Versetzung einer Krankenschwester durch die Stiftung Kreuznacher Diakonie

VonRA Moegelin

Versetzung einer Krankenschwester durch die Stiftung Kreuznacher Diakonie

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Die Versetzung einer Krankenschwester durch die Stiftung Kreuznacher Diakonie in das Krankenhaus in Neunkirchen ist entgeltgruppenwahrend und als solche aufgrund der tarifvertraglichen Versetzungsklausel (§ 4 BAT – KF) wirksam. Denn als Krankenschwester kann die Krankenschwester auch in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie tätig werden. Das Arbeitsverhältnis hat augrund der wirksamen Versetzung daher auch nicht durch die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung des Arbeitgebers sein Ende gefunden.

Hierzu die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Saarland – 7 Ca 148/23 – im Wortlaut:

Die siebte Kammer des Arbeitsgerichts Saarland hat am 22. Juni 2023 die Klage einer Krankenschwester abgewiesen.
Diese war seit 1986 bei der Beklagten, einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts, die unter anderem im Saarland und in Rheinland – Pfalz Krankenhäuser betreibt, beschäftigt. Zuletzt war sie in der Inneren und der Intensivmedizin im evangelischen Krankenhaus in Saarbrücken tätig. Die Beklagte schloss dieses Klinikum zum 31.3.2023. Von dem Sozialplan, der für Gekündigte eine Abfindung vorsieht, wurden die Mitarbeiter ausgenommen, die aufgefordert wurden, in einer anderen Einrichtung in Saarbrücken, Neunkirchen oder Schwalbach ohne Änderung ihrer Eingruppierung tätig zu werden. Eine solche Aufforderung bekam die Klägerin für eine Tätigkeit in einem Krankenhaus in Neunkirchen, einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Klägerin sah die Versetzung als unwirksam an, ebenso die vorsorglich ausgesprochene Kündigung mit dem entsprechenden Angebot der Weiterbeschäftigung in Neunkirchen. Sie wendet sich primär gegen Versetzung und Kündigung und begehrt auch die Zahlung der Sozialplanabfindung. Sie fordert auch eine Entschädigung nach AGG, weil der Sozialplan sie wegen des Alters diskriminiere.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Versetzung in das Krankenhaus in Neunkirchen entgeltgruppenwahrend und als solche aufgrund der tarifvertraglichen Versetzungsklausel (§ 4 BAT – KF) wirksam. Als Krankenschwester könne die Klägerin auch in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie tätig werden. Das Arbeitsverhältnis habe auf Grund der wirksamen Versetzung auch nicht durch die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung geendet. Aufgrund dessen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan. Auch die anwendbare Rationalisierungssicherungsordnung (RSO), die für Träger kirchlicher Einrichtungen gilt, gewähre der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Eine Altersdiskriminierung erkannte das Gericht nicht, weshalb es eine Entschädigung nach AGG nicht zusprach.
Gegen das Urteil ist die Möglichkeit der Berufung zu dem Landesarbeitsgericht Saarland gegeben.

Arbeitsgericht Saarland, Urteil vom 22.06.2023, 7 Ca 148/23

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