Das BAG hatte zu entscheiden, ob ein Angestellter des Bundes unter dem Aspekt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, seine im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung für die Verwendung einer elektronischen Signaturkarte mitzuteilen hat.
Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte in einem Wasser- und Schifffahrtsamt beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seitdem diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes erfolgen, wird zur Nutzung eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird. Die Beklagte wies daraufhin die Klägerin an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom SigG vorgesehenen Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln; dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.
Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin blieb daher vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 270/12).
Die Beklagte hat von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht gemäß § 106 GewO angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Klägerin nach Ansicht des BAG zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft demgemäß nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt; sie werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen für die Klägerin keine besonderen Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 25. September 2013 -10 AZR 270/12
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