Jahresarchiv 23. Dezember 2023

VonRA Moegelin

Anwendbarkeit Tarifvertrag von GDL oder EVG

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Um die Gewerkschaftsmitgliedschaft von Arbeitnehmern geheim halten zu können, gibt es das Beweismittel der notariellen Bescheinigung. Die Kosten hierfür sind von der Gewerkschaft zu tragen.
Die Offenlegung der genauen Mitgliederzahlen der Gewerkschaften ist zu vermeiden.
Es ist ein Abgleich zwischen Arbeitnehmer- und Mitgliederlisten sowie die Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft in einem Verfahren vorzunehmen, bei dem die Inhalte der Listen – und damit sowohl Namen als auch konkrete Zahlen – nur dem Gericht, aber nicht den weiteren Beteiligten oder anderen Personen zugänglich gemacht werden.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 34/2023 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf – 12 TaBV 45/23 vom 20.12.2023:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zu den Stichtagen 31.05.2022 und 09.10.2023 sogenannte Mehrheitsgewerkschaft i.S.v. § 4a TVG in dem Wahlbetrieb 9.3. Rhein-Ruhr der DB Regio AG war, mit der Folge, dass für deren Mitglieder dort ausschließlich die von ihr mit dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) geschlossenen Tarifverträge Anwendung fänden. Bis zum 31.03.2021 wurden in den Betrieben der DB Regio AG parallel sowohl die Tarifverträge der GDL als auch die Tarifverträge angewendet, die der AGV MOVE mit der konkurrierenden Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) abgeschlossen hatte. Seit dem 18.03.2021 begann die DB Regio AG, in ihren Betrieben schrittweise das Tarifeinheitsgesetz einzuführen und in den Betrieben nur noch die Tarifverträge der von ihr jeweils ermittelten Mehrheitsgewerkschaft anzuwenden. Während die EVG sich auf Bitten der DB Regio AG an einem Notarverfahren (vgl. § 58 Abs. 3 ArbGG) zur Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft beteiligte, lehnte die GDL dies ab. Eine später versuchte tarifliche Einigung auf ein Notarverfahren scheiterte, weil keine Einigkeit über die einzubeziehenden Personengruppen erzielt werden konnte. Die DB Regio AG geht davon aus, dass im Wahlbetrieb 9.3. die EVG Mehrheitsgewerkschaft ist und wendet dort deren Tarifverträge an. Dem widerspricht die GDL.

In der heutigen Anhörung wurde u.a. die höchstrichterlich ungeklärte Frage erörtert, wie der „Mehrheitsbeweis“ zu führen ist. Um die Gewerkschaftsmitgliedschaft der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geheim halten zu können, hat der Gesetzgeber ein spezielles Beweismittel vorgesehen: eine notarielle Bescheinigung. Diese ist nach Auffassung der Kammer jeweils von der Gewerkschaft auf ihre Kosten beizubringen. Da nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch die Offenlegung der genauen Mitgliederzahlen der Gewerkschaften zu vermeiden ist, beabsichtigt das Gericht, den Abgleich zwischen Arbeitnehmer- und Mitgliederlisten sowie die Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft in einem so genannten In-Camera-Verfahren vorzunehmen. Dabei werden die Inhalte der Listen – und damit sowohl Namen als auch konkrete Zahlen – nur dem Gericht, aber nicht den weiteren Beteiligten oder anderen Personen zugänglich gemacht.

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 12 TaBV 45/23
Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 09.02.2023 – 1 BV 27/22

§ 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) Tarifkollision
(1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.
(2) Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfeststellung maßgeblich. Als Betriebe gelten auch ein Betrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und ein durch Tarifvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes errichteter Betrieb, es sei denn, dies steht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich entgegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungsketten zugeordnet worden sind. …“

§ 58 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Beweisaufnahme
…
(3) Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden.“

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VonRA Moegelin

Erstattungsanspruch gemäß Opferentschädigungsgesetz

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Das Land Hessen hat aus übergegangenem Recht von dem rechtkräftig wegen Mordes verurteilten Beklagten Anspruch auf die Erstattung gemäß Opferentschädigungsgesetzes geleisteten Heilbehandlungskosten, Waisenrente und Bestattungsgeld.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 69/2023 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 06.12.2023:

Erstattungsanspruch des Landes Hessen bestätigt

Der rechtkräftig wegen zweifachen Mordes sowie wegen versuchten Mordes verurteilte Beklagte muss dem Land Hessen Gelder erstatten, die das Land für das durch den versuchten Mord schwer verletzte Opfer aufgebracht hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat heute die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

Das Land Hessen nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von knapp 70.000 € in Anspruch. Der Beklagte war im Juli 2011 – inzwischen rechtskräftig – wegen Mordes in zwei Fällen sowie wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Dem Urteil der Schwurgerichtskammer nach hatte er im April 2009 ein Ehepaar erschossen und ihre erwachsene, an einer Form des Autismus leidende Tochter durch Schüsse schwer verletzt. Das Ehepaar wohnte im Nachbarhaus des Beklagten. Das Land Hessen hatte festgestellt, dass die Tochter durch das Geschehen gesundheitliche Schäden im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes erlitten hatte. Es begehrt nun – aus übergegangenem Recht – von dem Beklagten die Erstattung von Heilbehandlungskosten, Waisenrente und Bestattungsgeld.

Das Landgericht hatte die Strafakte beigezogen und der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beklagte sei der geschädigten Tochter zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Ihre Ansprüche könne das Land nun aus übergegangenem Recht geltend machen. Das Land Hessen habe die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch durch die Bezugnahme auf das Strafurteil schlüssig dargelegt. Zwar sei die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei im Zivilprozess nicht bindend. Der Zivilrichter müsse sich vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung selbst seine Überzeugung bilden. „Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichem Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind“, erläutert der Senat. Die Vorlage eines ausführlich begründeten Strafurteils erhöhe die Anforderungen an das Bestreiten des Beklagten.

Auf dieser Grundlage sei der Senat aufgrund des Strafurteils mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Beklagte durch die auf die Tochter abgegebenen Schüsse schwere Verletzungen und deren Dauerfolgen verursacht und die Eheleute getötet habe. Die landgerichtliche Beweiswürdigung sei umfassend, in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Unter Verwertung des Strafurteils sowie der darin enthaltenen Gutachten ergebe sich, dass die Tat unter Verwendung einer Waffe mit einer aufgesetzten, mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche als Schalldämpfer erfolgt sei. Die vom Beklagten eingeführten Video-Clips seien nicht geeignet, diese Feststellungen zu erschüttern. Die von ihm vorgelegten Privatgutachten führten auch nicht dazu, die Gerichtsgutachten als ungenügend einzustufen. Aus den Privatgutachten ergebe sich insbesondere nicht, dass die Gerichtsgutachter von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. Der Beklagte habe durch seine Bezugnahme auf ein Privatgutachten vielmehr selbst unstreitig gestellt, dass Bauschaum am Tatort vorhanden gewesen und als Material für den Schalldämpfer verwendet worden sei.

Das Strafurteil biete angesichts seiner detaillierten Feststellungen auch eine hinreichende Grundlage für den Senat, sich von der Täterschaft des Beklagten zu überzeugen. Dafür spreche u.a. das sog. Vortatverhalten des Beklagten. Er habe im Internet mit den Suchbegriffen „Schalldämpfer für Waffen, Wasserflasche“ recherchiert. Der Senat sei auch überzeugt, dass der Beklagte für die Tat ein Motiv hatte, „nämlich sich durch die Tötung der Familie (…) der von ihr verursachten erheblichen – gerade auch nächtlichen – Lärmbelästigung zu entledigen“. Dies bestreite der Beklagte auch nicht. Zudem seien an unterschiedlichen Orten im Haus des Beklagten Schmauchspuren sichergestellt worden, die sich auch am Tatort befunden hätten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.12.2023 – Az. 12 U 78/22
(vorausgehend Landgericht Darmstadt, Urteil vom 30.3.2022 – Az. 29 O 199/20)

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VonRA Moegelin

Betriebsratswahl unzulässig wegen Smiley in Vorschlagsliste

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Ein Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts ist unzulässig, wenn es wie ein Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird.

Volltext der Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht K̦lns vom 01.12.2023 Р9 TaBV 3/23

Eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl, die in ihrem Kennwort ein Smiley enthält, ist ungültig. Dies hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln heute in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden.

Fünf Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikunternehmens mit einem Betrieb am Flughafen Köln/Bonn und einer weiteren Betriebsstätte im benachbarten Troisdorf hatten die Wahl des 25köpfigen Betriebsrats angefochten und dies u.a. damit begründet, dass der Wahlvorstand ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen des verwendeten Listenkennworts zurückgewiesen und stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerbern versehen habe.

Die Arbeitnehmer hatten beim Wahlvorstand zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „fair.die“ eingereicht. Nachdem der Wahlvorstand den Vorschlag wegen einer phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen hatte, teilten die Arbeitnehmer mit, dass ihr Wahlvorschlag das Kennwort „FAIRSmile die Liste“ tragen solle. Dieses Kennwort sowie drei weitere Alternativvorschläge, die ebenfalls ein Smiley enthielten, lehnte der Wahlvorstand wiederum ab.

Wie das Landesarbeitsgericht Köln entschieden hat, ist ein Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es wie das Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird. Zudem hätte auch bei dem Kennwort „FAIRSmile die Liste“ eine Verwechslungsgefahr bestanden, da es lautsprachlich wie „ver.di-Liste“ klingt.

Gleichwohl hat das Landesarbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt, weil der Wahlvorstand für die Betriebsstätte Troisdorf trotz ihrer räumlichen Nähe zum Hauptbetrieb unzulässigerweise die generelle Briefwahl angeordnet hatte.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

LAG K̦ln, Beschluss vom 01.12.2023 Р9 TaBV 3/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO)

§ 7 Prüfung der Vorschlagslisten

…

(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

§ 24 Voraussetzungen

…

(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. …

Die Entscheidung kann demnächst unter www.nrwe.de abgerufen werden.
Az.: 9 TaBV 3/23

Abou Lebdi
Die Pressedezernentindes Landesarbeitsgerichts Köln

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VonRA Moegelin

Kündigung TV-Moderatorin Wettbewerbstätigkeit

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Die Online-Kolumne einer TV-Moderatorin für eine Tageszeitung ist ein unzulässige Wettbewerbstätigkeit. Es liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers vor und rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.

Volltext der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2023 – 9 Ca 5402/22:

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Kündigung einer TV-Moderatorin wirksam ist, die trotz Abmahnungen eine Online-Kolumne für eine im Wettbewerb stehende Tageszeitung verfasst.

Die Klägerin war langjährig im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung für die Beklagte, die einen Nachrichtensender mit TV- und Onlineberichterstattung betreibt, tätig. Der Arbeitsvertrag schränkt die Möglichkeit von Nebentätigkeiten ein und sieht vor, dass zuvor eine Genehmigung erfolgen muss. Die Klägerin hat unter anderem am 29.09.2022 eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung verfasst, wegen der sie am 4.10.2022 abgemahnt wurde. Dennoch veröffentlichte die Klägerin dort am 1.1.2023 eine weitere Kolumne, aufgrund der die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung aussprach. Zuvor war die Klägerin auch vor dem Arbeitsgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen, in dem sie ihren Arbeitgeber verpflichten wollte, die Nebentätigkeit zum Verfassen einer wöchentlichen Kolumne zu genehmigen (Urteil vom 7.10.2022 in dem Verfahren 12 Ga 57/22). Hier hatte das Arbeitsgericht geurteilt, dass die begehrte Nebentätigkeit eine nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit darstelle.

Die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Kündigung bestätigt. Bei der Online-Kolumne handele es sich um Wettbewerbstätigkeit, da sowohl der Arbeitgeber als auch der Zeitungsverlag Unternehmen sind, die sowohl im Bereich der TV-wie auch der Onlineberichterstattung aktiv seien. Zudem betreffe die Börsenkolumne der Klägerin den fachlichen Kernbereich ihrer Tätigkeit für die Beklagte. Gerade in diesen Themen hat die Klägerin sich in der Vergangenheit eine große Reputation aufgebaut mit der sie bislang für die Beklagte in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten entfaltet, verstoße gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Dies könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier sei der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Das Vertrauen der Beklagten in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses sei nach den bewussten, fortgesetzten, groben Pflichtverletzungen der Klägerin gänzlich aufgebraucht.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.10.2023 – 9 Ca 5402/22.

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VonRA Moegelin

Flug-Annullierung wegen Leerflug

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Ein Leerflug -wie hier von Tegel nach Schönefeld (nunmehr BER)- ist zumutbar, da Bereitstellungsflüge im Betrieb eines Luftfahrtunternehmens kein ungewöhnliches Ereignis sind.

Volltext des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 16.11.2023 – 64 S 34/21:

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 04.12.2020, Aktenzeichen 19a C 221/20, wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ab sofort ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer1

I. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 04.12.2020, Aktenzeichen 19a C 221/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Randnummer2

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 12.07.2023 Bezug genommen. Mit den dort niedergelegten Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2023 schon nicht vollständig, sondern nur punktuell auseinander. Ihr Vortrag bleibt lückenhaft. Insgesamt gebieten ihre Ausführungen keine Abkehr von der darin angekündigten Zurückweisung der Berufung.

Randnummer3

1. Dies gilt zum einen für die Frage, ob überhaupt ein außergewöhnlicher Umstand kausal für die eingetretene Annullierung des streitgegenständlichen Fluges von … nach Berlin-Tegel war.

Randnummer4

Es ist auch weiterhin nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, die streitgegenständliche Maschine XX-XXX am frühen Morgen des 28.07.2019 von Schönefeld aus – notfalls ohne Passagiere – direkt nach … zu überführen, um pünktlich den hier streitgegenständlichen Flug der Zedenten der Klägerin durchzuführen. Denn streitgegenständlich ist hier nicht der erste Flug des Tages von Tegel nach …, sondern erst der anschließende Retourflug von … nach Tegel. Ein solcher Leerflug wäre der Beklagten auch zumutbar gewesen, da Bereitstellungsflüge im Betrieb eines Luftfahrtunternehmens kein ungewöhnliches Ereignis sind (Schmid, a.a.O., Rn. 205). Gegebenenfalls wäre die von ihr erwähnte Ersatzmaschine aus … zeitgleich nach Tegel zu überführen gewesen, um den Vorflug – wiewohl verspätet – ab Tegel nach … durchzuführen. Insoweit liegen bereits die Ausführungen zu dem anderweitigen Einsatz etwaiger Ersatzmaschinen in … oder … neben der Sache, da es für solch eine Rotation von Schönefeld direkt nach … und von dort zurück nach Tegel offenkundig keiner Ersatzmaschine bedurft hätte. Auch eine Verspätung der Folgeflüge der Maschine XX-XXX mit Auswirkungen auf 664 Fluggäste wäre dann nicht ohne weiteres zu befürchten gewesen.

Randnummer5

2. Zum anderen ist die Stellungnahme der Beklagten auch zu der Frage, ob die Beklagte alles zumutbare zur Vermeidung der Annullierung getan habe, in gleicher Weise unzureichend und die Berufung nach wie vor zurückzuweisen.

Randnummer6

a) Bereits am Nachmittag des Vortages des hier streitgegenständlichen Fluges war unstreitig für die Beklagte absehbar, dass das Flugzeug am Ende des letzten Umlaufs des Tages statt in Tegel in Schönefeld würde landen müssen. Diese Einsicht musste bei der Beklagte auch nicht erst um 19:08 Uhr UTC reifen, sondern – bei der von der Beklagten jederzeit zu erwartenden verantwortungsvollen und vorausschauenden Planung – allerspätestens um 14:31 Uhr UTC, als nämlich der erste Flug der letzten Rotation des Tages von Tegel nach … mit übergroßer Verspätung zu diesem Zeitpunkt erst startete. Die Ausführungen der Beklagten zu angeblich zu kurzen Aktivierungs- und Vorbereitungszeiten gehen daher schon von vornherein fehl, weil sie sich nicht mit ihrem eigenen Vortrag zu den Abläufen am Vortag, dem 27.07.2019 überein bringen lassen.

Randnummer7

b) Zudem wird aus ihren Ausführungen zu der Möglichkeit der früheren Überführung der Maschine XX-XXX deutlich, dass die Beklagte schon gar keine Anstalten unternommen zu haben scheint, das am Vorabend außerplanmäßig am Flughafen Berlin-Schönefeld geendete Flugzeug zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt am Morgen des 28.07.2019 nach Berlin-Tegel umzupositionieren. Die Beklagte zieht sich nämlich wiederholt auf – auch nicht näher bestimmte – Erfahrungswerte („erfahrungsgemäß“, „ohnehin nicht zu erwarten gewesen“) zurück, ohne aber vorzutragen, welche Versuche sie denn nun tatsächlich unternommen haben will. Der diesbezügliche Beweisantritt zu Erfahrungswerten ist daher dementsprechend untauglich, da es auf Erfahrungen nach Ansicht der Kammer nicht ankommt, sondern auf das tatsächlich Ergreifen von Ausweichmöglichkeiten, auch wenn sie letzten Endes erfolglos bleiben sollten.

Randnummer8

c) Auch weiterhin weicht die Beklagte dem schon vom Amtsgericht erhobenen Einwand aus, dass nicht ersichtlich ist, warum derselbe Pilot und derselbe Co-Pilot nacheinander zwei Maschinen am Morgen des 28.07.2019 von Tegel nach Schönefeld überführen und also zweimal von Tegel aus mit dem Taxi nach Schönefeld fahren mussten. Es tut nichts zur Sache, ob die zur Ãœberführung eingesetzten Mitarbeiter am Vortag regulär keinen Dienst hatten. Insbesondere folgt daraus nicht, dass sie nicht früher nach Schönefeld verbracht werden konnten, und zwar augenscheinlich selbst dann noch nicht (5:30 bis 5:45 Uhr UTC), als sie sich nach regulären Flugplanung schon längst auf dem Flug nach … hätten befinden müssen, stattdessen aber unerklärlicherweise nach dem Vortrag der Beklagten in Tegel verweilten.

Randnummer9

d) Die Beklagte verhält sich auch nicht zu dem bereits vom Amtsgericht und auch mit dem hiesigen Hinweisbeschluss eingebrachten Einwand, die Passagiere für den ersten Flug des 28.07.2019 von Tegel nach … hätten auch mit Bussen morgens von Tegel nach Schönefeld gebracht werden können.

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3. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 06.04.2021 (Az. X ZR 11/20) kommt es angesichts des zuvor Aufgezeigten schon gar nicht an, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.

Randnummer11

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer12

III. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 544 Abs. 2, §§ 713, 708 Nr. 10 ZPO.

Randnummer13

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2, §§ 48, 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt.

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VonRA Moegelin

Arbeit auf Abruf nach TzBfG – BAG 5 AZR 22/23

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Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, gilt nach TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich vereinbart im Fall der Nicht-Festlegung.

Volltext der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts – 5 AZR 22/23 vom 18.10.2023:

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, als „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Der von ihr mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Klägerin wurde – wie die übrigen auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmerinnen – nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. Nachdem sich der Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung ab dem Jahr 2020 im Vergleich zu den unmittelbar vorangegangenen Jahren verringerte, hat die Klägerin sich darauf berufen, ihre Arbeitsleistung sei in den Jahren 2017 bis 2019 nach ihrer Berechnung von der Beklagten in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen worden. Sie hat gemeint, eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass dies die nunmehr geschuldete und von der Beklagten zu vergütende Arbeitszeit sei. Soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung in den Jahren 2020 und 2021 diesen Umfang nicht erreichte, hat sie Vergütung wegen Annahmeverzugs verlangt.

Das Arbeitsgericht hat, ausgehend von der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG angenommen, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Abrufarbeitsverhältnis der Parteien betrage 20 Stunden. Es hat deshalb der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung nur in geringem Umfang insoweit stattgegeben, als in einzelnen Wochen der Abruf der Arbeitsleistung der Klägerin 20 Stunden unterschritten hatte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin, mit der sie an ihren weitergehenden Anträgen festgehalten hat, blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), müssen sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG arbeitsvertraglich eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Unterlassen sie das, schließt § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG diese Reglungslücke, indem kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart gilt. Eine davon abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im betreffenden Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Für eine solche Annahme hat die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Wird die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die gesetzliche Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschlossen, können die Parteien in der Folgezeit ausdrücklich oder konkludent eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Dafür reicht aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus. Allein dem Abrufverhalten des Arbeitgebers kommt ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend, er wolle sich für alle Zukunft an eine von § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG abweichende höhere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden, nicht zu. Ebenso wenig rechtfertigt allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschuldet zu arbeiten, die Annahme, der Arbeitnehmer wolle sich dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen binden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29. November 2022 – 6 Sa 200/22 –

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