Falsches Gericht gewählt: Für einen der beiden Anträge wäre der BGH zuständig gewesen. Die Anträge, unter anderem der Fraktionen DIE LINKE sowie BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin, sind unzulässig (BverfG, Beschluss vom 04.12.14 – 2 BvE 3/14).
Die Antragsteller wenden sich (1.) gegen Schreiben der Bundesregierung wonach sie ihre Weigerung zum Ausdruck gebracht habe, die Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin zu schaffen, und damit ihre Pflicht zur Unterstützung des Untersuchungsausschusses aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt. Der NSA-Untersuchungsausschuss habe (2.) durch die Ablehnung von Anträgen sowie durch seine fortgesetzte Verhinderung der Ladung von Edward Snowden nach Berlin seine Pflicht aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt, dem Untersuchungsauftrag nachzukommen.
Der Antrag zu 1. ist unzulässig, denn die Schreiben der Bundesregierung stellen nach Ansicht des Gerichts keine rechtserheblichen Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar und führt wie folgt aus:
Die Einschätzungen der Bundesregierung in dem Schreiben vom 2. Mai 2014 sind nur vorläufiger Natur. Im Hinblick darauf, dass wesentliche Erkenntnisse zum relevanten Sachverhalt nicht vorlagen oder jedenfalls nicht gesichert waren, ist das Schreiben erkennbar lediglich als erste, nur in allgemeiner Form abgefasste Äußerung ohne Festlegung auf eine bestimmte Bewertung des bisher bekannten Sachverhalts gemeint. Dies betrifft etwa die Fragen, ob Edward Snowden im Besitz eines gültigen Passes ist und ob seitens der Behörden der Russischen Föderation eine Ausreise bewilligt oder eine Zustimmung der russischen Behörden zur Zeugenvernehmung vor Ort erteilt würde. Die Vorläufigkeit der Einschätzung ergibt sich auch daraus, dass der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt noch kein konkretes Amtshilfeersuchen des Untersuchungsausschusses vorlag. Im Übrigen handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Stellungnahme. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Behandlung eines Amtshilfeersuchens entfaltet das Vorgehen der Bundesregierung keine rechtlich relevante Außenwirkung. Aus dem rein informatorischen Charakter des Schreibens folgt auch, dass verfassungsrechtlich garantierte Rechte der Antragsteller nicht berührt werden.
Hinsichtlich des Antrags zu 2. hält das Gericht den Rechtsweg für nicht eröffnet
Es handele sich um Verfahrensanträge zur Ausgestaltung der weiteren Arbeit des Untersuchungsausschusses. Formale Voraussetzung eines Beweisantrags ist auch im Untersuchungsausschussverfahren, dass das Beweismittel hinreichend präzise benannt und das Beweisthema hinreichend bestimmt ist; letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
§ 36 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes (PUAG) bestimmt, dass zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach dem Untersuchungsausschussgesetz der Bundesgerichtshof ist, soweit Art. 93 GG sowie § 13 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes nichts Abweichendes bestimmen. Für Abweichendes sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte.
Volltext der Entschscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvE 3/14
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