Autor-Archiv RA Moegelin

VonRA Moegelin

Bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder

Share

10Das BAG hat zur Frage der bezahlten Freistellung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entschieden uns zwar speziell hinsichtlich der Pflege erkrankter Kinder.

Der beklagte Arbeitgeber stellte die bei ihr beschäftigte Klägerin im April 2010 an vier Arbeitstagen wegen einer Erkrankung ihres Sohnes, der das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hatte, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit frei. Im Mai 2010 beantragte die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihrer Tochter, die ebenfalls das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hatte, einen weiteren Tag bezahlte Freistellung. Die Beklagte stellte die Klägerin von der Verpflichtung zur Arbeit frei, lehnte die Fortzahlung des Entgelts jedoch ab und verminderte die Vergütung der Klägerin entsprechend.

Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Klägerin die Vergütung eines Freistellungstags im Mai 2010 beansprucht hat, mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den tariflichen Freistellungsanspruch der Klägerin wegen schwerer Erkrankung eines Kindes bereits im April 2010 erfüllt. Dagegen hatte die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD begrenzt den Anspruch auf bezahlte Freistellung für jedes schwer erkrankte Kind unter zwölf Jahren auf höchstens vier Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei schwerer Erkrankung eines anderen Kindes unter zwölf Jahren ist ausschließlich die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr maßgebend (BAG, Urteil vom 5. 8. 2014 – 9 AZR 878/12).

Ein im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht gesetzlich krankenversicherter Beschäftigter hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb iVm. Satz 2 TVöD Anspruch, bis zu vier Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird. Erkrankt ein anderes Kind des Beschäftigten schwer und sind die übrigen tariflichen Voraussetzungen erfüllt, steht dem Beschäftigten eine weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit zu, wenn die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschritten wird

Deshalb steht der Klägerin noch die Vergütung für einen Freistellungstag im Mai 2010 iHv. 165,21 Euro brutto zu.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 5. August 2014 – 9 AZR 878/12

Share
VonRA Moegelin

Klage auf Unterlassung von Prostitution in einer WEG

Share

pin-up-girl-reddressDer BGH hat die bislang umstrittene Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen einzelne Wohnungseigentümer vor Gericht verlangen können, dass Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben.

Beide Parteien sind Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnung des Beklagten wird Prostitution gewerblich ausgeübt. Der Kläger stützt seine Klage ausschließlich auf Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch den bordellartigen Betrieb.

Dem steht nach Ansicht des BGH folgender mehrheitlicher Eigentümer-Beschluss entgegen: „Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt (…), gemeinschaftlich durch den Verband (…) geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den üblichen Rechtsanwaltsgebühren zu beauftragen.“

Eine individuelle Rechtsverfolgung ist nicht mehr möglich, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2014 – V ZR 5/14).

Betreffender Beschluss begründet die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine eigene Klage kann der Kläger nur erheben, wenn die Störung sein Sondereigentum unmittelbar beeinträchtigt. Sein Sondereigentum wird durch negative Auswirkungen auf den Verkehrswert und die Vermietbarkeit aber nur indirekt betroffen.

Ein rechtsmissbräuchliches Verzögern der Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft liegt nicht vor, da sie bereits mehrere Verfahren zur Unterbindung der Prostitution eingeleitet haben.

Weil die Klage unzulässig ist, muss nicht in der Sache selbst verhandelt werden; ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die Unterlassung der Prostitution verlangen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 5. Dezember 2014 – V ZR 5/14

Share
VonRA Moegelin

Kein Hartz IV für Synanon-Bewohner

Share

lucha_obrera_contra_la_droga_2Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.11.14 über die Klage eines Synanon-Bewohners gegen  das Jobcenter entschieden, ob Hartz IV an ihn als Suchtkranken zu zahlen ist, wenn er in einer Unterkunft der Synanon-Stiftung untergebracht ist.

Nachdem die Berliner Jobcenter jahrelang auch den suchtkranken Bewohnern der Synanon-Stiftung Leistungen gewährt hatten, haben sie Ende 2012 ihre Praxis geändert und lehnen die ALG II – Anträge seitdem ab. Die Synanon-Bewohner seien in einer stationären Einrichtung untergebracht. Eine Vermittlung in reguläre Arbeit sei nicht möglich. Gemäß § 7 Abs. 4 SGB II seien sie vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Demgegenüber halten die Sozialämter, zu deren Aufgaben unter anderem die Unterstützung erwerbsunfähiger Hilfebedürftiger fällt, weiterhin die Jobcenter für zuständig.

Rund 80 Synanon-Bewohner haben daraufhin Anfang 2013 Klage gegen die Jobcenter auf Weiterbewilligung von Hartz IV – Leistungen erhoben. Zur Klärung der Zuständigkeitsfrage haben sich die Beteiligten auf die Durchführung einiger Musterprozesse geeinigt von denen nun der erste entschieden wurde.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Leben in einem Haus der Synanon-Stiftung entspricht der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Es schließt eine Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich aus. Mitglieder der Selbsthilfegemeinschaft für suchtkranke Menschen haben damit keinen Anspruch gegenüber den Jobcentern auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28. November 2014 – S 37 AS 9238/13).

Synanon übernehme die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration der Hilfebedürftigen. Demnach stehen sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Daraus folgt, dass kein Hartz-IV-Anspruch besteht und die Jobcenter nicht zuständig sind, sondern die Sozialämter gemäß SGB XII (Sozialhilfe).

Volltext des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 28. November37 2014 – S 37 AS 9238/13

Share
VonRA Moegelin

2 Fehlentscheidungen: LAG muss zum 3. Mal ran wegen Benachteiligung bei Stellenbesetzung

Share

threeEin seltener Fall: Eine LAG-Entscheidung wurde zweimal vom BAG kassiert, so dass das LAG nun zum dritten mal entscheiden muss. Es geht um Benachteiligung bei einer Stellenbesetzung. Nicht allzu strenge Voraussetzungen stellen die Gerichte an den Nachweis einer geschlechtsspezifische Benachteiligung, so wie im konkreten Fall einer schwangeren Abteilungsleiterin, die sich betriebsintern beworben hat.

Sie war bei dem von ihr beklagten Unternehmen im Bereich „International Marketing“, dem der „Vicepresident“ E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts.

Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte sie zunächst abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem Mann, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen (BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 8 AZR 483/09).

Das BAG hatte zuvor schon angenommen, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung nach dem bis 17. August 2006 gültigen § 611a Abs. 1 BGB vermuten lassen könnten. Demnach wurde die Sache an das LAG zurückverwiesen. Bei seiner erneuten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme angenommen, dass auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beförderungsentscheidung begründen. Es hat die Klage wiederum abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das BAG jetzt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erneut aufgehoben und die Sache wieder zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil dem Landesarbeitsgericht bei der Tatsachenfeststellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler unterlaufen sind.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 8 AZR 483/09

Share
VonRA Moegelin

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

Share

housekeeper_portrait_png_2013_04_21_19_50_43_0Der Arbeitsvertrag einer Putzfrau kam zur Überprüfung zum BAG. In Arbeitsverträgen wie dem betreffenden gibt es häufig Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge. Man unterscheidet zwischen statischen und dynamischen Klauseln. Im einschlägigen Fall hatte das BAG über die Auslegung folgender Klausel zu entscheiden:

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages …BMT-G II) vom 31. 01. 1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere der Anlage 9 zum BMT-G II und des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW), in der jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung. …“

Das Arbeitsverhältnis mit betreffender Klausel ist 2004 auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen. Der neue Arbeitgeber und spätere Beklagte zahlte der als Putzhilfe beschäftigten Klägerin Vergütung nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Demgegenüber fordert die Klägerin Vergütung nach den Vergütungstarifverträgen zum BMT-G II und ab Oktober 2005 nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Das LAG ist der Meinung, es gelte der für die Klägerin ungünstigere allgemeinverbindliche Tarifvertrag. Entgegen den Einwänden des LAG hält das BAG aber an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf das Tarifrecht einer bestimmten Branche (so genannte kleine dynamische Verweisung) über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (so genannte große dynamische Verweisung oder Tarifwechselklausel) ausgelegt werden kann, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt. Das gilt auch für Bezugnahmeklauseln, die aus Gründen des Vertrauensschutzes noch als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen sind (BAG, Urteil vom 17. November 2010 – 4 AZR 391/09).

Im hier einschlägigen Fall des Betriebsübergangs geht eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit unverändert rechtsbegründender Bedeutung über. Daher gilt für die Klägerin neben dem kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrag, dem BMT-G II, auch der für allgemeinverbindlich erklärte Gebäudereiniger-Tarifvertrag.

Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Nachdem ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist, war das Verhältnis beider tariflicher Regelungen zueinander nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu Gunsten des BMT-G II zu klären.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 17. November 2010 – 4 AZR 391/09

Share
VonRA Moegelin

Kündigung wegen illegaler Waffenxporte bei Heckler & Koch (Mexiko-Affäre)

Share

dontfucktheduck_remixZwei Mitarbeiter des Rüstungsunternehmens Heckler & Koch sollen verantwortlich sein für die Lieferung von rund 9.000 Sturmgewehren des Typs G-36 in eine Unruheprovinz in Mexiko. Es soll ohne Wissen der Geschäftsführung passiert sein. Die Bundesregierung hat ausdrücklich keine Genehmigung erteilt zur Waffenlieferung in diese Regionen. Der Vorfall ist in den Medien als „Mexiko-Affäre“ bekannt geworden.

Heckler & Koch hat als Verantwortliche zwei langjährige beschäftigte Mitarbeiter ausgemacht, die zuletzt als Vertriebsbereichsleiter bzw. Vertriebssachbearbeiterin im Unternehmen arbeiteten. Nachdem sie jeweils die außerordentliche fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung erhielten, klagten sie hiergegen.

Heckler & Koch ist der Ansicht, die beiden Arbeitnehmer hätten zusammen mit einem Handelsvertreter in Mexiko einen unrichtigen Bestimmungsort ausweisende Unterlagen der mexikanischen Behörden für auszuführende Waffen beschafft. Diese sogenannten „Endverbleibserklärungen“ dienten als Grundlage der Genehmigung für Waffenexporte. Jedenfalls bestehe der erhebliche Verdacht der Pflichtverletzung. Die Kläger haben die Vorwürfe bestritten.

Das Arbeitsgericht Freiburg hat den Kündigungsschutzklagen der beiden Mitarbeiter stattgegeben (ArbG Freiburg, Urteil vom 15.01.2014 -12 Ca 154/13 und 12 Ca 155/13). Ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung müsse der Arbeitgeber den Sachverhalt aufklären und den Arbeitnehmer zu den ermittelten Vorwürfen anhören. Sowohl die Aufklärung des Sachverhalts als auch die Anhörung der Arbeitnehmer seien nicht hinreichend. Der Kündigungsgrund der begangenen Pflichtverletzung scheitere schon am Fehlen einer erforderlichen Abmahnung. Im konkreten Einzelfall wäre angesichts der geübten Praxis und deren Kenntnis seitens der vorgesetzten Mitarbeiter und der Geschäftsführung vor Ausspruch einer Kündigung jedenfalls eine Abmahnung erforderlich gewesen.

Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Freiburg hat die Beklagte jeweils Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bei den Außenkammern des Landesarbeitsgericht in Freiburg eingelegt (9 Sa 2/14 und 9 Sa 3/14).

Beim Termin am 01.12.2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Fortbestand der Arbeitsverhältnisse davon abhängig gemacht werden soll, dass der Kläger und die Klägerin nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und Außenwirtschaftsgesetz verurteilt werden. Falls das Strafgericht die Hauptverhandlung eröffnen sollte, endet die Zahlungspflicht der Beklagten und das Arbeitsverhältnis ruht. Erfolgt eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Delikts, ist das Arbeitsverhältnis beendet. Wird das Strafverfahren auf eine andere Art, insbesondere mit einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch beendet, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und die Vergütung rückwirkend nachbezahlt. Darüber hinaus werden noch Regelungen für eine eventuelle Revision im Strafverfahren getroffen. Im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung sind die Kündigungen gegenstandslos. Heckler und Koch wird sich auch weiterhin in erheblichem Umfang an den Kosten für die Strafverteidigung der beiden Kläger beteiligen.

Share
Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de