Rechtsweg für Klagen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern

VonRA Moegelin

Rechtsweg für Klagen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern

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check-list2Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann nur dann seine Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend machen, wenn ein (arbeits-)rechtlicher Zusammenhang besteht.

Ein Vertriebsingenieur der auch zugleich Kommanditist einer KG war, verlangte die Zahlung einer Abfindung für Gesellschaftsanteile nach Austritt aus einer Kommanditgesellschaft sowie restliche Einlagen für den Kommanditanteil.

Zur Abfindung vereinbarten die Parteien wie folgt im Protokoll der Gesellschafterversammlung: „S scheidet nun auf eigenen Wunsch …als Gesellschafter … aus. Nach Rücksprache mit dem mit der juristischen Abwicklung und Eintragung im Handelsregister beauftragten RA Dr. St tritt damit die im Gesellschaftervertrag § 17, 1 a/b beschriebene Abfindungsregelung für den von S gezeichneten (und bis zum Zeitpunkt der Kündigung unveränderten) Kommanditanteil von 32.000,00 Euro in Kraft.  Demgemäß stehen S folgende Zahlungen zu: Auszahlung voller Buchwert seines Kommanditanteils…“

Die beklagte KG erteilte dem Kläger eine Berechnung der wechselseitigen Forderungen aus dem Gesellschaftsvertrag, der zufolge ihr noch 275.085,09 Euro zustehen, während der Kläger – ebenfalls aus den gesellschaftsvertraglichen Regeln – zu seinen Gunsten eine offene Forderung von 45.217,94 Euro errechnet.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Klage erhoben auf Zahlung von 45.217,94 Euro nebst Feststellung, dass er aus dem mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis sowie aus seiner ehemaligen Stellung als Gesellschafter keine Zahlungen schuldet. Die Beklagte hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt. Es handele sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, sondern allein aus der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Parteien. Ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestehe nicht.

Das BAG hat sich der Ansicht der Beklagten angeschlossen. Maßgeblich ist, ob die arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Ansprüche einem gemeinsamen Lebenssachverhalt entspringen, indem die prägenden Umständen des Gesellschaftsverhältnisses (Gewinn und Verlust, Einlagepflicht, Abfindung) abhängig sind von Arbeitsleistung und Vergütung gemäß Arbeitsvertrag. Wenn daher die beiden Rechtsverhältnisse voneinander weitgehend unabhängige Zwecke verfolgten und für sich wirtschaftlich funktionsfähig bleiben, fehlt es am unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 – 10 AZB 12/14).

Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den wechselseitig erhobenen Ansprüchen und dem Arbeitsverhältnis besteht nach Ansicht des BAG nicht. Die Parteien leiten ihre Zahlungsbegehren ebenso wie die erhobenen Einwendungen aus dem Gesellschaftsvertrag ab der rechtlich und wirtschaftlich nicht mit dem Arbeitsvertrag verknüpft ist. Mangels Zuständigkeit des Arbeitsgerichts war die Sache daher an das Zivilgericht zu verweisen.

Volltext des Beschluss des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 16. April 2014 – 10 AZB 12/141

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