro abgenommen hätte, habe der Kläger plausibel dargelegt. Es sei nicht anzunehmen, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben habe. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zum Abschluss eines Kaufvertrages führen könne. Das spreche für die Verbindlichkeit der mit einem Angebot abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als so genannter „Abbuchjäger“ systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setze auch ein solches Vorhaben gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden solle.

Entscheidend sei daher, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay-Auktion vorzeitig habe beenden dürfen, so dass deswegen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte, die ihr Verkaufsangebot im Rahmen der eBay-Auktion nicht als unverbindlich gekennzeichnet habe, habe nach den eBay-internen Bestimmungen allerdings kein Recht zum Widerruf ihres Angebots gehabt. Nach diesen Bestimmungen berechtige allein der Wunsch eines Verkäufers, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay anderweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben seien. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe habe die Beklagte im zu entscheidenden Fall nicht gehabt.

(vgl.: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 06.11.2014)

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