Unschlüssige Klage vor dem Bundesarbeitsgericht

VonRA Moegelin

Unschlüssige Klage vor dem Bundesarbeitsgericht

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cybergedeon-aaargh-colorIm einschlägigen Fall hat das BAG dem Anwalt des Klägers bescheinigt, eine unschlüssige Klage erhoben zu haben. Es dürfte dem Anwalt wenig Vergnügen bereitet haben, es seinem Mandanten zu erklären.

Schlüssigkeit setzt den Vortrag aller anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Daran fehlt es z.B., wenn der Kläger selbst anspruchshindernde oder anspruchsvernichtende Tatsachen vorträgt.

So verhielt es sich im einschlägigen Fall, in dem es um die Vergütung eines Arbeitnehmers für das Umkleiden sowie das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln aufgewendeten Zeit ging. Der beklagte Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Personennahverkehrs. Der Kläger hat unter anderem vorgetragen, am Tag vor Schichtbeginn und an dessen Ende Tätigkeiten ausgeübt zu haben, wozu auch das Spind aufschließen und öffnen gehörte.

Anspruchsgrundlage auf Zahlung für aufgewendete Umkleidezeit könnte § 611 Abs. 1 BGB sein, was vom BAG nicht entschieden werden konnte. Unstreitig verfügte diese Einsatzstelle (am Hauptbahnhof S) – was in den Vorinstanzen unstreitig war – kein Spind zur Aufbewahrung von Arbeitskleidung und -mitteln zur Verfügung. Dem entsprechend hat das Landesarbeitsgericht, ohne dass der Kläger einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands (§ 320 ZPO) gestellt oder die Revision einen entsprechenden Angriff (§ 559 Abs. 2 ZPO) hiergegen erhoben hätte.

Erst in der 3. Instanz hat der Kläger auf den rechtlichen Hinweis des BAG zur mangelnden Schlüssigkeit der Klage nunmehr behauptet, er verfüge auch am Hauptbahnhof S über einen Spind, handelt es sich um neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden konnte. Entgegen der Auffassung des Klägers erachtete das BAG den neuen Sachvortrag als nicht unstreitig. Die Beklagte habe ihn ausdrücklich bestritten. Die Revision des Klägers war demnach zurückzuweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 17. Dezember 2012 – 5 AZR 962/12

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