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VonRA Moegelin

Luftbeförderungsvertrag mit einem Unbekannten

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klsgfx-BigPlaneÃœber die Grundlagen des BGB – Allgemeiner Teil – hatte der BGH zu entscheiden. Und zwar ging es um die Frage des wirksamen Abschlusses eines Luftbeförderungsvertrages.

Der Kläger buchte über das Internetportal der Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik „Person 1“ seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik „Person 2“ trug er in die Felder für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils „noch unbekannt“ ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss.“

Die Beklagte übermittelte dem Kläger am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hin- und Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 € per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die Beklagte mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; der Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von 400,00 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Auf die Revision wurde seiner Klage zumindest teilweise stattgegeben.

Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils „noch unbekannt“ ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises zustande. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2012 – X ZR 37/12).

Die Auffassung des Landgerichts, die Eingabe „noch unbekannt“ sei nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont als Namensangabe zu verstehen, ist demnach haltlos.

Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des für die nicht erfolgte Beförderung einer zweiten Person gezahlten Entgelts. Zwischen den Parteien ist kein Vertrag über die Beförderung einer zweiten, vom Kläger zunächst nicht namentlich benannten Person geschlossen worden. Indem der Kläger in der Buchungsmaske als Vor- und Zuname der zweiten Person „noch unbekannt“ eingab, hat er zwar der Beklagten den Abschluss eines Beförderungsvertrags angeboten, bei dem er den Mitreisenden erst nachträglich benennen wollte. Dieses Angebot hat die Beklagte aber weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Handeln angenommen. Nach den Angaben der Beklagten in ihrer Buchungsmaske, nach der die Eingabe des Vor- und des Nachnamens des (zweiten) Passagiers für die Durchführung der Buchung erforderlich war, und dem Hinweis, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen in dem Ausweis des Passagiers übereinstimmen müsse, konnte der Kläger nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont weder die Buchungsbestätigung noch die Einziehung des Entgelts dahin verstehen, dass die Beklagte ihm das Recht eingeräumt hätte, einen zweiten Fluggast nachträglich namentlich zu bestimmen.

Demgegenüber steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 FluggastrechteVO wegen Nichtbeförderung der zweiten von ihm nachbenannten Person nicht zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlt es mangels Vertragsschlusses.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – X  ZR 37/12

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