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VonRA Moegelin

Mischlingsrüde deckt Rassehündin – Schadensersatzklage endet mit Vergleich

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Das Landgericht Coburg (11 O 185/13) hatte es mit zwei streitenden Hundebesitzern zu tun bekommen.

Der Mischlingsrüde der Beklagten deckte ungewollt die Rassehündin der Klägerin. Die Beteiligten wohnen im selben Ort. Die Klägerin trug vor, dass die Beklagte ihren Mischlingsrüden trotz vorheriger Ermahnung immer wieder durch den Ort habe streunen lassen. Dieser Rüde sei auf ihr Grundstück gelangt und habe im Garten mit ihrer Rassehündin den Deckakt vollzogen. Die Klägerin gab an, dass ihre Hündin dadurch trächtig geworden sei. Sie habe unter keinen Umständen Mischlingswelpen gewollt. Deshalb sei ein Eingriff durchführt worden, welcher zu einer Gebärmutterentfernung geführt habe. Folglich war eine Verwendung der Hündin für eine geplante Hobbyzucht nicht mehr möglich. Die Klägerin wertete den ungewollten Deckakt rechtlich als Sachbeschädigung, weil die Beklagte nicht verhindert habe, dass ihr Hund unbeaufsichtigt herumstreune. Sie meinte, auch aufgrund Tierhalterhaftung müsse die Beklagte für den behaupteten Schaden von über 16.000 Euro (insbesondere Tierarztkosten und entgangener Gewinn). Der entgangene Gewinn basiert aud der beabsichtigten Zucht. Letztendlich einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin 500 Euro erhält. (vgl. Pressemitteilung Nr. 536/14 des LG Coburg vom 24.10.14).

Um einen ungewollten Deckakt mit einem mehr oder weniger freudigen Ereignis zu vermeiden, empfiehlt sich die sorgfältige Beaufsichtigung des Hundes, ganz besonders, wenn er oder sie in „Deckungslaune“ ist.

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