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VonRA Moegelin

Selbstanzeige einer Richterin wegen Befangenheit – AG Kehl 5 OWi 304 Js 2546/14

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tilte-1Die Befangenheit des Richters kann auf persönlichen Verhältnissen beruhen. Das kann unter anderem in einer Freundschaft oder aber auch Feindschaft zu einem Verfahrensbeteiligten gesehen werden Im einschlägigen Fall sind Richterin und sachbearbeitender Staatsanwalt miteinander verheiratet. Dies begründet auch im Bußgeldverfahren, die Besorgnis der Befangenheit (AG Kehl Beschluss vom 15.4.2014, 5 OWi 304 Js 2546/14).

Volltext der Entscheidung des Amtsgerichts Kehl AG Kehl, Beschluss vom 15. April 2014 – 5 OWi 304 JS 2546/14:

Leitsätze

Sind Richterin und sachbearbeitender Staatsanwalt miteinander verheiratete, begründet dies, auch im Bußgeldverfahren, die Besorgnis der Befangenheit.

Tenor

Die Selbstanzeige von Richterin am Amtsgericht (…) gemäß § 30 StPO ist begründet.

Gründe

Eine Selbstanzeige ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten. Es kommt weder darauf an, ob der Richter sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für etwaige Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 86). Persönliche Verhältnisse des Richters geben nur dann Anlass zur Besorgnis der Befangenheit, wenn zwischen ihnen und der Sache ein besonderer Zusammenhang besteht (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage, § 24, Rn. 9). Solche persönlichen Verhältnisse können beispielsweise in einer Freundschaft oder aber auch Feindschaft zu einem Verfahrensbeteiligten gesehen werden (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 11). Auch die Ehe zwischen dem Richter und einem anderen Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Denn die Ehe ist in der Regel auf gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung gegründet. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten bzw. Betroffenen besteht in dieser Situation dann die Besorgnis, dass der Richter den Ausführungen eines mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimisst, ihnen einen höheren Richtigkeitsrad zuerkennt als in vergleichbaren Fällen oder (eventuell auch nur unbewusst) aus Rücksicht auf den Ehepartner einem Entscheidungsvorschlag (Verurteilung, Strafmaß etc.) zustimmt, ohne dass dies der Sach- und Rechtslage im Verfahren entspricht oder bei Außerachtlassung der Tatsache, dass er sonst eine ebenfalls mögliche Variante angenommen oder Entscheidung gefällt hätte (Ellbogen JR 2012, 188). So liegt der Fall hier.

Richterin am Amtsgericht (…) ist die Ehefrau des sachbearbeitenden Staatsanwalts. Unerheblich ist es dabei, dass es sich hier nicht um ein Strafverfahren sondern (lediglich) um einen Bußgeldverfahren handelt, in dem die Ermittlungen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Verwaltungsbehörde geführt wurden, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat. Denn nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf diese über (§ 40 Abs. 4 S. 1 OWiG). Ob sich der sachbearbeitende Staatsanwalt vor Ãœbersendung der Akten gemäß § 40 Abs. 4 S. 2 OWiG an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Einspruch mit der Sache eingehend auseinandergesetzt oder ein eigenes Interesse an der Ahndung der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit hat, kommt es nicht an, auch wenn sich aus der Ãœbersendungsverfügung ergeben sollte, dass dieses Verfahren für den sachbearbeitenden Staatsanwalt eines von vielen und von untergeordneter Bedeutung ist, worauf seine Ãœbersendungsverfügung hindeutet, in der er formularmäßig erklärt, einer Entscheidung durch Beschluss nicht zu widersprechen, beabsichtige, nicht an der Verhandlung teilzunehmen, auf Terminsnachricht verzichte und keinen Antrag auf eine schriftliche Begründung des Urteils stelle. Denn diesen Schluss kann allenfalls derjenige ziehen, der die Praxis der Bearbeitung von Bußgeldverfahren durch die Staatsanwaltschaft kennt. Das ist weder im Allgemeinen noch hier im Besonderen anzunehmen. Im Ãœbrigen ist der sachbearbeitende Staatsanwalt nicht gehindert, jederzeit ein stärkeres Interesse an der Sache zu entwickeln und sich unmittelbar ins Verfahren einzuschalten.

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VonRA Moegelin

Telefonieren im „Start-Stop“-Modus – OLG Hamm 1 RBs 1/14

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iphone-de-300pxAllgemein bekannt ist das Verbot des Telefonierens mit Handy am Ohr beim Autofahren. Ein Grenzfall ist das Telefonieren im „Start-Stop“-Modus, bei dem der Motor ausgeschaltet ist, jedoch durch Betätigen des Gaspedals schnell wieder in Gang gesetzt werden kann. Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid, weil er auf diese Weise telefonierte. Das Oberlandesgericht Hamm hat ihn nun freigesprochen.

Das Gericht hatte über die Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO zu entscheiden, der im Wortlaut wie folgt lautet:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Es kam bei der Auslegung also darauf an, ob der Motor im „Start-Stop“-Modus im Sinne der Norm „ausgeschaltet“ ist oder nicht. Der Normalfall eines ausgeschalteten Motors ist das Ausschalten mittels Zündvorrichtung.

Das OLG Hamm sieht im Normzweck des § 23, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen müssen. Bei einem Fahrzeug im Stillstand dessen Motor nicht im Betrieb ist, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.

Die Auslegung des OLG Hamm verdient Zustimmung. Es wäre reine Förmelei, einen Unterschied zu machen bei der Frage, auf welche Weise der Motor denn nun abgestellt ist. Das wäre dann Aufgabe des Gesetzgebers, den § 23 Abs. 1a StVO anders zu formulieren. Allerdings muss man sich als Autofahrer bewusst sein, dass das Telefonieren im „Start-Stop“-Modus riskant ist, da der Motor durch versehentliches Lösen des Gaspedals oder durch zu niedrige Motortemperatur sofort wieder hochfährt. In diesem Fall läge unbestritten ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor, mit der Folge eines Bußgelds. Vorsorglich sollte daher der Motor „richtig“ ausgestellt werden, also mittels Betätigen des Zündschlosses.

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