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VonRA Moegelin

Bestimmtheit einer Arbeitnehmer-Kündigung durch Insolvenzverwalter

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Vulture_Eine Industriekauffrau, deren inzwischen insolventer Arbeitgeber Teppiche vertrieb, erhielt die Kündigung vom Insolvenzverwalter.

Im Kündigungsschreiben ist unter anderem wie folgt formuliert:

„…Als Insolvenzverwalter spreche ich hiermit die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus….Wenn das Arbeitsverhältnis keine 2 Jahre bestanden hat, wirkt die Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 2 Jahren endet das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats und bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 5 Jahren mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats….“

Das Landesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision des Insolvenzverwalters hatte Erfolg. Die Kündigungserklärung genügt dem Bestimmtheitsgebot und beendete somit das Arbeitsverhältnis.

Eine Kündigung ist bestimmt und unmissverständlich zu erklären. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11).

Die Kündigung des Arbeitsvertrages hat den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes zu entsprechen. Dabei ist nicht nur auf ihren Wortlaut abzustellen, sondern es sind auch alle Begleitumstände, die dem Erklärungsempfänger bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte, zu würdigen. Es muss erkennbar sein, wann das Arbeitsverhältnis sein Ende finden soll. Ausreichend ist schon die Formulierung „zum nächst möglichen Zeitpunkt“, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Ein Hinweis auf die maßgeblichen Regelungen (tariflich) oder (gesetzlich: § 622 BGB) reicht aus, wenn sich der Beendigungstermin leicht herleiten lässt. Davon kann der Arbeitgeber Regel ausgehen, konkret, dass der Arbeitnehmer seine Betriebszugehörigkeit kennt und in der Lage ist, die einschlägigen Rechtsvorschriften selbst zu ermitteln

Eine Kündigung ist allerdings dann  nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll. Der Grund der Kündigung muss im Kündigungsschreiben nicht genannt werden. Soweit die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, ist erst in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess der Grund vom Arbeitgeber anzugeben, soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11

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VonRA Moegelin

BVerfG: Snowden braucht nicht in Berlin auszusagen

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illuminatiFalsches Gericht gewählt: Für einen der beiden Anträge wäre der BGH zuständig gewesen. Die Anträge, unter anderem der Fraktionen DIE LINKE sowie BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin, sind unzulässig (BverfG, Beschluss vom 04.12.14 – 2 BvE 3/14).

Die Antragsteller wenden sich (1.) gegen Schreiben der Bundesregierung wonach sie ihre Weigerung zum Ausdruck gebracht habe, die Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin zu schaffen, und damit ihre Pflicht zur Unterstützung des Untersuchungsausschusses aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt. Der NSA-Untersuchungsausschuss habe (2.) durch die Ablehnung von Anträgen sowie durch seine fortgesetzte Verhinderung der Ladung von Edward Snowden nach Berlin seine Pflicht aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt, dem Untersuchungsauftrag nachzukommen.

Der Antrag zu 1. ist unzulässig, denn die Schreiben der Bundesregierung stellen nach Ansicht des Gerichts keine rechtserheblichen Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar und führt wie folgt aus:

Die Einschätzungen der Bundesregierung in dem Schreiben vom 2. Mai 2014 sind nur vorläufiger Natur. Im Hinblick darauf, dass wesentliche Erkenntnisse zum relevanten Sachverhalt nicht vorlagen oder jedenfalls nicht gesichert waren, ist das Schreiben erkennbar lediglich als erste, nur in allgemeiner Form abgefasste Äußerung ohne Festlegung auf eine bestimmte Bewertung des bisher bekannten Sachverhalts gemeint. Dies betrifft etwa die Fragen, ob Edward Snowden im Besitz eines gültigen Passes ist und ob seitens der Behörden der Russischen Föderation eine Ausreise bewilligt oder eine Zustimmung der russischen Behörden zur Zeugenvernehmung vor Ort erteilt würde. Die Vorläufigkeit der Einschätzung ergibt sich auch daraus, dass der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt noch kein konkretes Amtshilfeersuchen des Untersuchungsausschusses vorlag. Im Übrigen handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Stellungnahme. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Behandlung eines Amtshilfeersuchens entfaltet das Vorgehen der Bundesregierung keine rechtlich relevante Außenwirkung. Aus dem rein informatorischen Charakter des Schreibens folgt auch, dass verfassungsrechtlich garantierte Rechte der Antragsteller nicht berührt werden.

Hinsichtlich des Antrags zu 2. hält das Gericht den Rechtsweg für nicht eröffnet

Es handele sich um Verfahrensanträge zur Ausgestaltung der weiteren Arbeit des Untersuchungsausschusses. Formale Voraussetzung eines Beweisantrags ist auch im Untersuchungsausschussverfahren, dass das Beweismittel hinreichend präzise benannt und das Beweisthema hinreichend bestimmt ist; letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

§ 36 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes (PUAG) bestimmt, dass zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach dem Untersuchungsausschussgesetz der Bundesgerichtshof ist, soweit Art. 93 GG sowie § 13 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes nichts Abweichendes bestimmen. Für Abweichendes sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte.

Volltext der Entschscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvE 3/14

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VonRA Moegelin

Der Konkurrent im öffentlichen Dienst

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pac_warsFür die Auswahl eines geeigneten Kanditaten auf eine Stelle des öffentlichen Dienstes findet Art. 33 GG Anwendung. Darauf hat sich der spätere Kläger berufen, der sich Anfang 2006 beim beklagten Land für die Stelle des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bewarb. Nach einem Auswahlverfahren teilte ihm das beklagte Land mit, dass die Stelle einem Konkurrenten übertragen werden solle.

Auf Antrag des Klägers untersagte das Landesarbeitsgericht dem beklagten Land im Jahre 2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Konkurrentenklageverfahrens zu besetzen. Es stützte sich insbesondere darauf, das beklagte Land habe seine Auswahlerwägungen nicht schriftlich dokumentiert. Anfang 2008 brach das beklagte Land daraufhin das Stellenbesetzungsverfahren ab. Der Kläger hat mit seiner Klage verlangt, ihm als am besten geeigneten Bewerber die Stelle zu übertragen, hilfsweise das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen und über seine Bewerbung neu zu entscheiden.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch (BAG, Urteil vom 17. August 2010 – 9 AZR 347/09).

Der Abbruch des Besetzungsverfahrens erfolgte aus sachlichen Gründen, weil das Landesarbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfahrensmängel beanstandete. Mit dem berechtigten Abbruch wurden die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt. Da die Stelle weiterhin besetzt werden soll, hat der Kläger die Möglichkeit, sich nach notwendiger erneuter Stellenausschreibung wieder zu bewerben. Demnach war seine Revision zurückzuweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 17. August 2010 – 9 AZR 347/09

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VonRA Moegelin

Kläger findet keinen Anwalt für die 3. Instanz – BAG hilft bei der Suche

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Blob_surprisedNach Abweisung seiner Kündigungsschutzklage in der 2. Instanz wollte der Kläger nun das Urteil vom Bundesarbeitsgericht überprüfen lassen. Aber er hat keinen Anwalt gefunden. Das überrascht, denn welcher Anwalt prozessiert nicht gerne vor einem Bundesgericht… Da die Revision nicht zugelassen worden ist, bedurfte es für den Kläger anwaltlichen Beistands zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines sogenannten Notanwalts hat das BAG bejaht. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er trotz mehrerer Anfragen keinen zur Vertretung bereiten Anwalt gefunden hat. Zudem hält das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für aussichtslos, da der Zulassungsgrund der Divergenz vorliegen könnte (BAG, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 2 AZN 281/10 (A)).

Das LAG hat einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 6 ZPO abgelehnt, weil sein Urteil nicht durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden sei. Dem liegt der Rechtssatz zugrunde, eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO könne nur dann Erfolg haben, wenn das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden sei. Dieser Rechtssatz widerspricht nach Ansicht des BAG nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des § 580 Nr. 6 ZPO, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach nicht das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil, sondern ein Urteil, auf das das angegriffene Urteil lediglich gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden sein müsse.

Dem Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts war daher stattzugeben. Das BAG führt aus, dass es nunmehr dem Senatsvorsitzenden zukommt, einen Rechtsanwalt auszuwählen.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 2 AZN 281/10 (A)

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VonRA Moegelin

Verzicht auf das Recht eine Klage zu erheben

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Reindeer_flatDer Mitarbeiter eines Fleischereibetriebs wendete sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung. Fraglich ist, ob er wirksam auf sein Klagerecht verzichtet hat. Denn bei der Entgegennahme der Kündigung unterzeichnete er eine Abwicklungsvereinbarung, wonach er als Gegenleistung des Arbeitgebers für eine gute Zeugnisnote auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtete. Neun Tage später erklärte der Fleischer und spätere Kläger die Anfechtung und den Widerruf seiner Erklärungen der Abwicklungsvereinbarung.

Die Kündigungsschutzklage ging in 1. Instanz verloren. Das LAG hat die Klageabweisung bestätigt.

Enthält ein formularmäßiger Verzicht auf das Recht Kündigungsschutzklage zu erheben im Gegenzug die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, ist dieser Verzicht wirksam, es sei denn, dem Arbeitnehmer steht unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess eine gute Beurteilung zweifelsfrei zu (LAG Niedersachsen, Urteil vom 27. März 2014 – 5 Sa 1099/13).

Der Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Recht gegen eine Kündigung zu klagen, erachtet das LAG im Grundsatz als zulässig.  Hiergegen kam eine Anfechtung wegen Irrtums in Betracht. Allerdings gelangte es dem Kläger nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass er bei der Unterzeichnung dieser Abwicklungsvereinbarung einem Irrtum erlegen war.

Das Gericht hat zu seinen Gunsten angenommen, dass er bei der persönlichen Befragung einen redlichen und ehrlichen Eindruck gemacht hat. Anderseits habe er im Wesentlichen das wiedergegeben, was schriftsätzlich vorgetragen worden war, was wegen seiner Parteirolle nicht überraschend sei. Zweifel daran, ob es wirklich so war, dass er den Abwicklungsvertrag nicht gelesen sondern sogleich unterschrieben habe, blieben nach wie vor bestehen. Dies auch schon deshalb, weil der vorgelegte Abwicklungsvertrag, der noch nicht einmal aus einer halben Seite Text besteht, klar, knapp und präzise abgefasst sei. Viele Menschen erfassen seinen Sinngehalt auf den ersten Blick.

Es liegt nach Ansicht des Gerichts auch keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB vor, die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung geführt hätte.

Jedenfalls ist  nach der Rechtsprechung der reine Klageverzicht gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation unangemessen. Weil die Absprache „Klageverzicht gegen Kompensation“ Hauptgegenstand der Vereinbarung ist, hält das Gericht eine Inhaltskontrolle von Leistung und Gegenleistung für ausgeschlossen, da nicht in die Verhandlungsparität der Vertragspartner einzugreifen sei.

Von diesem Grundsatz ist nach Ansicht des LAG dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitgeber erkennbar diese Rechtsprechung umgehen will, um mit einem Entgegenkommen, welches begrifflich schon nicht mehr die Bezeichnung „Gegenleistung“ verdient, seine Ziele durchzusetzen will. Das wäre der Fall bei einer Vereinbarung über ein Zeugnis mit der Note „befriedigend“. Diese Benotung ist der Normalfall, so dass der Arbeitnehmer die Beweislast hätte für eine bessere Bewertung. Ein Zeugnis mit der Note „gut“ stellt einen materiellen Wert dar, da es dem Arbeitnehmer bei einer Bewerbung die Chancen erhöhrt einen Job zu bekommen.

Demnach war die Berufung zurückzuweisen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgericht Niedersachsen: LAG Niedersachsen, Urteil vom 27. März 2014 – 5 Sa 1099/13

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VonRA Moegelin

Tariflicher Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen

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Man_Hammock_ColoredIn Arbeitsverträgen und Tarifverträgen finden sich häufig Regelungen zum Verfall von Ansprüchen. In dem hier zugrund liegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht über den Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen im Zusammenhang mit einer zweistufigen Verfallsklausel in einem Tarifvertrag zu entscheiden. In der ersten Stufe ist eine Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten geregelt. In der zweiten Stufe ist die gerichtliche Geltendmachung von weiteren zwei Monaten vorgesehen, soweit innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Geltendmachung der Gegner sich nicht erklärt oder ablehnt.

Die Klausel selbst genügt den europarechtlichen Anforderungen und ist nach Ansicht des BAG demnach wirksam. Das Arbeitsverhältnis war am 15. Dezember 2010 beendet. Die Vorinstanz hat diesen Zeitpunkt gleichgesetzt mit dem Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Dem ist das BAG entgengetreten, wonach gemäß Tarifvertrag der Anspruch erst einen Monat später entstanden ist.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm nicht gewährten Urlaubs entsteht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt fällig. Aber maßgeblich ist hier die abweichende tarifliche Regelung unbd zwar § 8 RTV.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird als Lohn erst spätestens am 15. des der kalendermonatlichen Lohnperiode folgenden Monats fällig. Die Urlaubsabgeltung ist Lohn gemäß § 8 RTV. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift (BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 758/12).

Es ist nur von „Lohn für geleistete Arbeit“ die Rede. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers ist zwar von der Arbeitsleistung unabhängig. Der im Tarifvertrag als „Lohn“ bezeichnete Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG setzt auch keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während seiner Arbeitsunfähigkeit voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit unter „Lohn“ jede dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlende Geldleistung verstanden. Folgerichtig ist nach dem BAG der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach der tariflichen Regelung als „Lohn“ anzusehen, so dass der Anspruch erst einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht, so dass seiner Revision stattzugeben war.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 758/12

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