Eilverfahren wegen Maulwurfbekämpfungsmittel

VonRA Moegelin

Eilverfahren wegen Maulwurfbekämpfungsmittel

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Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Für Unmut sorgen Maulwürfe, die in deutschen Gärten Hügel anlegen. Hiergegen kann man mit dem Einsatz von Buttersäure vorgehen. So jedenfalls verspricht es der Internetanbieter„buttersaeure24.de“, der ein entsprechendes Maulwurfbekämpfungsmittel anbietet. Er vertreibt über einen Internet-Versandhandel Buttersäure in Gefäßen von bis zu 500 ml Größe. Auf seiner Internetseite heißt es unter anderem, Buttersäure werde als Rohstoff für die Herstellung von Kunststoffen und Weichmachern eingesetzt. Gleichzeitig finden sich dort Kundenbewertungen, die sich zur Wirksamkeit von Buttersäure als Mittel zur Vertreibung von Maulwürfen und Wühlmäusen äußern. Ein Slogan verspricht „in 24 Stunden zum Erfolg“. Diesen Internetauftritt wertete die Behörde als Bestätigung dafür, dass die Buttersäure ausschließlich zur unzulässigen privaten Maulwurfbekämpfung gekauft werde.

In einem Eilverfahren hat der Anbieter ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt, das behördliche Verbot gegen sein Maulwurfbekämpfungsmittel aufzuheben. Das ergangene Verbot, Buttersäure als Mittel gegen Maulwürfe oder Wühlmäuse anzubieten und zu vertreiben, ist rechtens. Der Vertrieb der Buttersäure sei unzulässig, weil der Antragsteller ein sog. Biozidprodukt dem Markt bereitstelle, ohne dass die dafür erforderliche Zulassung erteilt ist. Die angebotene Buttersäure sei zur Abschreckung unter anderem von Maulwürfen bestimmt. Dies ergebe sich aus der stofflichen Zusammensetzung des Präparats, seiner Aufmachung und der Art seines Vertriebs. Die angebotenen Packungsgrößen, die Gestaltung der Internetseite, die im Hintergrund eine Rasenfläche zeige, sowie der verwendete Slogan ergäben ausschließlich mit einer Verwendung als Schädlingsbekämpfungsmittel einen Sinn. Die veröffentlichten Kundenbewertungen weckten die Verbrauchererwartung, dass die vertriebene Buttersäure ein Maulwurfabwehrmittel darstelle.

Volltext des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 – 4 L 167.15

Siehe auch Pressemitteilung Nr. 28/2015 vom 24.07.2015 der Senatsverwaltung Berlin für Justiz und Verbraucherschutz

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