Schadensersatz gegen Geschäftsführer wegen Bilanzfälschung

VonRA Moegelin

Schadensersatz gegen Geschäftsführer wegen Bilanzfälschung

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Ein ehemaliger Geschäftsführer muss keinen Schadensersatz für Beraterkosten leisten für Fehler im Jahresabschluss die Sanierungsstau nachweisen, wenn sich der Sanierungsbedarf offensichtlich entnehmen lassen kann.

Volltext der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Saarland vom PressRelease vom 24.09.2021; Arbeitsgericht Saarland, Urteil vom 24.9.2021 – 8 Ca 268/21:

Das Arbeitsgericht Saarland hat am 24. September 2021 die Klage des Landessportverbands für das Saarland (LSVS) gegen seinen ehemaligen Hauptgeschäftsführer auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.236.547 € abgewiesen.

Der Landessportverband ist der Ansicht, ihr ehemaliger Hauptgeschäftsführer sei für einen Sanierungsstau und Beraterkosten in insgesamt geltend gemachter Höhe verantwortlich. Er habe Bilanzen gefälscht und Manipulationen veranlasst. Der Sanierungsstau sei erst durch externe Berater in den Jahren 2018 und 2019 festgestellt worden. Auch die Beraterkosten müsse der Beklagte erstatten.

Nach Ansicht des Gerichts wurde die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht eingehalten.

Zudem habe sich aus sämtlichen Jahresabschlüssen ein Sanierungsbedarf des Landessportverbands offensichtlich entnehmen lassen. Etwaige Fehler in den Abschlüssen könnten daher nicht zu einem Sanierungsstau in geltend gemachter Höhe geführt haben.

Die ursprünglich auch gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichtete Klage auf Schadenersatz in derselben Höhe war im Januar 2021 an das zuständige Landgericht Saarbrücken verwiesen worden.

 

Arbeitsgericht Saarland – Urteil vom 24.9.2021 – 8 Ca 268/21

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