Kündigung wegen illegaler Waffenxporte bei Heckler & Koch (Mexiko-Affäre)

VonRA Moegelin

Kündigung wegen illegaler Waffenxporte bei Heckler & Koch (Mexiko-Affäre)

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dontfucktheduck_remixZwei Mitarbeiter des Rüstungsunternehmens Heckler & Koch sollen verantwortlich sein für die Lieferung von rund 9.000 Sturmgewehren des Typs G-36 in eine Unruheprovinz in Mexiko. Es soll ohne Wissen der Geschäftsführung passiert sein. Die Bundesregierung hat ausdrücklich keine Genehmigung erteilt zur Waffenlieferung in diese Regionen. Der Vorfall ist in den Medien als „Mexiko-Affäre“ bekannt geworden.

Heckler & Koch hat als Verantwortliche zwei langjährige beschäftigte Mitarbeiter ausgemacht, die zuletzt als Vertriebsbereichsleiter bzw. Vertriebssachbearbeiterin im Unternehmen arbeiteten. Nachdem sie jeweils die außerordentliche fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung erhielten, klagten sie hiergegen.

Heckler & Koch ist der Ansicht, die beiden Arbeitnehmer hätten zusammen mit einem Handelsvertreter in Mexiko einen unrichtigen Bestimmungsort ausweisende Unterlagen der mexikanischen Behörden für auszuführende Waffen beschafft. Diese sogenannten „Endverbleibserklärungen“ dienten als Grundlage der Genehmigung für Waffenexporte. Jedenfalls bestehe der erhebliche Verdacht der Pflichtverletzung. Die Kläger haben die Vorwürfe bestritten.

Das Arbeitsgericht Freiburg hat den Kündigungsschutzklagen der beiden Mitarbeiter stattgegeben (ArbG Freiburg, Urteil vom 15.01.2014 -12 Ca 154/13 und 12 Ca 155/13). Ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung müsse der Arbeitgeber den Sachverhalt aufklären und den Arbeitnehmer zu den ermittelten Vorwürfen anhören. Sowohl die Aufklärung des Sachverhalts als auch die Anhörung der Arbeitnehmer seien nicht hinreichend. Der Kündigungsgrund der begangenen Pflichtverletzung scheitere schon am Fehlen einer erforderlichen Abmahnung. Im konkreten Einzelfall wäre angesichts der geübten Praxis und deren Kenntnis seitens der vorgesetzten Mitarbeiter und der Geschäftsführung vor Ausspruch einer Kündigung jedenfalls eine Abmahnung erforderlich gewesen.

Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Freiburg hat die Beklagte jeweils Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bei den Außenkammern des Landesarbeitsgericht in Freiburg eingelegt (9 Sa 2/14 und 9 Sa 3/14).

Beim Termin am 01.12.2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Fortbestand der Arbeitsverhältnisse davon abhängig gemacht werden soll, dass der Kläger und die Klägerin nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und Außenwirtschaftsgesetz verurteilt werden. Falls das Strafgericht die Hauptverhandlung eröffnen sollte, endet die Zahlungspflicht der Beklagten und das Arbeitsverhältnis ruht. Erfolgt eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Delikts, ist das Arbeitsverhältnis beendet. Wird das Strafverfahren auf eine andere Art, insbesondere mit einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch beendet, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und die Vergütung rückwirkend nachbezahlt. Darüber hinaus werden noch Regelungen für eine eventuelle Revision im Strafverfahren getroffen. Im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung sind die Kündigungen gegenstandslos. Heckler und Koch wird sich auch weiterhin in erheblichem Umfang an den Kosten für die Strafverteidigung der beiden Kläger beteiligen.

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