Telefonieren im „Start-Stop“-Modus – OLG Hamm 1 RBs 1/14

VonRA Moegelin

Telefonieren im „Start-Stop“-Modus – OLG Hamm 1 RBs 1/14

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iphone-de-300pxAllgemein bekannt ist das Verbot des Telefonierens mit Handy am Ohr beim Autofahren. Ein Grenzfall ist das Telefonieren im „Start-Stop“-Modus, bei dem der Motor ausgeschaltet ist, jedoch durch Betätigen des Gaspedals schnell wieder in Gang gesetzt werden kann. Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid, weil er auf diese Weise telefonierte. Das Oberlandesgericht Hamm hat ihn nun freigesprochen.

Das Gericht hatte über die Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO zu entscheiden, der im Wortlaut wie folgt lautet:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Es kam bei der Auslegung also darauf an, ob der Motor im „Start-Stop“-Modus im Sinne der Norm „ausgeschaltet“ ist oder nicht. Der Normalfall eines ausgeschalteten Motors ist das Ausschalten mittels Zündvorrichtung.

Das OLG Hamm sieht im Normzweck des § 23, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen müssen. Bei einem Fahrzeug im Stillstand dessen Motor nicht im Betrieb ist, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.

Die Auslegung des OLG Hamm verdient Zustimmung. Es wäre reine Förmelei, einen Unterschied zu machen bei der Frage, auf welche Weise der Motor denn nun abgestellt ist. Das wäre dann Aufgabe des Gesetzgebers, den § 23 Abs. 1a StVO anders zu formulieren. Allerdings muss man sich als Autofahrer bewusst sein, dass das Telefonieren im „Start-Stop“-Modus riskant ist, da der Motor durch versehentliches Lösen des Gaspedals oder durch zu niedrige Motortemperatur sofort wieder hochfährt. In diesem Fall läge unbestritten ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor, mit der Folge eines Bußgelds. Vorsorglich sollte daher der Motor „richtig“ ausgestellt werden, also mittels Betätigen des Zündschlosses.

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