Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

VonRA Moegelin

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

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housekeeper_portrait_png_2013_04_21_19_50_43_0Der Arbeitsvertrag einer Putzfrau kam zur Überprüfung zum BAG. In Arbeitsverträgen wie dem betreffenden gibt es häufig Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge. Man unterscheidet zwischen statischen und dynamischen Klauseln. Im einschlägigen Fall hatte das BAG über die Auslegung folgender Klausel zu entscheiden:

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages …BMT-G II) vom 31. 01. 1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere der Anlage 9 zum BMT-G II und des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW), in der jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung. …“

Das Arbeitsverhältnis mit betreffender Klausel ist 2004 auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen. Der neue Arbeitgeber und spätere Beklagte zahlte der als Putzhilfe beschäftigten Klägerin Vergütung nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Demgegenüber fordert die Klägerin Vergütung nach den Vergütungstarifverträgen zum BMT-G II und ab Oktober 2005 nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Das LAG ist der Meinung, es gelte der für die Klägerin ungünstigere allgemeinverbindliche Tarifvertrag. Entgegen den Einwänden des LAG hält das BAG aber an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf das Tarifrecht einer bestimmten Branche (so genannte kleine dynamische Verweisung) über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (so genannte große dynamische Verweisung oder Tarifwechselklausel) ausgelegt werden kann, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt. Das gilt auch für Bezugnahmeklauseln, die aus Gründen des Vertrauensschutzes noch als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen sind (BAG, Urteil vom 17. November 2010 – 4 AZR 391/09).

Im hier einschlägigen Fall des Betriebsübergangs geht eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit unverändert rechtsbegründender Bedeutung über. Daher gilt für die Klägerin neben dem kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrag, dem BMT-G II, auch der für allgemeinverbindlich erklärte Gebäudereiniger-Tarifvertrag.

Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Nachdem ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist, war das Verhältnis beider tariflicher Regelungen zueinander nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu Gunsten des BMT-G II zu klären.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 17. November 2010 – 4 AZR 391/09

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