Tariflicher Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen

VonRA Moegelin

Tariflicher Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen

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Man_Hammock_ColoredIn Arbeitsverträgen und Tarifverträgen finden sich häufig Regelungen zum Verfall von Ansprüchen. In dem hier zugrund liegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht über den Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen im Zusammenhang mit einer zweistufigen Verfallsklausel in einem Tarifvertrag zu entscheiden. In der ersten Stufe ist eine Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten geregelt. In der zweiten Stufe ist die gerichtliche Geltendmachung von weiteren zwei Monaten vorgesehen, soweit innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Geltendmachung der Gegner sich nicht erklärt oder ablehnt.

Die Klausel selbst genügt den europarechtlichen Anforderungen und ist nach Ansicht des BAG demnach wirksam. Das Arbeitsverhältnis war am 15. Dezember 2010 beendet. Die Vorinstanz hat diesen Zeitpunkt gleichgesetzt mit dem Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Dem ist das BAG entgengetreten, wonach gemäß Tarifvertrag der Anspruch erst einen Monat später entstanden ist.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm nicht gewährten Urlaubs entsteht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt fällig. Aber maßgeblich ist hier die abweichende tarifliche Regelung unbd zwar § 8 RTV.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird als Lohn erst spätestens am 15. des der kalendermonatlichen Lohnperiode folgenden Monats fällig. Die Urlaubsabgeltung ist Lohn gemäß § 8 RTV. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift (BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 758/12).

Es ist nur von „Lohn für geleistete Arbeit“ die Rede. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers ist zwar von der Arbeitsleistung unabhängig. Der im Tarifvertrag als „Lohn“ bezeichnete Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG setzt auch keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während seiner Arbeitsunfähigkeit voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit unter „Lohn“ jede dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlende Geldleistung verstanden. Folgerichtig ist nach dem BAG der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach der tariflichen Regelung als „Lohn“ anzusehen, so dass der Anspruch erst einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht, so dass seiner Revision stattzugeben war.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 758/12

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