Verdachtskündigung wegen Geldwäsche

VonRA Moegelin

Verdachtskündigung wegen Geldwäsche

Share

tantetruusDas außerdienstliche Verhalten einer Bankangestellten, das ihr Arbeitgeber zu einer Verdachtskündigung veranlasste, lag dem LAG Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vor. Die gekündigte Arbeitnehmerin war in einer Bank als Leiterin des Bereichs Organisation/IT tätig und gehörte der Führungsebene unterhalb des Vorstands an. Sie war unter anderem für die Instandhaltung der Geschäftsgebäude, die Beschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung, von Hardware und Software sowie Dienstleistungen im Bereich IT einschließlich der Auftragsvergabe mit einem Jahresbudget von mindestens 12 Mio. Euro verantwortlich.

Gegen die betreffende Bankangestellte und spätere Klägerin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dem der Vorwurfs der Bestechlichkeit zugrunde liegt, wonach bestimmte Firmen in kollusivem Zusammenwirken mit dem von der Klägerin verantwortlich geführten Bereich der beklagten Bank IT-Hardware zu um etwa zehn Prozent überhöhten Preisen als marktgerecht verkauft haben soll. Anschließend soll eine weitere Person, die zu der Beklagten in einem Vertragsverhältnis als IT-Dienstleister steht, den betreffenden Firmen zum Schein Rechnungen über IT-Dienstleistungen in Höhe der zehnprozentigen Preisüberhöhung gestellt haben, das Geld als Einkommen versteuert, eine kleine Provision einbehalten und den Rest an die Klägerin oder auch andere Personen des Bereichs Organisation/IT weitergeben haben. Durch die Weitergabe des aus den überhöhten Rechnungen unrechtmäßig erlangten Geldes als Gegenleistung für vermeintliche Dienstleistungen und die anschließende Versteuerung als Einkommen wird das Geld wieder in den legalen Geldkreislauf eingeschleust und damit dessen illegale Herkunft, wie für Geldwäsche typisch, verschleiert.

Die Abteilung Compliance erstellte einen Bericht über die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechlichkeit der Klägerin und der Beteiligung an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen. Vor diesem Hintergrund erhielt sie insgesamt zwei jeweils fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen. Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die beiden Kündigungen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LAG zurückgewiesen.

Nach § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GWG trifft eine Leiterin des Bereichs Organisation/IT einer Bank die Pflicht, sich weder dienstlich noch außerdienstlich an Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv zu beteiligen, die unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaft sind. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der Bank nach dem Geldwäschegesetz, Vorkehrungen gegen Geldwäsche zu treffen und nur solche Personen zu beschäftigen, die als zuverlässig im Sinne des Geldwäschegesetzes anzusehen sind (Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2014 – 21 Sa 800/14).

Als Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG ist die beklagte Bank nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 GWG verpflichtet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen zu treffen, dass sie unter anderem zur Geldwäsche missbraucht werden kann, z.B. durch risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten. Bei schwerwiegenden Anhaltspunkten für die fehlende Zuverlässigkeit ist von einer Weiterbeschäftigung in geldwäschesensiblen Bereichen im Rahmen der arbeitsrechtlich zulässigen Möglichkeiten Abstand zu nehmen. Als nicht zuverlässig gilt nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 GWG, wer sich selbst an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv beteiligt. Daraus folge zugleich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der bei der Beklagten Beschäftigten, sich nicht nur dienstlich sondern auch außerdienstlich nicht an Transaktionen oder Geschäften zu beteiligen, die die Zuverlässigkeit im Sinne der Legaldefinition in Frage stellen.

Es besteht nach Ansicht des Gerichts zumindest der dringende Verdacht, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht, sich nicht an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Geldtransaktionen oder Geschäften zu beteiligen, in schwerwiegender Weise verstoßen hat.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: LAG Berlin-Brb, Urteil vom 23.10.2014 – 21 Sa 800/14

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de