Die Eltern eines 14-jährigen Hartz IV-Empfängers, der mit seiner Schulklasse eine Skireise nach Südtirol unternehmen will, verlangen für ihn vom Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung.
Der 14-jährige Antragsteller aus Berlin-Mitte steht mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern im Leistungsbezug des Antragsgegners, dem Jobcenter Berlin Mitte. Im Oktober 2014 bewilligte ihm das Jobcenter die Kosten für eine Mitte Januar 2015 stattfindende achttägige Klassenfahrt nach Südtirol in Höhe von 540 Euro.
Im Dezember 2014 beantragte der durch seine Eltern vertretene Antragsteller die Übernahme von Kosten für dringend benötigte weitere Ausrüstungsgegenstände. Erforderlich sei die Neuanschaffung von einem Skianzug, zweimal Skiunterwäsche, von Skihandschuhen, einem Skihelm und einer Skibrille. Hierüber hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.
Am 5. Januar 2015, drei Tage vor der Klassenfahrt, beantragte der Antragsteller deshalb bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Ãœbernahme der Kosten der zu verpflichten.
Ein 14-jähriger Hartz IV-Empfänger, der mit seiner Schulklasse eine Skireise nach Südtirol unternimmt, hat keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung (Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2015 – S 191 AS 115/15 ER).
Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht bei einer vorläufigen Einschätzung im gerichtlichen Eilverfahren.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes den Regelbedarf für 14 bis 18-jährige Leistungsberechtigte zur Zeit monatlich 302 Euro. Nach § 24 SGB II können abweichende Leistungen gesondert erbracht werden, zum Beispiel Erstausstattungen für Bekleidung. Und aus § 28 Abs. 2 SGB II folgt, dass bei Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt werden.
Unterwäsche und Handschuhe seien Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien, wenn nötig durch Ansparen. Helm, Anzug und Skibrille seien zwar nicht vom Regelbedarf erfasste Gegenstände. Die Gewährung zusätzlicher Leistungen komme jedoch nicht in Betracht. Es sei fraglich, ob die begehrten Gegenstände – abgesehen vom Helm – überhaupt zwingend notwendig seien. Schon nach dem Willen des Gesetzgebers sei es darüber hinaus zumutbar, derartige Bedarfe auch durch Erwerb von Gebrauchtwaren zu decken. Bei Ebay-Kleinanzeigen gebe es Skianzüge für Jugendliche bereits für 15-64 Euro und Skibrillen für 5 bis 15 Euro. Der Helm könne vor Ort ausgeliehen werden. Vor diesem Hintergrund bestehe jedenfalls kein Anspruch auf eine Leistungsgewährung durch einen gerichtlichen Eilbeschluss.
Der Umstand, dass der Antragsteller auf ein bereits am Tag der Antragstellung gefertigtes Schreiben des Gerichts nicht mehr geantwortet habe, deute im übrigen darauf hin, dass er die Reise auch ohne ein Eingreifen des Gerichts wie geplant angetreten habe.
Der Beschluss ist rechtskräftig. Aufgrund des – bei überschlägiger Prüfung – unter 750 Euro liegenden Beschwerdewertes ist er nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Volltext der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin: SG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2015 – S 191 AS 115/15
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