Tarifvertragliche Sonderzahlung beim Ausscheiden aus Altersgründen

VonRA Moegelin

Tarifvertragliche Sonderzahlung beim Ausscheiden aus Altersgründen

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paro-AL-old-manDas BAG hatte über die Klage einer in Rente gegangenen Arbeitnehmerin zu entscheiden, die die Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung verlangte. Der betreffende Tarifvertrag regelt die Leistung für Beschäftige, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheiden.

Im Wortlaut regelt der Tarifvertrag insbesondere wie folgt gemäß § 2.6:

„Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.“ 

Und gemäß § 2.5 wie folgt:

„Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit bemisst.“

Und gemäß § 2.5 wie folgt:

„Die Leistungen werden nach folgender Staffel gezahlt: … nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 % eines Monatsverdienstes.“ 

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des beklagten ehemaligen Arbeitgebers  gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Auf die Klage der ehemaligen Beschäftigten hat das BAG ihr einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 60 % eines Monatsverdienstes gemäß § 2.6 Abs. 2 iVm. § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005.

Dem Wortlaut nach fällt der Arbeitnehmer nach der richterlichen Wertung nicht unter den Tarifvertrag, da er die Leistung nur dann erhält, wenn er zum Stichtag 1. Dezember noch betriebszugehörig ist. Die Klägerin ist aber schon im September des betreffenden Kalenderjahres 2011 ausgeschieden.

Ist der Wortlaut einer tarifvertraglichen Norm nicht eindeutig, so ist eine Auslegung vorzunehmen und zwar je nach dem gemäß Systematik, Sinn und Zweck und Historie (BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 – 10 AZR 297/13).

Der Tarifvertrag war demnach auszulegen und das BAG kam zu dem Ergebnis, dass bei Auslegung der Gesamtheit der Normen des Sonderzuwendungstarifvertrages dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zumindest eine anteilige Zuwendung von 60 % zu gewähren ist.

Das BAG hielt insbesondere den Grund, überhaupt eine Sonderregelung für Beschäftigte zu schaffen, für maßgeblich. Denn die Beschäftigten, die  gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus dem Berufs- und Erwerbsleben ausscheiden, haben dem Betrieb in der Regel bereits lange Zeit angehört und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 15. Januar 2014 – 10 AZR 297/13

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