Heimliche Videoaufnahmen vom Arbeitnehmer

VonRA Moegelin

Heimliche Videoaufnahmen vom Arbeitnehmer

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DooFi_Consulting_detective_with_pipe_and_magnifying_glass_silhouette_Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich Arbeitnehmer überwachen lassen, wenn er wie im hier einschlägigen Fall den Verdacht hat, dass eine Krankheit nur vorgetäuscht ist. Wenn der Verdacht aber nicht auf konkreten Tatsachen beruht, droht ihm Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seines Arbeitnehmers.

Dem zugrunde lag der einer Arbeitnehmerin (Klägerin), die bei ihrem Arbeitgeber (Beklagten) seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig war. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden ua. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hält 10.500 € für angemessen. Die Klägerin habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000 € stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Ãœberwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch in Form von Schmerzensgeld begründen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13).

Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2015 – BAG 8 AZR 1007/13

Siehe auch Pressemitteilung Nr. 7/15 des Bundesarbeitsgerichts.

 

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