Ein Sachbearbeiter war bei der Beklagten, einer Anstalt des Öffentlichen Rechts, die öffentliche Badeeinrichtungen betreibt, seit 12 Jahren im Bereich Einkauf tätig. Ihm oblagen die Prüfung der Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Auftragsvergabe und -abwicklung unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, wozu auch die Forderung von sog. Eigenerklärungen der Wettbewerber, die Dokumentation des Vergabeverfahrens und unter bestimmten Bedingungen auch die Einschaltung der Vergabekommission gehörten. Er hatte schriftlich bestätigt, dass er keine Beziehungen zu Personen oder Unternehmen unterhalte, mit denen die Beklagte Geschäfte machte.
In der Zwischenzeit war bei der Beklagten der Verdacht aufgekommen, dass eine Reinigungsfirma erbrachte Leistungen falsch abgerechnet hatte. Es waren ebenfalls Beschwerden über die Qualität der Dienstkleidung eingegangen. Der Sachbearbeiter erhielt unstreitig von der Geschäftsführerin einer Firma, mit der die Beklagte Geschäfte machte, eine Zahlung in Höhe von 2.500 €, die über die Western Union als Bargeldtransfer abgewickelt wurde. Deswegen forderte ihn die Beklagte unter dem Vorhalt zahlreicher Pflichtverstöße bei vier Vergabeverfahren und der Geldannahme von 2.500 € zur Stellungnahme auf. Er leugnete eine Vorteilsannahme und räumte lediglich die Zahlung als privates Darlehen der Frau M. ein, zusammen mit der Einlassung, es zurückgezahlt zu haben. Die Nichteinschaltung der Vergabekommission habe sein Vorgesetzter als Leiter Einkauf zu verantworten.
Er erhielt deswegen die fristlose, hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung, gegen die er Kündigungsschutzklage erhob.
Der Kläger hat in beiden Instanzen verloren. Das LAG hat seine Berufung zurückgewiesen.
Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der Vorteile auch nur schlicht entgegen nimmt, verletzt seine Pflichten in einem erheblichen Ausmaß, was regelmäßig eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Unerheblich ist, ob es zu schädigenden Handlungen gekommen ist. Ausreichend ist, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und in die Redlichkeit des Arbeitnehmers persönlich erschüttert wird. Der wichtige Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt in erster Linie in der zu Tage getretenen Einstellung des Betroffenen, bei der Erfüllung von Aufgaben unbedenklich eigene Vorteile wahrzunehmen. Dadurch zerstört ein Arbeitnehmer regelmäßig das notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2014 – 9 Sa 1335/13)
Die Pflichtwidrigkeit des Klägers sah das LAG schon im Erwerb des Geldes. Denn die konspirative Zahlung musste jedenfalls den Eindruck bei Konkurrenzfirmen erwecken, dass sie direkt mit der Auftragsvergabe zusammenhing. Im Übrigen stellt bereits die zinslose und verdeckte Darlehensvergabe, sollte es denn eine gewesen sein, einen Vorteil dar, der in den Augen von Konkurrenten zu einem „entsprechenden“ Eindruck führen muss.
Eine besondere Schutzwürdigkeit des Klägers bestand nach Ansicht des Gerichts nicht, auch nicht wegen seiner zwölfjährigen Betriebszugehörigkeit. Das Ausmaß der Pflichtverletzung, der Verschuldensgrad und der damit einhergehende Vertrauensverlust sei derart schwerwiegend, dass das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Denn der Kläger kannte das Verbot der Vorteilsannahme, habe diese zu verschleiern versucht und um den Vorteil zu erlangen, auch noch gegen Pflichten im Vergabeverfahren verstoßen. Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt, denn seine Einlassung, er habe nicht gewusst, dass er eine „private“ Zahlung von Frau M. nicht habe annehmen dürfen und sei deshalb schuldlos, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Dass er die Verantwortung hinsichtlich der Pflichtverstöße bei den Vergabeverfahren auf seinen damaligen Vorgesetzten abschiebt, erheblichen Zeitdruck einwendet und eine Wiederholungsgefahr leugnet, wertete das LAG als „hilflosen und unbeachtlichen“ Entlastungsversuch.
Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: LAG Berlin-Brb, Urteil vom 24. Januar 2014 – 9 Sa 1335/13
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