Verzicht auf das Recht eine Klage zu erheben

VonRA Moegelin

Verzicht auf das Recht eine Klage zu erheben

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Reindeer_flatDer Mitarbeiter eines Fleischereibetriebs wendete sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung. Fraglich ist, ob er wirksam auf sein Klagerecht verzichtet hat. Denn bei der Entgegennahme der Kündigung unterzeichnete er eine Abwicklungsvereinbarung, wonach er als Gegenleistung des Arbeitgebers für eine gute Zeugnisnote auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtete. Neun Tage später erklärte der Fleischer und spätere Kläger die Anfechtung und den Widerruf seiner Erklärungen der Abwicklungsvereinbarung.

Die Kündigungsschutzklage ging in 1. Instanz verloren. Das LAG hat die Klageabweisung bestätigt.

Enthält ein formularmäßiger Verzicht auf das Recht Kündigungsschutzklage zu erheben im Gegenzug die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, ist dieser Verzicht wirksam, es sei denn, dem Arbeitnehmer steht unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess eine gute Beurteilung zweifelsfrei zu (LAG Niedersachsen, Urteil vom 27. März 2014 – 5 Sa 1099/13).

Der Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Recht gegen eine Kündigung zu klagen, erachtet das LAG im Grundsatz als zulässig.  Hiergegen kam eine Anfechtung wegen Irrtums in Betracht. Allerdings gelangte es dem Kläger nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass er bei der Unterzeichnung dieser Abwicklungsvereinbarung einem Irrtum erlegen war.

Das Gericht hat zu seinen Gunsten angenommen, dass er bei der persönlichen Befragung einen redlichen und ehrlichen Eindruck gemacht hat. Anderseits habe er im Wesentlichen das wiedergegeben, was schriftsätzlich vorgetragen worden war, was wegen seiner Parteirolle nicht überraschend sei. Zweifel daran, ob es wirklich so war, dass er den Abwicklungsvertrag nicht gelesen sondern sogleich unterschrieben habe, blieben nach wie vor bestehen. Dies auch schon deshalb, weil der vorgelegte Abwicklungsvertrag, der noch nicht einmal aus einer halben Seite Text besteht, klar, knapp und präzise abgefasst sei. Viele Menschen erfassen seinen Sinngehalt auf den ersten Blick.

Es liegt nach Ansicht des Gerichts auch keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB vor, die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung geführt hätte.

Jedenfalls ist  nach der Rechtsprechung der reine Klageverzicht gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation unangemessen. Weil die Absprache „Klageverzicht gegen Kompensation“ Hauptgegenstand der Vereinbarung ist, hält das Gericht eine Inhaltskontrolle von Leistung und Gegenleistung für ausgeschlossen, da nicht in die Verhandlungsparität der Vertragspartner einzugreifen sei.

Von diesem Grundsatz ist nach Ansicht des LAG dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitgeber erkennbar diese Rechtsprechung umgehen will, um mit einem Entgegenkommen, welches begrifflich schon nicht mehr die Bezeichnung „Gegenleistung“ verdient, seine Ziele durchzusetzen will. Das wäre der Fall bei einer Vereinbarung über ein Zeugnis mit der Note „befriedigend“. Diese Benotung ist der Normalfall, so dass der Arbeitnehmer die Beweislast hätte für eine bessere Bewertung. Ein Zeugnis mit der Note „gut“ stellt einen materiellen Wert dar, da es dem Arbeitnehmer bei einer Bewerbung die Chancen erhöhrt einen Job zu bekommen.

Demnach war die Berufung zurückzuweisen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgericht Niedersachsen: LAG Niedersachsen, Urteil vom 27. März 2014 – 5 Sa 1099/13

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