Monatsarchiv 4. Dezember 2014

VonRA Moegelin

waffenrechtliche Erlaubnis einen Schalldämpfer zu führen – VG Freiburg 1 K 2227/13

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Anger_wurm_svgWer in den USA ein Massaker plant, kann sich zu diesem Zweck ohne große Probleme waffentechnisch ausrüsten. Das Recht eine Waffe zu tragen ist ein Grundrecht. In Deutschland gilt ein vergleichsweise strenges Waffenrecht. Nicht nur Waffen sondern auch Zubehör erfordern die Erlaubnis der Behörde.

Der Leiter eines Forstbetriebes und spätere Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Langwaffe. Wegen eines bei einem Jagdunfall erlittenen Knalltraumas leidet er unter einem langjährigen Tinnitus sowie einer Hochtonschallempfindungsstörung beidseits. Er macht geltend, dass eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse unbedingt zu vermeiden ist, weshalb die Ausrüstung seines Jagdgewehrs mit einem geeigneten Schalldämpfer befürwortet werden müsse.

Die Behörde verweigerte ihm die Erlaubnis, da aufgrund der Möglichkeiten eines speziellen elektronischen Gehörsschutzes ein weiterer Schallschutz an der Waffe regelmäßig nicht erforderlich sei und dass es hoher Antragsvoraussetzungen für einen Ausnahmefall bedürfe. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme sei nicht ausreichend; Mindestvoraussetzung sei die Einholung eines neutralen Zweitgutachtens, das gegebenenfalls auch durch den Amtsarzt erfolgen könne. Ein solches Gutachten müsse auch darlegen, warum dem Gehörsschutz nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden könne.

Sein hiergegen gerichteter Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben.

Nach Maßgabe des Gerichts bedürfen der Erwerb, Besitz und das Führen eines Schalldämpfers auch dann einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Schalldämpfer von einem Jäger für eine ausschließlich jagdlich genutzte Waffe eingesetzt werden soll.

Bei der im Rahmen der Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses vorzunehmenden Abwägung ist das im allgemeinen überragende öffentliche Interesse daran, die Zahl der Waffen insgesamt gering zu halten, im Hinblick auf ein gegenüber Schusswaffen reduziertes Gefährdungspotential bei Schalldämpfern für Langwaffen von weniger hohem Gewicht.

Im Fall des Klägers überwiegt nach Ansicht des Gerichts sein Interesse an der Gesundheit das waffenrechtliche Bedürfnis die Anzahl waffentechnischer Gerätenschaften in Umlauf zu bringen.

Der Kläger könne auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärkt nach den Feststellungen des Gerichts die Umgebungsgeräusche und verschließt sich im Augenblick des Schussknalls. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er diesen in bestimmten Jagd-Situationen nicht einsetzen kann um erfolgreich jagen zu können.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ermöglicht dem klagenden Jäger nunmehr den gewünschten Schalldämpfer führen zu können.

Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg: VG Feiburg, Urteil vom 12. November 2014 – 1 K 2227/13

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VonRA Moegelin

Mitbestimmung in einem Presseunternehmen

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JOuRNALIn sogenannten Tenzenbetrieben ist die Mitbestimmung des Betriebsrats eingeschränkt. Der typische Fall eines Tendenzträgers ist ein Redakteur, der auf die Berichterstattung und Meinungsäußerung eines Presseunternehmens unmittelbar inhaltlich Einfluss nehmen kann. Es basiert auf der Pressfreiheit gemäß Art. 5 GG. Unklar war vor dieser Entschedung des BAG der Status von Anzeigenredakteuren.

Der Betriebsrat wandte sich gegen die vom Verlag durchgeführte einer betriebliche Bildungsmaßnahme „Adobe Photoshop CS2 – Firmenseminar“ für die vier Mitglieder der Redaktion für Verlagsbeilagen. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen wie dieser, richtet sich nach § 98 Abs. 1, 3 und 4 BetrVG. Der Verlag verweigerte dem Betriebsrat die Mitbestimmung hinsichtlich dieses Firmenseminar.

Der hiergegen gerichtete Unterlassungsantrag des Betriebsrats scheiterte. Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag auf Unterlassung, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchzuführen, abgewiesen.

Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die Veröffentlichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung (BAG, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 ABR 78/08).

Die dort beschäftigten Redakteure sind Tendenzträger, da sie nach der Wertung des Gerichts selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigensonderveröffentlichungen Einfluss nehmen können. Ihre Teilnahme an innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist. Der Betriebsrat hat daher nicht mitzubestimmen, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 ABR 78/08

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VonRA Moegelin

Geldstrafe für „I am God“ mit nackten Brüsten im Kölner Dom

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rygle_Super_JesusIm nicht allzu rechtsstaatlichen Russland gab es für eine ähnliche Pussy-Riot-Aktion Gefängnis. In dem hier vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Köln die Femen-Aktivistin Josephine W. wegen Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00  € verurteilt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung gegen die zur Tatzeit 20-jährige das Erwachsenenstrafrecht angewandt (AG Köln, Urteil vom 03.12.14 – 647 Ds 240/14). Das Gericht hätte auch das mildere Jugendstrafrecht anwenden können. Es gilt, so lange der Täter noch nicht 21 Jahre alt ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit ihrer Tat habe sie gegen die Missachtung von Frauenrechten in der katholischen Kirche und gegen Kardinal Joachim Meisners Einstellung zum Thema Abtreibung protestieren wollen.

Nach § 167 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches ist die absichtliche und grobe Störung des Gottesdienstes einer in Deutschland bestehenden Kirche mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Die von der Aktivistin geltend gemachte Meinungs- und Demonstrationsfreiheit beeindruckte das Gericht nicht. Sie habe den vom ehemaligen Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner im Kölner Dom abgehaltenen Weihnachtsgottesdienst absichtlich und in grober Weise gestört hat.

Die Aktivistin sprang nach Beginn des Gottesdienstes aus den ersten Reihen weitgehend unbekleidet auf den Hauptaltar, um von dort lautstark politische Erklärungen in den Kirchenraum zu rufen. Auf ihren nackten Brüsten trug sie den Schriftzug „I am God„. Sie wurde sodann von Kirchenmitarbeitern vom Altartisch gezogen und aus dem Innenraum der Kirche entfernt, so dass vorübergehend die Fortsetzung des Gottesdienstes gehindert war.

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VonRA Moegelin

Armer Anwalt – Klage auf Erlass des Pflichtbeitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

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Romanov_poor_musicianDas OVG Lüneburg hatte über die Klage eines Anwalts zu entscheiden, der sich gegen  Leistungsbescheide des Versorgungswerks über Beitragsrückstände wendet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2014 – 8 ME 120/14). Infolge der Auflösung der Sozietät der er bis Ende 2012 tätig war, verminderte sich sein Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit erheblich, so dass sich nach seiner Ansicht lediglich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 288,66 € ergebe, statt der zuletzt festgesetzten 562,28 €.

Das Gericht sah jedoch keinen Grund für eine Beitragsermäßigung. Voraussetzung hiefür ein Härtefall. Eine Weiterverfolgung des Beitragsanspruchs durch das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist hiernach nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Existenzgefährdung des Antragstellers führen würde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.11.2011 – 8 ME 173/11). Hiervon könne derzeit aber nicht ausgegangen werden. Mit den angefochtenen Leistungsbescheiden hat das Versorgungswerk Beiträge und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 8.432,77 € festgesetzt. Hierauf hat der Antragsteller bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.364,61 EUR geleistet, so dass lediglich noch ein Betrag in Höhe von 3.068,16 € offen ist. Dass mit der Weiterverfolgung dieses restlichen Betrags eine Existenzgefährdung des Antragstellers verbunden wäre, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, zumal der Antragsteller aufgrund seiner verminderten Einnahmen im Zuge der Auflösung der Sozietät durch Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 des Finanzamtes Hildesheim vom 23. September 2014 aktuell eine Steuererstattung in Höhe von 4.190,25 EUR erhalten hat. Ferner ist mit einzustellen, dass die vom Antragsteller ab Januar 2015 zu entrichteten Beiträge deutlich sinken werden. Die Klage des Anwalts war demnach zurückzuweisen.

Zur Frage der Existenzgefährdung nimmt das Gericht Bezug auf 8 ME 173/11 und dort auf LSG BaWü – 8 AL 4537/04: Allein eine erhebliche wirtschaftliche Belastung oder eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt den Erlass der Forderung aus persönlichen Gründen noch nicht .

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Rückabwicklung des Autokaufs wegen Fehlvorstellung über das „Automatik“-Getriebe

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ratRacer1Dem Landgericht Coburg lag die Klage einer Autokäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Automatikgetriebes vor (LG Coburg, Urteil vom 22. April 2014 -22 O 631/13). Sie kaufte bei einem Autohaus einen gebrauchten Opel. Sie hatte zuvor bereits einen älteren Opel mit „Automatik“ in Form eines Wandlergetriebes gefahren . In der ausführlichen Fahrzeugbeschreibung und im Gespräch wurde die Käuferin darauf hingewiesen, dass nunmehr als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut sei. Nähere Erläuterungen gab der Verkäufer hierzu nicht ab.

Die spätere Klägerin machte eine Probefahrt und kaufte dann das Auto. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte die Klägerin, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Sie hielt dies für einen Mangel. Das Autohaus teilte ihr mit, dass es sich bei diesem Phänomen um eine Bauart bedingte Erscheinung der vorliegenden Getriebeart handele. Daraufhin klagte die Autokäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises. Sie behauptete, ihr sei zugesichert worden, dass in der Handhabung kein Unterschied zu ihrem alten Pkw bestünde. Das beklagte Autohaus bestritt dies und wies daraufhin, dass die Klägerin bei ihrer längeren Probefahrt die Unterschiede bereits vor dem Kauf hätte bemerken können.  

Das Landgericht Coburg hielt den Opel für mangelfrei und wies die Klage daher ab. Es ging davon aus, dass die Klägerin wie vereinbart ein Automatikfahrzeug erhalten habe. Unter Automatik versteht man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Der Klägerin war auch mitgeteilt worden, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik war nicht weiter gesprochen worden und die Klägerin fragte auch nicht nach.

Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass der Klägerin aufgrund des Verkaufsgesprächs klar sein musste, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen war. Wenn es der Klägerin so sehr darauf ankam, dass ihr Fahrzeug nicht an Steigungen nicht zurückrollt, hätte sie nachfragen müssen. Das beklagte Autohaus war nicht gehalten sämtliche technische Eigenschaften, auf die es ankommen könnte, zu erklären. Insbesondere bei einer Probefahrt ist davon auszugehen, dass der Autokäufer diese technischen Eigenheiten selbst erkennt und ggf. im Anschluss danach fragt.

Dass Gericht weist zu Recht darauf hin, dass die wesentlichen Eigenschaften einer verkauften Sache in einem schriftlichen Kaufvertrag niedergelegt werden sollten. Die dort beschriebenen Eigenschaften sind dann maßgeblich für die Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Insoweit hätte die Klägerin die Eigenschaft „Wandlergetriebe“ vermerken müssen.

(vgl. Pressemitteilung 537/14 vom 21. November 2014 des Landgerichts Coburg)

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Vorbeschäftigungszeiten eines Oberarztes

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Anonymous_Architetto_--_AmbulanzaBei einer Klage auf Zahlung gemäß einer bestimmten Vergütungsgruppe ging es und die Frage, ob die Führung der Bezeichnung „Oberarzt“ für die Stufenlaufzeit relevant ist, insoweit Zeiten der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angerechnet werden können.

Der im Arbeitsvertrag als Oberarzt bezeichnete Kläger ist seit Februar 1986 im beklagten städtischen Klinikum beschäftigt. Dieses übertrug ihm mit einem Schreiben vom 13. Juni 2007 rückwirkend zum 1. August 2006 die medizinische Verantwortung für den selbständigen Funktions-/Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin und zahlte ihm ab diesem Zeitpunkt Vergütung der Entgeltgruppe III, Stufe 1, TV-Ärzte/VKA. Mit seiner Klage verlangte der Kläger seine Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 1. August 2006 mit der Begründung, er habe bereits seit seiner Einstellung eine oberärztliche Tätigkeit im Tarifsinne ausgeübt. Das beklagte Klinikum hat dies bestritten und gemeint, die Berechtigung des Klägers zur Führung der Bezeichnung „Oberarzt“ sei unter der Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags nicht vergütungsrelevant gewesen.

Oberarzt im Sinne des am 1. August 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen ist. Eingruppiert ist ein Oberarzt nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III, die zwei Stufen umfasst. Gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA wird die Stufe 2 nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit erreicht.

Die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe beginnt nach § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA grundsätzlich nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 357/09). Adas BAG führt aus, dass die Tarifvertragsparteien bei einer ärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe I und einer fachärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe II in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA die Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt bzw. Facharzt auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe I und II geregelt haben. Von der Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt, Facharzt oder Oberarzt auf die Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe III haben sie jedoch abgesehen. Damit stand dem Kläger ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verantwortung ihm bereits vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA übertragen war, Vergütung der Entgeltgruppe III, Stufe 2, TV-Ärzte/VKA nicht bereits ab dem 1. August 2006, sondern erst nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit in der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu.

Die Revision des klagenden Arztes wurde daher vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 357/09

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