Monatsarchiv 31. Januar 2015

VonRA Moegelin

Der Tod des Don Diego

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whitehorseDas Reitpferd Don Diego musste sterben, weil es möglicherweise falsches Futter bekommen hat. Die Eigentümerin des Pferdes verklagte den Inhaber des Reitbetriebes, bei dem das Tier untergestellt war und versorgt wurde, auf Schadensersatz. Dieser soll durch falsches Futter den Todesfall durch eine Kolik verursacht haben.

Die Klägerin hatte behauptet, die Mitarbeiter des Reitstalles, in welchem das Tier untergestellt war und versorgt wurde, hätten Don Diego vorsätzlich über mehrere Tage hinweg Stroh gefüttert, obwohl bekannt war, dass dem mit Koliken belasteten Pferd kein Stroh hätte gefüttert werden dürfen. Don Diego war nach einer schweren Kolik operiert worden und musste schließlich getötet werden. Der beklagte Inhaber des Reitbetriebes gab demgegenüber an, dem Pferd sei nur Heu von guter Qualität verfüttert worden und außerdem habe die Fütterung des Tieres mit dessen Tod nichts zu tun.

Das Gericht hat die Klage auf Schadensersatz in Form des Kaufpreises für das verstorbene Pferd sowie die entstandenen Fahrt- und Tierarztkosten abgewiesen.

Maßgeblich kam es dem Gericht auf die Regeln der Beweislast an, im einschlägigen Fall zu den behaupteten Verletzungen von vertraglichen Pflichten aus dem hier zugrunde liegenden Einstellvertrag.

Die Beweislast für eine Pflichtverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Einstellvertrages hat aber die Klägerin als diejenige zu tragen, die mit der entsprechenden Behauptung Schadensersatz begehrt. Bleiben – wie in diesem Fall – Zweifel, kann der Beklagte nicht zur Zahlung verurteilt werden (Landgericht Coburg, Urteil vom 14.01.2013 – 14 O 518/12).

Die Klägerin konnte eine Pflichtverletzung auf Seiten des Reitbetriebes nicht nachweisen.

Das Gericht hat hierzu der sechs Zeugen vernommen. Die Vernehmung ergab nach den richterlichen Feststellungen, dass die Fütterung des Pferdes mit Stroh nicht nachweisbar ist. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass „Don-Diego“ ordnungsgemäß mit Heu gefüttert wurde.

Einem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Qualität des Heues ging das Gericht indes nicht nach, weil insbesondere Reste der letzten Fütterung von „Don-Diego“ nicht mehr vorhanden waren.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

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VonRA Moegelin

Videoaufzeichnung öffentlichen Straßenraums mit Überwachungskamera

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extraterristrial-eye-plantHerr Ryneš und seine Familie aus der Tschechischen Republik waren wiederholt Ziel von Angriffen eines Unbekannten, und die Fenster ihres Hauses wurden mehrfach eingeschlagen. Als Reaktion auf diese Angriffe brachte Herr Ryneš an dem Haus seiner Familie eine Überwachungskamera an, die den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses aufzeichnete.

Diese Vorgehensweise ist auch in Deutschland verbreitet.  Hierzulande gibt es derzeit nach Expertenschätzung bis zu einer Million Überwachungskameras.

In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2007 wurde eine Fensterscheibe seines Hauses mittels einer Schleuder beschossen und zerstört. Die der Polizei übergebenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera ermöglichten die Identifizierung von zwei Verdächtigen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden. Einer der Verdächtigen beanstandete jedoch beim tschechischen Amt für den Schutz personenbezogener Daten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von der Überwachungskamera von Herrn Ryneš aufgezeichneten Daten. Das Amt stellte fest, dass Herr Ryneš tatsächlich gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen habe, und verhängte eine Geldbuße gegen ihn. Das Amt führte hierzu unter anderem aus, dass die Daten des Verdächtigen ohne seine Einwilligung aufgezeichnet worden seien, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe, d. h. auf dem Teil der Straße, der sich vor dem Haus von Herrn Ryneš befinde.

Der in der Kassationsbeschwerdeinstanz mit dem Rechtsstreit zwischen Herrn Ryneš und dem Amt befasste Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Aufzeichnung, die Herr Ryneš vorgenommen hat, um sein Leben, seine Gesundheit und sein Eigentum zu schützen (d. h. die Aufzeichnung personenbezogener Daten von Personen, die sein Haus vom öffentlichen Straßenraum aus angegriffen haben), eine Datenverarbeitung darstellt, die nicht von der Richtlinie erfasst wird, weil die Aufzeichnung von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wurde.

Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Ãœberwachungskamera anwendbar, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist (EuGH, Urteil vom vom 11. Dezember 2014 – C –212/13).

Die Richtlinie ermöglicht jedoch nach Ansicht des EuGH die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen. Nach der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich nur erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Die Richtlinie findet jedoch keine Anwendung auf die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.

Der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne dieser Richtlinie beziehe sich auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Als bestimmbar werde eine Person angesehen, die durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind, direkt oder indirekt identifiziert werden könne. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person falle somit unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermögliche.

Ebenso falle die Videoüberwachung, bei der personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie eine automatisierte Verarbeitung dieser Daten darstelle.

Eine Ausnahme sei nach dem EuGH grundsätzlich möglich, wobei die Richtlinie die für die Datenverarbeitung eng auszulegen sei. Das gelte auch für die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommene Datenverarbeitung. Daher könne eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der Privatsphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden.

Zugleich müsse das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie berücksichtigen, dass ihre Bestimmungen die Möglichkeit eröffnen, das berechtigte Interesse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen, zu würdigen.

Insbesondere dürfe erstens die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Zweitens müsse eine Person nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, wenn dies unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Drittens können die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.

Volltext des Urteils des Europäischen Gerichtshofs: EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – C-212/13

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VonRA Moegelin

Angemessene Winterbekleidung für Wachpolizist

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Gerald-G-Police-manEin frierender Polizist aus Berlin verlangt auf gerichtlichem Wege die Bereitstellung besserer Winterkleidung für seinen Dienst als Wachpolizist. Er möchte unter anderem Winterstiefel mit dem Futtermaterial GORE-TEX und Thermo-Unterwäsche.

Der Kläger stützt seine Klage gegen das beklagte Land auf § 618 Abs. 1 BGB, der wie folgt regelt:       „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“

Die Klage ist in beiden Instanzen abgewiesen worden. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Gemäß § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Daher ist das Stellen von Kleidung nicht isoliert im Hinblick auf bestimmte Temperaturen im Sommer oder im Winter zu bewerten, sondern in Abhängigkeit von der konkreten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 2 Sa 19/14).

Der Kläger war nach den Feststellungen des Gerichts vor Wintertemperaturen unter anderem durch ein Postenhäuschen in dem er sich aufhalten konnte, geschützt. Er musste auch nicht seine gesamte Schicht in der Kälte verbringen, sondern verbrachte nach zwei Stunden außen vor dem zu bewachenden Objekt und eine Stunde im Objekt.

Das Gericht hielt ihn insoweit für geschützt, dass die vom Land Berlin für den Außendienst ausgegebene Winterkleidung ausreichend war. Er hatte zudem unstreitig für seine Streifentätigkeit einen Raum von 50 Meter Breite vor dem Grundstück zur Verfügung, auf dem er sich bewegen konnte. Gerade im Hinblick auf den Objektschutz eines Gebäudes sei das Streifegehen vor dem gesamten Gebäude Bestandteil der Schutzaufgabe und gleichzeitig wärmebildend.

Im Hinblick darauf waren nach Ansicht des Gerichts die dem Kläger zur Verfügung gestellten Ganzjahresstiefel, Funktionssocken und sonstige Kleidung nicht nur für kalte Temperaturen wie im Winter 2012/2013 ausreichend, sondern geeignet auch für warme Winter wie den vom 2013/2014, für den der Kläger mit einer sehr warmen einlagigen Kleidung eher gesundheitsschädigend ausgestattet worden wäre.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 2 Sa 19/14

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VonRA Moegelin

Kein Anspruch bei Hartz IV auf Skiausrüstung für die Klassenfahrt

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Ski-Dude-OC-bwDie Eltern eines 14-jährigen Hartz IV-Empfängers, der mit seiner Schulklasse eine Skireise nach Südtirol unternehmen will, verlangen für ihn vom Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung.

Der 14-jährige Antragsteller aus Berlin-Mitte steht mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern im Leistungsbezug des Antragsgegners, dem Jobcenter Berlin Mitte. Im Oktober 2014 bewilligte ihm das  Jobcenter die Kosten für eine Mitte Januar 2015 stattfindende achttägige Klassenfahrt nach Südtirol in Höhe von 540 Euro.

Im Dezember 2014 beantragte der durch seine Eltern vertretene Antragsteller die Übernahme von Kosten für dringend benötigte weitere Ausrüstungsgegenstände. Erforderlich sei die Neuanschaffung von einem Skianzug, zweimal Skiunterwäsche, von Skihandschuhen, einem Skihelm und einer Skibrille. Hierüber hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Am 5. Januar 2015, drei Tage vor der Klassenfahrt, beantragte der Antragsteller deshalb bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Ãœbernahme der Kosten der zu verpflichten.

Ein 14-jähriger Hartz IV-Empfänger, der mit seiner Schulklasse eine Skireise nach Südtirol unternimmt, hat keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung (Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2015 – S 191 AS 115/15 ER).

Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht bei einer vorläufigen Einschätzung im gerichtlichen Eilverfahren.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes den Regelbedarf für 14 bis 18-jährige Leistungsberechtigte zur Zeit monatlich 302 Euro. Nach § 24 SGB II können abweichende Leistungen gesondert erbracht werden, zum Beispiel Erstausstattungen für Bekleidung. Und aus  § 28 Abs. 2 SGB II folgt, dass bei Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt werden.

Unterwäsche und Handschuhe seien Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien, wenn nötig durch Ansparen. Helm, Anzug und Skibrille seien zwar nicht vom Regelbedarf erfasste Gegenstände. Die Gewährung zusätzlicher Leistungen komme jedoch nicht in Betracht. Es sei fraglich, ob die begehrten Gegenstände – abgesehen vom Helm – überhaupt zwingend notwendig seien. Schon nach dem Willen des Gesetzgebers sei es darüber hinaus zumutbar, derartige Bedarfe auch durch Erwerb von Gebrauchtwaren zu decken. Bei Ebay-Kleinanzeigen gebe es Skianzüge für Jugendliche bereits für 15-64 Euro und Skibrillen für 5 bis 15 Euro. Der Helm könne vor Ort ausgeliehen werden. Vor diesem Hintergrund bestehe jedenfalls kein Anspruch auf eine Leistungsgewährung durch einen gerichtlichen Eilbeschluss.

Der Umstand, dass der Antragsteller auf ein bereits am Tag der Antragstellung gefertigtes Schreiben des Gerichts nicht mehr geantwortet habe, deute im übrigen darauf hin, dass er die Reise auch ohne ein Eingreifen des Gerichts wie geplant angetreten habe.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Aufgrund des – bei überschlägiger Prüfung – unter 750 Euro liegenden Beschwerdewertes ist er nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Volltext der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin: SG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2015 – S 191 AS 115/15

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VonRA Moegelin

Tarifvertragliche Sonderzahlung beim Ausscheiden aus Altersgründen

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paro-AL-old-manDas BAG hatte über die Klage einer in Rente gegangenen Arbeitnehmerin zu entscheiden, die die Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung verlangte. Der betreffende Tarifvertrag regelt die Leistung für Beschäftige, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheiden.

Im Wortlaut regelt der Tarifvertrag insbesondere wie folgt gemäß § 2.6:

„Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.“ 

Und gemäß § 2.5 wie folgt:

„Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit bemisst.“

Und gemäß § 2.5 wie folgt:

„Die Leistungen werden nach folgender Staffel gezahlt: … nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 % eines Monatsverdienstes.“ 

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des beklagten ehemaligen Arbeitgebers  gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Auf die Klage der ehemaligen Beschäftigten hat das BAG ihr einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 60 % eines Monatsverdienstes gemäß § 2.6 Abs. 2 iVm. § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005.

Dem Wortlaut nach fällt der Arbeitnehmer nach der richterlichen Wertung nicht unter den Tarifvertrag, da er die Leistung nur dann erhält, wenn er zum Stichtag 1. Dezember noch betriebszugehörig ist. Die Klägerin ist aber schon im September des betreffenden Kalenderjahres 2011 ausgeschieden.

Ist der Wortlaut einer tarifvertraglichen Norm nicht eindeutig, so ist eine Auslegung vorzunehmen und zwar je nach dem gemäß Systematik, Sinn und Zweck und Historie (BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 – 10 AZR 297/13).

Der Tarifvertrag war demnach auszulegen und das BAG kam zu dem Ergebnis, dass bei Auslegung der Gesamtheit der Normen des Sonderzuwendungstarifvertrages dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zumindest eine anteilige Zuwendung von 60 % zu gewähren ist.

Das BAG hielt insbesondere den Grund, überhaupt eine Sonderregelung für Beschäftigte zu schaffen, für maßgeblich. Denn die Beschäftigten, die  gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus dem Berufs- und Erwerbsleben ausscheiden, haben dem Betrieb in der Regel bereits lange Zeit angehört und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 – 10 AZR 297/13

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VonRA Moegelin

Kündigung wegen außerdienstlicher Aktivitäten für die NPD

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liftarn-SkinheadDas Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob das aktive Eintreten für die NPD eine Anfechtung oder Kündigung des Arbeitsvertrages rechtfertigt.

Der betreffende Sympathisant und spätere Kläger, der Mitglied der NPD ist, war seit 2003 beim beklagten Land in der Finanzverwaltung tätig. Er war zuständig für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen. Vor Begründung des Arbeitsverhältnisses hatte er sich in einer Erklärung zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und angegeben, er sei nicht Mitglied einer Organisation, die diese Grundordnung bekämpfe. Nachdem das beklagte Land ihn im Oktober 2007 wegen verschiedener parteipolitischer Aktivitäten abgemahnt hatte, kündigte es das Arbeitsverhältnis im Mai 2008 mit der Begründung, der Kläger habe durch Teilnahme an einer von der NPD abgehaltenen Gedenkveranstaltung erneut seine politische Treuepflicht verletzt. Zudem focht es den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt, das sowohl die Anfechtung des Arbeitsvertrags als auch eine auf Aktivitäten für die NPD und deren Jugendorganisation (JN) gestützte Kündigung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst für unwirksam erklärt hat. Die Revision des beklagten Landes war daher zurückzuweisen.

Aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation kann die personenbedingte Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers begründen. Das gilt auch dann, wenn die Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Hat allerdings der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen politischer Betätigung abgemahnt, gibt er damit grundsätzlich zu erkennen, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für zumutbar erachtet, wenn zukünftig verfassungsfeindliche Aktivitäten unterbleiben. Er kann eine spätere Kündigung deshalb nicht ausschließlich auf Verhalten stützen, das schon seiner Abmahnung zugrunde lag. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen verfassungsfeindlicher Betätigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine ihm bei seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst zulässigerweise gestellte Frage nach seiner Verfassungstreue bewusst falsch beantwortet oder relevante Umstände trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen hat (BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09).

Die Anfechtung sei nicht berechtigt. Das BAG  hielt sich an die Feststellungen des LAG gebunden. Demgemäß sei davon auszugehen, dass sich der Kläger bei Abgabe seiner Erklärung eines Eignungsmangels nicht bewusst war. Zwar könne die falsche Beantwortung einer wie hier zulässigerweise gestellten Frage die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB begründen. Nach den richterlichen Feststellungen fehlt es aber an einer Unterrichtung durch das beklagte Land darüber, welche Parteien, Organisationen und Aktivitäten es als verfassungsfeindlich einstuf. Ein Arbeitnehmer, der sich für eine zwar objektiv verfassungsfeindlich, aber nicht verbotene Partei oder Organisation engagiert und aktiv für deren Ziele eintritt, kann subjektiv der Auffassung sein, er bewege sich (noch) auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und setze sich nicht für verfassungsfeindliche Bestrebungen ein.

Auch ein Grund zur Kündigung läge nicht vor. Der Kläger habe jedenfalls nach seiner Abmahnung bis zum Zugang der Kündigung kein Verhalten gezeigt, das als aktives Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes angesehen werden kann. Ob die NPD und ihre Jugendorganisation als verfassungsfeindlich einzustufen sind und ob das abgemahnte Verhalten deutlich gemacht hat, dass der Kläger mögliche verfassungsfeindliche Ziele der NPD aktiv unterstützt, war nicht zu entscheiden.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09

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