Schlagwort-Archiv Verjährung

VonRA Moegelin

Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung

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CoD-fsfe-calendarGemäß § 167 ZPO kann durch die Klageerhebung eine Frist gewahrt werden, z.B. die Verjährung gehemmt werden. Das BAG hatte zu entscheiden, ob § 167 ZPO auch auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, anwendbar ist.

Der Kläger begehrt von seinem Arbeitgeber eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013. Den Anspruch hat er erstmals mit seiner bei Gericht am 18. Dezember 2013 eingegangenen und dem beklagten Arbeitgeber am 7. Januar 2014 zugestellten Klage geltend gemacht. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden § 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten – im konkreten Fall für die klägerische Forderung: bis zum 30. Dezember 2013 – schriftlich geltend gemacht werden. Der Kläger hat gemeint, zur Wahrung dieser Ausschlussfrist habe der fristgerechte Eingang der Klageschrift bei Gericht ausgereicht. § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO), der dies jedenfalls für bestimmte Maßnahmen gegen den Ablauf von Verjährungsfristen ausdrücklich regele, sei auch auf die Einhaltung tariflicher Verfallfristen anzuwenden. Der beklagte Arbeitgeber hat dem entgegengehalten, es komme bei außergerichtlichen Fristen allein auf den tatsächlichen Zugang des Geltendmachungsschreibens an. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes hatte Erfolg. Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner ggf. später zugestellt wird. Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst. § 167 ZPO findet für die Wahrung einer einfachen tariflichen Ausschlussfrist bei der außergerichtlichen Geltendmachung keine Anwendung.

Damit folgt der Vierte Senat der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Gläubiger einer Forderung sich den Zeitverlust durch die – in der Sache nicht zwingend erforderliche – Inanspruchnahme des Gerichts selbst zuzurechnen hat. Die Zustellung der Klageschrift am 7. Januar 2014 war danach verspätet und die Klage abzuweisen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2016 – BAG 4 AZR 421/15; Pressemitteilung Nr. 12/16)

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VonRA Moegelin

Verkürzung von Verjährungsfristen im Gebrauchtwagenhandel

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Unbenannt_auto - KopieEine Autokäuferin hat mit ihrer Klage wegen Rostschäden am Wagen beim Bundesgerichtshof einen Sieg errungen. Betreffende Käuferin und späterer Klägerin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde, die der „Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)“ mit Stand 3/2008 entsprechen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:

VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.“

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.158,73 € (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer) gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) Stand 3/2008 ist unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14).

Der Bundesgerichtshof hält die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam, so dass der beklagte Autohändler wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist.

Hierzu führt der BGH wie folgt aus: Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den – widersprüchlichen – Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs –  BGH VIII ZR 104/14

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VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen eines Ferrari mit alten Reifen

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765d1d59Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften Reifen an einem gebrauchten Ferrari entstanden ist.

Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 an dem Ferrari-Sportwagen eines Kunden neue Reifen montiert, die sie zu diesem Zweck von einer Reifenhändlerin bezogen hatte. Einige Monate später nahm sie den PKW, der in der Zwischenzeit nur etwa 2.000 km gefahren war, zurück und verkaufte ihn im Dezember 1998 an eine andere Kundin weiter. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt wurde. Ursache des Unfalls war, wie ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hat, das Platzen des linken Hinterreifens, das wiederum auf die Ãœberalterung des – im April 1993 hergestellten – Reifens zurückzuführen war. Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden hat die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt rund 193.000 DM erbracht; diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Verfahren aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 67 VVG) von der Beklagten erstattet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben. Es hat gemeint, die Beklagte hafte für den Unfallschaden nach § 463 Satz 2 BGB (a.F.), weil sie der Käuferin den Mangel des Reifens arglistig verschwiegen habe; durch eine Überprüfung der auf dem Reifen angebrachten sog. DOT-Nummer, aus der das Kalenderjahr und die Kalenderwoche der Herstellung ersichtlich seien, hätte sie unschwer feststellen können, dass der Reifen überaltert und für den Fahrbetrieb des Ferrari-Sportwagens, der eine Höchstgeschwindigkeit von 295 km/h erreichen könne, nicht mehr geeignet gewesen sei. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, die der Bundesgerichtshof auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hatte.

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterläßt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Ãœberalterung platzt und es zu einem Unfall kommt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 386/02).

Die Auffassung des OLG, die Beklagte treffe eine kaufvertragliche Haftung, weil sie gegenüber der Käuferin das Alter der Reifen arglistig verschwiegen habe – die sonstigen Gewährleistungsansprüche waren verjährt -, ist nach Ansicht des BGH unzutreffend. Eine solche Haftung hätte vorausgesetzt, dass die Verkäuferin die Ãœberalterung der Reifen gekannt oder zumindest für möglich gehalten hätte. Entsprechende tatsächliche Feststellungen hatte das Oberlandesgericht jedoch nicht getroffen; die Annahme, die Beklagte habe sich „blindlings darauf verlassen“, dass die Reifen in Ordnung seien, genügte hierfür nicht.

Die Beklagte ist jedoch aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung stehen dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen oder nicht verkehrssicheren Reifen versehen ist, gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zu, wenn diese Bereifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug ist. Das Verschulden der Beklagten sei darin zu sehen, dass für die sie ein konkreter Anlass zur Ãœberprüfung des Alters der Reifen bestand, weil die im Sommer 1998 gekauften Reifen ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 nicht mehr hergestellt wurde, was der Beklagten als Fachhändlerin zumindest hätte bekannt sein müssen. Hätte die Beklagte aufgrund dieses Umstandes an Hand der auf jedem Reifen aufgeprägten DOT-Nummer das Herstellungsdatum der Reifen überprüft, dann hätte sie festgestellt, dass die Hinterreifen bereits in der 16. Kalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt worden waren. Da die Reifen beim Verkauf des Ferrari im Dezember 1998 mithin bereits über 5 1/2 Jahre alt waren, waren sie – wie der Sachverständige ausgeführt hatte – für den Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr geeignet. Die Beklagte hätte deshalb entweder von sich aus die Reifen austauschen oder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbundenen Risiken hinweisen müssen.

Den Einwand der Beklagten, sie hafte für den Unfallschaden jedenfalls deshalb nicht, weil sie beim Verkauf des PKW Ferrari in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für leichte Fahrlässigkeit teilweise ausgeschlossen habe, hat der BGH nicht durchgreifen lassen, da die betreffende Klausel ist, gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 386/02

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VonRA Moegelin

JETZT Bank-Bearbeitungsgebühren zurückfordern – Verjährung droht

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Gerald_G_Alarm_Clock_(Simple)Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung zugunsten von Bankkunden entschieden (BGH XI ZR 348/13). Es ging um die Frage der Verjährung von Erstattungsansprüchen wegen unrechtmäßig erhobener Kredit-Bearbeitungsgebühren. Geklagt hatten zwei Kunden von der Santander Bank und der CreditPlus Bank. Sie können die Bearbeitungsgebühren zurückfordern, wie schon zuvor entschieden worden ist. Unklar war bislang, nach wie vielen Jahren Kunden ihre Ansprüche noch rückwirkend zurückfordern können.

An sich gilt für diesen Sachverhalt die dreijährige Verjährung gemäß § 195 BGB. Aber in Anbetracht der bislang uneinheitlichen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Bearbeitungsgebühren hat der BGH entschieden, dass die 10-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist.

Der einschlägige § 199 Abs. 4 BGB lautet wie folgt: „… Ansprüche …. verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an .“

Daraus folgt, dass Bearbeitungsgebühren die vor 2004 entstanden sind, auf jeden Fall verjährt sind, soweit vom Bankkunden keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind. Es gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist, so dass im Jahr 2014 noch alle Ansprüche seit 2004 geltend gemacht werden können. Allerdings ist durch das BGH-Urteil Rechtsklarheit entstanden, so dass die Frist nicht über 2014 hinaus angewendet werden kann. Schon ab 2011 hat sich eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herausgebildet, so dass ab diesem Zeitraum die dreijährige Verjährung gilt.

Die Verjährung von Kredit-Bearbeitungsgebühren stellt sich wie folgt dar:

Anspruch entstanden:          Anspruch verjährt zum:                                                                                  vor dem 01.01.2004              verjährt, es sei denn, verjährungshemmende Maßnahmen erfolgt 01.01.2004 – 31.12.2011      31.12.2014                                         01.01.2012                             31.12.2015                                                                               01.01.2013                             31.12.2016                                                                                        01.01.2014                             31.12.2017

Dem Bankkunden der ungerechtfertigt erhobene Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückholen will, sollte seine Ansprüche rasch geltend machen. Denn soweit die Bearbeitungsgebühren im Zeitraum 2004 – 2011 entstanden sind, verjähren sie mit Ablauf des 31.12.2014. Sofern sich der Kunde zunächst schriftlich an die Bank wendet, sollte er mit gerichtlichen Schritten drohen für den Fall der Ablehnung. In Hinblick auf die Falle die zum Ende 2014 verjähren, sollte die Frist sehr kurz bemessen sein. Sollte die Bank nicht zahlen, müssen „verjährungshemmende“ Maßnahmen erfolgen. Das erfolgt insbesondere durch gerichtliche Schritte. Die schriftliche Geltendmachung bei der Bank reicht nicht. Für die Verjährung wird abgestellt auf den Zugang der Klage oder des Mahnbescheids bei der Bank. Die Klage oder der Mahnantrag sollte also rechtzeitig in 2014 erfolgen Es sollte genügend Zeit für die Bearbeitung durch das Gericht eingeplant werden.

Volltext der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 153/2014 vom 28.10.14

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