Ein Arbeitgeber hatte in 1993 eine Direktversicherung zur Altersvorsorge für seinen Arbeitnehmer abgeschlossen. In 2008 kam es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage verlangt er von seinem Arbeitgeber die Fortführung der Direktversicherung durch ihn zu ermöglichen.
Das Landesarbeitsgericht hat – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers – auf die Berufung des beklagten Arbeitgebers die Klage abgewiesen. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen.
Das BetrAVG begründet keinen Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass er die versicherungsrechtliche Lösung wählt und die dazu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Lebensversicherungsunternehmen abgibt, um die beitragspflichtige Fortführung der Direktversicherung zu ermöglichen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2013 – 3 AZR 99/11).
Bei der Direktversicherung eröffnet das BetrAVG dem Arbeitgeber zwei Wege, um die hier vorliegenden unverfallbare Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Zum Einen kann die für den Versorgungsfall vorgesehene fiktive Vollleistung zeitanteilig gekürzt werden. Zum Anderen kann an Stelle dieser ratierlichen Berechnung nach der sogenannten arbeitsvertraglichen Lösung der Arbeitgeber unter den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3, Satz 3 BetrAVG geregelten Voraussetzungen die sog. versicherungsrechtliche Lösung wählen. Die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung bewirkt, dass sich der Anspruch des Arbeitnehmers im Verhältnis zum Arbeitgeber auf die von dem Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung beschränkt, dh. auf die Leistung, die sich aus der beitragsfreien Direktversicherung ergibt. Im hier entschiedenen Fall scheitert die Wahlmöglichkeit des beklagten Arbeitgebers jedenfalls daran, dass nach den Versicherungsbedingungenn für die Direktversicherung zwischen der Beklagten und der Lebensversicherungs-AG die Überschussanteile entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG nicht vom Beginn der Versicherung an zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden waren, sondern alljährlich mit den fälligen Beiträgen verrechnet wurden. Eine solche Verrechnung dient nicht der Verbesserung der Versicherungsleistung, sondern kommt ausschließlich dem Arbeitgeber zugute.
Ein Anspruch des Klägers auf Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung kann auch nicht aus einer Vereinbarung der Parteien hergeleitet werden. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich aufgrund der Versorgungszusage zur Wahl einer bestimmten Lösung verpflichtet. Da durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, kann eine solche Vereinbarung allerdings nur dann wirksam getroffen werden, wenn entweder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BetrAVG erfüllt sind oder der Arbeitgeber sich zusätzlich verpflichtet, im Versorgungsfall für die mögliche Differenz zwischen den sich nach der versicherungsrechtlichen Lösung ergebenden Ansprüchen und denjenigen Ansprüchen des Arbeitnehmers, die sich aufgrund der sog. arbeitsrechtlichen Lösung ergeben, aufzukommen. Eine solche Verpflichtung ist die Beklagte nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt die Auslegung von Nr. 5a Satz 2 der Versorgungsrichtlinien nicht, dass die Beklagte unabhängig von den im BetrAVG geregelten Voraussetzungen verpflichtet wäre, dem Kläger durch die Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung die beitragspflichtige Fortführung der Direktversicherung zu ermöglichen.
Letztendlich lässt sich auch aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorgepflicht kein Anspruch auf Ermöglichung der Fortsetzung der Direktversicherung durch Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung und Abgabe der dazu erforderlichen Erklärungen herleiten. Der im BetrAVG festgeschriebene Grundsatz der Entscheidungsfreiheit steht eine nachwirkende Pflicht gemäß 241 Abs. 2 BGB zur Wahl einer bestimmten Lösung grundsätzlich entgegen. Im Übrigen wäre die Beklagte zur Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung auch deshalb nicht verpflichtet, weil die im BetrAVG geregelten Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit nicht gegeben sind.
Aus dem BetrAVG ergibt sich demnach kein Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte die versicherungsrechtliche Lösung wählt und die dazu erforderlichen Erklärungen gegenüber der Lebensversicherungs-AG abgibt, um ihm die beitragspflichtige Fortführung der Direktversicherung zu ermöglichen. Auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch greift nicht durch, da die beitragsfreie Fortführung der Direktversicherung nicht pflichtwidrig gewesen ist.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 12. Februar 2013 – 3 AZR 99/11
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